BGH · I ZB 3/73 vom 18.01.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

§ 6 a WZG eingetragenes Zeichen) zurückgenommen werden, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem für ein "pharmazeutisches Präparat zur Behandlung von Bronchialerkrankungen" nach § 6 a WZG vorläufig eingetragenen Zeichen Nr. 857 606 "Lomapect" und dem älteren WiderspruchsZeichen Nr. 505 462 "Stomazet" festgestellt und die Löschung des angegriffenen Zeichens angeordnet. Die Widersprechende hat nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt ihren Widerspruch zurückgenommen; sie hat - ohne Beauftragung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts - diese Erklärung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht wiederholt. Unter Hinweis auf die Zurücknahme des Widerspruchs beantragt sie, durch Beschluß auszusprechen, daß das Widerspruchsverfahren als nicht eingeleitet anzusehen und der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts wirkungslos sei. Die Zurücknahme des Widerspruchs ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH GRUR 1973, 605 - Anginetten; 1973, 606 - Gyromat), sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist. So wie die Klage auch noch in der Rechtsmittelinstanz zurückgenommen werden kann, sofern das eingelegte Rechtsmittel an sich statthaft ist, mag es auch nicht ordnungsgemäß eingelegt oder begründet sein (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., An. IV 2 zu § 271 ZPO), ist auch eine Zurücknahme des Widerspruchs in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zulässig zu erachten, Gleichwohl ist eine entsprechende Anwendung des für die Zurücknahme der Klage geltenden angeführten Grundsatzes auch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich und geboten, da Klage und zeichenrechtlichem Widerspruch insoweit gemeinsam ist, daß sie mit ihren Anträgen jeweils die Grundlage des Verfahrens und der Entscheidung bilden. Zwar ist die nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde gegenüber dem Deutschen Patentamt erklärte Zurücknahme nicht wirksam geworden, da zuständig für die Zurücknahme dieses Verfahrensantrags das Bundespatentgericht als das Gericht war, bei dem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren noch anhängig war. Dabei ist in entsprechender Heranziehung der vom Bundesgerichtshof zur Klagerücknahme in der Revisionsinstanz entwickelten Grundsätze (BGHZ 14, 210) unschädlich, daß die Zurücknahme des Widerspruchs durch die (im Beschwerdeverfahren postulationsfähige) Widersprechende ohne Hinzuziehung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts erklärt worden ist. Trotz der angeführten Gemeinsamkeit zwischen Klage und zeichenrechtlichem Widerspruch mit ihren das Verfahren bestimmenden Anträgen bleiben so erhebliche Verschiedenheiten, daß die die Klagerücknahme betreffende Vorschrift des § 271 Abs.3 ZPO nicht entsprechend auf die Zurücknahme des Widerspruchs angewandt werden kann (BGH GRUR 1973, 605 - Anginetten; Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts konnte daher nicht für wirkungslos erklärt werden, zu demal dann die ebenfalls auf dem zurückgenommenen Widerspruch beruhende Entscheidung der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts Bestand gehabt hätte. Vielmehr war auf den Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde der angefochtene Beschluß aufzuheben , da ihm auf Grund der Zurücknahme des Widerspruchs nachträglich die Grundlage entzogen worden ist; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

WiderspruchZurücknahmeRechtsbeschwerdeverfahrenBeschlußBundespatentgerichtWZGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WZG §§ 5 Ahs. 4; 15 Abs. 5 Lomapect a) Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann ein Widerspruch (gegen eine Warenzeichenanmeldung bzw. gegen ein nach § 6 a WZG eingetragenes Zeichen) zurückgenommen werden, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. b) Diese Zurücknahme kann auch ohne Hinzuziehung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts erklärt werden. BGH, Beschl. v. 18. Januar 1974 - I ZB 3/73 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF i zb 5/7? BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerde der Firma T - Pharmazeutisches Werk GmbH & Co. KG, Zeicheninhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. M und Prof. Dr. N gegen A 2 GmbH, Fabrik Pharm. Präparate, H R straße , Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, betreffend das gemäß § 6 a WZG eingetragene Warenzeichen Nr. 857 606. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenk-mann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Zeicheninhaberin wird der Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 14. Dezember 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem für ein "pharmazeutisches Präparat zur Behandlung von Bronchialerkrankungen" nach § 6 a WZG vorläufig eingetragenen Zeichen Nr. 857 606 "Lomapect" und dem älteren WiderspruchsZeichen Nr. 505 462 "Stomazet" festgestellt und die Löschung des angegriffenen Zeichens angeordnet. Die Beschwerde der Zeicheninhaberin zu dem Bundespatentgericht blieb ohne Erfolg. Die Widersprechende hat nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt ihren Widerspruch zurückgenommen; sie hat - ohne Beauftragung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts - diese Erklärung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht wiederholt. Die Zeicheninhaberin behauptet mit ihrer Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei. Unter Hinweis auf die Zurücknahme des Widerspruchs beantragt sie, durch Beschluß auszusprechen, daß das Widerspruchsverfahren als nicht eingeleitet anzusehen und der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts wirkungslos sei. Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. 1. Die Zurücknahme des Widerspruchs ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH GRUR 1973, 605 - Anginetten; 1973, 606 - Gyromat), sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist. Dagegen kommt es hierfür auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr an. So wie die Klage auch noch in der Rechtsmittelinstanz zurückgenommen werden kann, sofern das eingelegte Rechtsmittel an sich statthaft ist, mag es auch nicht ordnungsgemäß eingelegt oder begründet sein (Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., Anm. 2 b zu § 127 S. 618; Stein-Jonas, 19. Aufl., Anm. IV 2 zu § 271 ZPO), ist auch eine Zurücknahme des Widerspruchs in der Rechtsbeschwerdeinstanz als zulässig zu erachten, -In- sofern nur die eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Zivilprozeß und patentamtliches Widerspruchsverfahren mit dem sich daran anschließenden Beschwerde-und gegebenenfalls auch Rechtsbeschwerdeverfahren weisen zwar wesentliche Unterschiede auf (vgl. BGH GRUR 1962, 273, 274 - Beschwerdekosten; 1972, 600 - Lewapur). Gleichwohl ist eine entsprechende Anwendung des für die Zurücknahme der Klage geltenden angeführten Grundsatzes auch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich und geboten, da Klage und zeichenrechtlichem Widerspruch insoweit gemeinsam ist, daß sie mit ihren Anträgen jeweils die Grundlage des Verfahrens und der Entscheidung bilden. 2. Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch statthaft. Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen; dessen bedurfte es jedoch nicht, weil mit der Rechtsbeschwerde ein Verfahrensmangel nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG (in Verbindung mit § 13 Abs. 5 S. 2 WZG) gerügt worden ist. Dabei erfordert die bloße Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde - anders als ihre Zulässigkeit (vgl. BGHZ 39, 333, 334 - Warmpressen; BGH GRUR 1971, 86, 87 - Eurodigina) - noch keine substantiierte Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels. 3. Der Widerspruch ist auch rechtswirksam zurückgenommen worden. Zwar ist die nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde gegenüber dem Deutschen Patentamt erklärte Zurücknahme nicht wirksam geworden, da zuständig für die Zurücknahme dieses Verfahrensantrags das Bundespatentgericht als das Gericht war, bei dem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren noch anhängig war. Doch ist durch die weitere Erklärung der Widersprechenden gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht die Zurücknahme wirksam geworden. Dabei ist in entsprechender Heranziehung der vom Bundesgerichtshof zur Klagerücknahme in der Revisionsinstanz entwickelten Grundsätze (BGHZ 14, 210) unschädlich, daß die Zurücknahme des Widerspruchs durch die (im Beschwerdeverfahren postulationsfähige) Widersprechende ohne Hinzuziehung eines beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts erklärt worden ist. 4. Trotz der angeführten Gemeinsamkeit zwischen Klage und zeichenrechtlichem Widerspruch mit ihren das Verfahren bestimmenden Anträgen bleiben so erhebliche Verschiedenheiten, daß die die Klagerücknahme betreffende Vorschrift des § 271 Abs. 3 ZPO nicht entsprechend auf die Zurücknahme des Widerspruchs angewandt werden kann (BGH GRUR 1973, 605 - Anginetten; 1973, 606 - Gyromat). Die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts konnte daher nicht für wirkungslos erklärt werden, zu demal dann die ebenfalls auf dem zurückgenommenen Widerspruch beruhende Entscheidung der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts Bestand gehabt hätte. Vielmehr war auf den Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde der angefochtene Beschluß aufzuheben , da ihm auf Grund der Zurücknahme des Widerspruchs nachträglich die Grundlage entzogen worden ist; die Sache war nach der zwingenden Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Zur Anordnung einer Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 41 y Abs. 1 S. 1 PatG bestand keine Veranlassung. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg v. Gamm