BGH · I ZB 3/73 vom 18.01.1974
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Leitsatz / Zusammenfassung
§ 6 a WZG eingetragenes Zeichen) zurückgenommen werden, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem für ein "pharmazeutisches Präparat zur Behandlung von Bronchialerkrankungen" nach § 6 a WZG vorläufig eingetragenen Zeichen Nr. 857 606 "Lomapect" und dem älteren WiderspruchsZeichen Nr. 505 462 "Stomazet" festgestellt und die Löschung des angegriffenen Zeichens angeordnet. Die Widersprechende hat nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt ihren Widerspruch zurückgenommen; sie hat - ohne Beauftragung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts - diese Erklärung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht wiederholt. Unter Hinweis auf die Zurücknahme des Widerspruchs beantragt sie, durch Beschluß auszusprechen, daß das Widerspruchsverfahren als nicht eingeleitet anzusehen und der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts wirkungslos sei. Die Zurücknahme des Widerspruchs ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH GRUR 1973, 605 - Anginetten; 1973, 606 - Gyromat), sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist. So wie die Klage auch noch in der Rechtsmittelinstanz zurückgenommen werden kann, sofern das eingelegte Rechtsmittel an sich statthaft ist, mag es auch nicht ordnungsgemäß eingelegt oder begründet sein (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., An. IV 2 zu § 271 ZPO), ist auch eine Zurücknahme des Widerspruchs in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zulässig zu erachten, Gleichwohl ist eine entsprechende Anwendung des für die Zurücknahme der Klage geltenden angeführten Grundsatzes auch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich und geboten, da Klage und zeichenrechtlichem Widerspruch insoweit gemeinsam ist, daß sie mit ihren Anträgen jeweils die Grundlage des Verfahrens und der Entscheidung bilden. Zwar ist die nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde gegenüber dem Deutschen Patentamt erklärte Zurücknahme nicht wirksam geworden, da zuständig für die Zurücknahme dieses Verfahrensantrags das Bundespatentgericht als das Gericht war, bei dem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren noch anhängig war. Dabei ist in entsprechender Heranziehung der vom Bundesgerichtshof zur Klagerücknahme in der Revisionsinstanz entwickelten Grundsätze (BGHZ 14, 210) unschädlich, daß die Zurücknahme des Widerspruchs durch die (im Beschwerdeverfahren postulationsfähige) Widersprechende ohne Hinzuziehung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts erklärt worden ist. Trotz der angeführten Gemeinsamkeit zwischen Klage und zeichenrechtlichem Widerspruch mit ihren das Verfahren bestimmenden Anträgen bleiben so erhebliche Verschiedenheiten, daß die die Klagerücknahme betreffende Vorschrift des § 271 Abs.3 ZPO nicht entsprechend auf die Zurücknahme des Widerspruchs angewandt werden kann (BGH GRUR 1973, 605 - Anginetten; Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts konnte daher nicht für wirkungslos erklärt werden, zu demal dann die ebenfalls auf dem zurückgenommenen Widerspruch beruhende Entscheidung der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts Bestand gehabt hätte. Vielmehr war auf den Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde der angefochtene Beschluß aufzuheben , da ihm auf Grund der Zurücknahme des Widerspruchs nachträglich die Grundlage entzogen worden ist; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.