BGH · I ZB 3/72 vom 19.10.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

a. mit MUr-PilsnerM oder "Pilsner Urquell", weil der Zeichenbestandteil "Pilsener" von dem Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland als Biersortenbezeichnung und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird, wenn er einem als Betriebskennzeichen wirkenden Wort nachgestellt ist oder das Zeichen aus anderen Gründen auf eine deutsche Brauerei hinweist. Die Widersprechende ist der Meinung, die Worte "Pilsner" und "Pilsener" seien für einen nicht unerheblichen Teil der Verkehrsteilnehmer nach wie vor geographische Herkunftsangaben; eine Umwandlung zur Aber auch dies sei nicht der Fall, da der deutsche Verkehr in dem Bestandteil "Pilsener” des angemeldeten Zeichens kein individuell kennzeichnendes Zeichenwort sehe, wie es eine Verwechslungsgefahr voraussetze. Nach der damaligen Rechtsprechung habe damals bereits beim deutschen Verkehr die Vorstellung vor geherrscht, "Pilsene sei ein Biergattungsname und eine Täuschung des /erkehrs über die Warenherkunft scheide zu demindest dann aus, wenn durch eine deutliche Angabe der anderweitigen Braustätten die geographische Herkunft klargestellt sei. Nach der Praxis der Hersteller und nach der Meinung des Verkehrs habe die Bezeichnung ’’Pilsener” die Bedeutung einer geographischen Herkunftsangabe oder einer Sortenbezeichnung; damit sei sie aber jedenfalls nie it für einen individuellen Hersteller betriebskennzeichnend. Die Rechtsbesenwerde wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Bundespatentgericht seine Prüfung über das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr mit einer Erörterung des angemeldeten Zeichens begonnen habe, statt von den Widerspruchszeichen, deren selbständig kennzeichnender Bestandteil jeweils das Wort "Pilsner'* sei, auszugehen und dann den Grundsatz anzuwenden, dap im Widerspruchsverfahren einem eingetragenen Zeichen ein Bedeutungswandel zu einer nicht schutzfähigen Angabe nur dann entgegengehalten werden könne, wenn die Umwandlung restlos und offenkundig sei. BGH GRUR 1963, 630, 632 - Polymar) ausgegangen und hat den Widerspruchszeichen auch nicht eine Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft durch einen nachträglichen Bedeutungswandel ihres Bestandteils "Pilsner" entgegengehalten. BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta) -Vorgehen liegt jedoch dann kein Rechtsfehler, wenn es auf den Gesamteindruck und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen und deren Bestandteil "Pilsner" nicht mehr ankommen konnte, weil das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bereits aus anderen Gründen zu verneinen war. Ohne Rüc tsicht auf den Gesamteindruck der Widerspruchszeicher und unabhängig von der Bedeutung und Kennzeichnungs traft ihres Bestandteils "Pilsner" ließ sich abe - das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneinen, calls der allein kollisionsbegründende, in den einander gegenüberstehenden Zeichen übereinstimmende Bestandteil "Pils(e)ner" in dem angemeldeten Zeichen nicht tennzeichenmäßig als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern lediglich beschreibend als Sortenbezeichnung \srwendet würde. Daß aber hier diese Voraussetzungen vorliegen und im angemeldeten Zeichen die Bezeichnung ’’Pilsener” beschreibend als bloße Sortenbezeichnung verwendet und auch nur so vom Verkehi verstanden wird, hat das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Diese ständige Übung, so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, sei von der Rechtsprechung gebilligt worden; den Brauereien sei erlaubt worden, die Bezeichnung ’’Pilsener” im Sinne einer Biersortenbezeichnung zu verwenden, sofern m,r ein entlokalisierender Zusatz die anderweitige geogr ohische Herkunft des Bieres klarstelle. Diese Entwicklung habe sich nach dem zweiten Weltkrieg fortgesetzt, zu demal die Geschmacksrichtung der heute mit "Pils", "Pilsener" oder "Pilsner" bezeichneten Biersorte besonders beliebt geworden sei und die Rechtsprechung durch das Patentamt (GRUR 1953, 295) dahin erweitert worden sei, daß auch ein Familienname wie "König" bereits zu einer Entlokalisierung der Bezeichnung "Pilsener" führen könne. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ergeben sämtliche einschlägige Entscheidungen, daß nach der Praxis der Herstellar und nach der Meinung des Verkehrs die Bezeichnung "Pilsener" nur die - eine betriebliche Herkunft der Ware nicht kennzeichnende -Bedeutung einer geographischen Herkunftsangabe oder einer Sortenbezeichnung habe. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn sich das Bundespatentgericht auf diese in den fraglichen Entscheidungen festgestellte und sich in der Folge auch hierauf gründende Entwicklung gestützt und schließlich hieraus als Ergebnis festgehalten hat, daß heute der Verkehr die Bezeichnung "Pilsener” für Bier - je nach der Verwendungsart - als geographische HerkunftsbezeicBmung oder als Sortenbezeichnung, dagegen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansieht. 2. Wenn sich das Bundespatentgericht anschließend an diese Feststellungen mit dem von der Widersprechenden in einem Parallelverfahren eingeholten demoskopi-schen Gutachten (zur Bedeutung des Wortes "Pilsner" in der Wortverbindung "Grolsch Pilsner") befaßt hat, so .ist. 3* Die Würdigung des demoskopisehen Gutachtens durch das Bundespatentgericht weist keinen entscheidungserheblichen RechtsCehler auf.a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht aus diesem Gutachten nicht etwa folgern wollen, dal die Bezeichnung "Pilsener” vom Verkehr nur noch als Sortenangabe verstanden werde. Diese zuvor gewonnenen Feststellungen beinhalteten aber, daß der Verkehr heute die Bezeichnung "Pilsener" für Bier - je nach der Verwendungsart - als geographische Herkunftsbezeichnung oder als Sortenbezeichnung, dagegen nicht als betrieblichen Herkuiftshinweis ansehe. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht das Ergebnis der Meinungsbefragung dahingehend geprüft, ob beachtliche Teile des Verkehrs dem Wort "Pilsener" in dem angemeldeten Zeichen die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises beimessen. Bei der Frage 9 ist den Befragten ein von der hier maßgebenden Bezeichnungsweise abweichendes Bierflaschenetikett mit der Bezeichnung "GROLSCH PILSNER" vorgelegt worden; die Befragten sind nach der Bedeutung dieser Bezeichnung auf dem vorgelegten Etikett befragt worden, wobei jedoch die vorgegebenen zwei Alternativantworten nicht erkennen lassen, ob die Befragten sich bereits durch die Bezeichnung "GROLSCH" auf ein in der Tschechoslowakei ansässiges Unternehmen hingeführt fühlen und ob sie aus dieser Bezeichnung einen Personen- oder Ortshinweis entnehmen. Im übrigen kann auch aus den vorgegebenen Alternativantworten (Bier von einer ganz bestimmten Brauerei oder von mehreren Brauereien) nicht zwingend entnommen werden, daß die Verkehrskreise, die sich für eine bestimmte Brauerei entscheiden, in der fraglichen Benutzungsform a ich einen betrieblichen Her-kunftshinweis sehen; es bleibt offen, ob diese Verkehrskreise nicht nur an ihre örtliche Brauerei denken, wie es angesichts der zahlreichen Regionalbrauereien nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, worauf das Bundespatentgericht mit Recht hingewiesen hat. c) Rückschlüsse zu der allein entscheidenden Frage, ob der Verkehr in dem bloßen Bestandteil "Pilsener" der hier zur Beurteilung stehenden Kombinationsform einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, lassen sich dagegen - wie das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat - aus der Beantwortung der Fragen 3 und 4 entnehmen. Das Bundespatentgericht hat die für die Verkehrskreise im engeren Sinn festgestellten Prozentsätze von 2 % und 1 % als maßgeblich erachtet und eine weitere Korrektur für erforderlich gehalten, um den unvermeidbaren Fehlerquoten und der beim angemeldeten Zeichen andersgearteten Wortkomb .nation (nämlich "Club-Pilsener aus der Dortmunder Union Brauerei" statt der der Befragung zugrundeliegenden Bezeichnung "GROLSCH PILSNER") gerecht zu werden. Die Beschränkung der maßgebenden Verkehrskreise auf die in der Meinungsbefragung als Verkehrskreise im engeren Sinn bezeichneten Personen - nämlich diejenigen, die wenigstens hin und v, ieder Bier trinken, ferner diejenigen, die beim Einkau: von Bier darauf achten, ein bestimmtes Bier zu bekommen, und schließlich solche Personen, die sich vor der Befragung schon einmal Gedanken über die Bezeichnung "Pils(e)ner" gemacht haben -hat das Bundespatentgericht für gerechtfertigt gehalten, weil es trotz der weiter Verbreitung von Bier einen Verkehrskreis gebe, der aus gesundheitlichen oder sportlichen Gründen, ferner aus Altersoder sonstigen Gründen kein Bier trinke, auch £us sonstigen Anlässen kein Bier kaufe und auch sonst nichts mit Bier zu tun habe. Jedenfalls konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß wegen der besonderen Art der Wortkombination im angemeldeten Zeichen dort das Wort "Pilsener” vom Verkehr mit Sicherheit in größerem Umfang als warenbeschreibend empfunden werde, als es bei der Bezeichnung "GROLSCH PILSNER" der Fall gewesen sei. Hieraus konnte das Bundespatentgericht weiter den Schluß ziehen, daß der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der beim angemeldeten Zeichen in dem Wort "Pilsener" einen betriebskennzeichnenden Zeichenbestandteil sehen werde, noch wesentlich unter den für die Bezeichnung "GROLSCH PILSNER" ermittelten Prozentsätzen liegen werde. Verkehrskreise im weitesten Sinne - nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Bundespatentgericht seine bereits aus der bisherigen tatsächlichen Entwicklung gewonnene Überzeugung (nach der Praxis der Hersteller und nach der Meinung des Verkehrs habe die Bezeichnung "Pils(e)ner" - je nach ihrer Verwendungsform -nur die Bedeutung einer geographischen Herkunftsangabe oder einer Biersortenbezeichnung) nicht durch das Befragungsergebnis für "GROLSCH PILSNER" in Frage gestellt gesehen hat. 4. Konnte danach aber das Bundespatentgericht davon ausgehen, daß der Verkehr die Bezeichnung "Pilsner" - je nach ihrer Verwendungsweise - als geographische Herkunftsangabe oder als Biersortenbezeichnung auffaßt, so stand dem Bundespatentgericht auch die Prüfung offen, ob das Wort "Pilsener" in dem an- Es hat in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt, daß in dem angemeldeten Zeichen "Club-Pilsener aus der !>■■■■■■ U®Mfc-Brauerei" die Bezeichnung "Pilsener” licht als Kenn- und Merkwort wiedergegeben, sondern - wie bei Biergattungsbezeichnungen, wie etwa "Export", üblich - einem anderen, kennzeichnend wirkenden Wort ("Club") nachgestellt sei.

Zitierte Normen

Schlagwörter

verkehrenZeichenPilsnerFrageBierWidersprechendeangemeldetPilsenerBundespatentgerichtBezeichnung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WZG §§ 5, 31 Club-Pilsener Das Zeichen "Club-Pilsener aus der Dortmunder Union-Brauerei ist nicht verwechselbar u. a. mit MUr-PilsnerM oder "Pilsner Urquell", weil der Zeichenbestandteil "Pilsener" von dem Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland als Biersortenbezeichnung und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird, wenn er einem als Betriebskennzeichen wirkenden Wort nachgestellt ist oder das Zeichen aus anderen Gründen auf eine deutsche Brauerei hinweist. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1973 - I ZB 3/72 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF I ZB 3/72 BESCHLUSS Verkündet a, 19. Oktober 1973 Spengler, Justi zanges cei ‘ e als Urkundsbe amt er der Geschäftsste11 in der Rechtsbeschwerdesache der Firma Plzensky P| i). I, Pi| (T| Widersprechenden und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Brauerei Aktiengesellschaft, Straße 0, Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.HBB- betreffend die Warenzeichenanmeldung D 19 098/16 a WZ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1973 durcn die Vorsitzende Richterin Pr. Krüger-Wieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Fr hr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 17. Dezember 1971 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen. Gründe I. Angemeldet wurde beim Deutschen Patentamt für die Ware "Bier” das Wortzeichen "Club-Pilsener aus der U®Ä-Brauerei". Widerspruch wurde erhoben aus den für "Bibre" eingetragenen IR-Marken No. 233 298 "UR-PILSNER" und No. 235 259 "URQUELL PILSNER" sowie aus der für die Waren "Bibras ainsi que les recipients et emballages s'y rapportant" geschützten, bildlich ausgestalteten IR-Marke No. 209 180 "PILSNER URQUELL/ DAS ECHTE/GEBRAUT IN PILSEN". Die Widersprechende ist der Meinung, die Worte "Pilsner" und "Pilsener" seien für einen nicht unerheblichen Teil der Verkehrsteilnehmer nach wie vor geographische Herkunftsangaben; eine Umwandlung zur Beschaffenheitsangabe liege nicht vor. Da allgemein bekannt sei, daß in der Bundesrepublik "Pilsner-Bier” nur durch die Widersprechende vertrieben werde, könnten die Bezeichnungen "Pilsner" und "Pilsener" auch nur auf die Widersprechende bezogen werden. Dann bestehe aber eine Verwechslungsgefahr mit dem angemeldeten Zeichen. Dieses werde von einem Teil des Verkehrs in "Club-Pilsener" verkürzt werden und schließlich werde es bei mündlicher Übermittlung auch allein mit "Pilsener" wiedergegeben werden. "Pilsener" sei der wesentlichste kennzeichnende Bestandteil der Anmeldung und seine alleinige Verwendung liege daher nahe. Bei einer solchen Verkürzung des angemeldeten Zeichens könnten aber z ?ichenrechtlich erhebliche Verwechslungen mit den Widerspruchsmarken nicht ausgeschlossen werden. Die Verwechslungsgefahr werde dadurch noch erhöht, daß ain Teil der Verbraucher der irrigen Annahme unterliege, bei dem unter dem angemeldeten Zeichen angeborenen Bier handle es sich um ein solches der Widersprechenden, das bei der Anmelderin abgefüllt bzw. eingelagert worden sei. Dem hält die Anmelierin entgegen, das Wort "Pilsner" im angemeldeten Zeichen sei eine bloße Beschaffenheitsangabe. )er deutsche Verkehr habe sich daran gewöhnt, "Pilsener" in Verbindung mit dem Ortsnamen einer deutschen Stadt nur noch als Biersorte aufzufassen. Diese Gewöhnung in der Bundesrepublik Deutschland sei insbesondere auch durch den starken Absatz der Biersorte "Pilsener" in den letzten Jahrzehnten eingetreten. Im übrigen sei das angemeldete Zeichen als eine geschlossene Einheit zu werten. Gründe für eine Verwechslungsgefahr der Gesamtzeichen seien nicht erkennbar. Zu einer verkürzten zeichenmäßigen Benennung des Zeichens und damit der Waren würde sich nur der benannte Firmenname UHH^-Brauerei", aber nicht die Beschaffenheitsangabe "Pilsener” anbieten. Die Prüfungsstelle für Klasse 16 a WZ des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung der sich hier gegenüberstehenden Zeichen verneint. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Widersprechende weiterhin gegen die Eintragung des angemeldeten Zeichens. Die Anmelderin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweiser. II. Das iundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß die einan er gegenüberstehenden Zeichen ihrem Gesamteindruck i ach weder klanglich noch schriftbildlich oder begrifflich Anlaß zu Verwechslungen geben. Es könne sich da er nur noch fragen, ob der den Zeichen gemeinsame Bestandteil 'Pils(e)ner” die Gefahr einer Verwechslung i egründen könne: sei es, daß das Wort "Pilsener” im angemeldeten Zeichen für einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil gehalten werde, der sich zu einer abkürzenden Benennung eigne; sei es, daß das angemeldete Zeichen wegen dieses Bestandteils für ein weiteres Zeichen der Widersprechenden gehalten werde oder daß der Verkehr wegen des Wortes "Pilsener” irgendwelche tetrieblic ie Zusammenhänge vermute. Aber auch dies sei nicht der Fall, da der deutsche Verkehr in dem Bestandteil "Pilsener” des angemeldeten Zeichens kein individuell kennzeichnendes Zeichenwort sehe, wie es eine Verwechslungsgefahr voraussetze. Zwar sei die Bezeichnung "Pils(e)ner Bier" in ihrem ursprünglichen Sinngehalt eine Bezeichnung für ein Bier, das aus dem Ort Pilsen gekommen sei. Doch hätten schon vor und um die Jahrhundertwende deutsche Brauereien für eine bestimmte, in ihren Braustätten hergestellte Biersorte die Bezeichnung ’’Pilsener Bier” gebraucht. Nach der damaligen Rechtsprechung habe damals bereits beim deutschen Verkehr die Vorstellung vor geherrscht, "Pilsene sei ein Biergattungsname und eine Täuschung des /erkehrs über die Warenherkunft scheide zu demindest dann aus, wenn durch eine deutliche Angabe der anderweitigen Braustätten die geographische Herkunft klargestellt sei. Diese Entwicklung habe sich in d?r Folgezeit, insbesondere auch nach dem zweiten Vsltkrieg, fortgesetzt, zu demal die Geschmacksrichtung ler fraglichen Biersorte besonders beliebt geworden sei. Nach der Praxis der Hersteller und nach der Meinung des Verkehrs habe die Bezeichnung ’’Pilsener” die Bedeutung einer geographischen Herkunftsangabe oder einer Sortenbezeichnung; damit sei sie aber jedenfalls nie it für einen individuellen Hersteller betriebskennzeichnend. In dem angemeldeten Zeichen werde die Bezeichnung ’’Pilsener” auch nicht zeichenmäßig, d. h. wie ein Kenn- und Merkwort wiedergegeben, sondern - wie bei BiergattungsbeZeichnungen (etwa ’’Export”) üblich - einem anderen, kennzeichnend wirkenden Wort (’’Club”) nachgestellt. Es sei daher nicht zu befürchten, da 3 beachtliche Teile des Verkehrs das Wort "Pilsener” im angemeldeten Zeichen als ein Betriebskennzeichen werteten und das angemeldete Zeichen wegen des Wortes "Pilseler" mit den Widerspruchszeichen verwechselten. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde mußte der Erfolg versagt bleiben. III. Die Rechtsbesenwerde wendet sich zu Unrecht dagegen, daß das Bundespatentgericht seine Prüfung über das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr mit einer Erörterung des angemeldeten Zeichens begonnen habe, statt von den Widerspruchszeichen, deren selbständig kennzeichnender Bestandteil jeweils das Wort "Pilsner'* sei, auszugehen und dann den Grundsatz anzuwenden, dap im Widerspruchsverfahren einem eingetragenen Zeichen ein Bedeutungswandel zu einer nicht schutzfähigen Angabe nur dann entgegengehalten werden könne, wenn die Umwandlung restlos und offenkundig sei. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht die Schutzfähigkeit der Widerspruchszeichen nicht in Zweifel gezogen. Es ist vielmehr ausdrücklich von der Bindungswirkung der Zeicheneintragung für das Widerspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1963, 630, 632 - Polymar) ausgegangen und hat den Widerspruchszeichen auch nicht eine Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft durch einen nachträglichen Bedeutungswandel ihres Bestandteils "Pilsner" entgegengehalten. Ersichtlich wegen der im Widerspruchsverfahren bestehenden Bindung an die einmal vorgenommene Eintragung der Widerspruchszeichen und weiter wegen des die Widerspruchszeichen jeweils beherrschenden Worts "Pilsner", um dessen zeichenrechtliche Bedeutung es geht, hat das Bundespatentgericht die Widerspruchszeichen überhaupt keiner näheren Prüfung unterzogen, sondern offengelassen, ob - wovon die Rechtsbeschwerde ausgeht - der Gesamteindruck der Widerspruchszeichen jeweils durch das Wort "Pilsner” bestimmt wird und welche Kennzeichnungskraft, insbesondere im Hinblick auf einen etwaigen Bedeutungswandel, diesem Wort im Rahmen der Widerspruchszeichen zukommt. Das Bundespatentgericht hat vielmehr umgekehrt allein das angemeldete Zeichen nach seinem Inhalt und nach der Bedeutung seines Bestandteils "Pilsener" untersucht. In diesem - insoweit vom üblichen abweichenden (vgl. BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta) -Vorgehen liegt jedoch dann kein Rechtsfehler, wenn es auf den Gesamteindruck und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchszeichen und deren Bestandteil "Pilsner" nicht mehr ankommen konnte, weil das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bereits aus anderen Gründen zu verneinen war. Ohne Rüc tsicht auf den Gesamteindruck der Widerspruchszeicher und unabhängig von der Bedeutung und Kennzeichnungs traft ihres Bestandteils "Pilsner" ließ sich abe - das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneinen, calls der allein kollisionsbegründende, in den einander gegenüberstehenden Zeichen übereinstimmende Bestandteil "Pils(e)ner" in dem angemeldeten Zeichen nicht tennzeichenmäßig als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern lediglich beschreibend als Sortenbezeichnung \srwendet würde. Die bestimmungsgemäße Verwendung beschreibender Angaben ist durch § 16 WZG freigestellt; antersagt ist lediglich, solche beschreibenden Angaben warenzeichenmäßig nach Art einer Marke zu gebrauch en und dadurch in ältere Zeichenrechte einzugreifen. Df bei schließt der Umstand, daß eine solche beschreibe* de Angabe innerhalb eines Warenzeichens benutzt wird, loch nicht ohne weiteres eine nur beschreibende Verwendung der fraglichen beschreibenden Angabe aus (vgl. BGH GRUR 1968, 365 - pralinfc; 1970, 30*3, 306 - Löscaffe mit weiteren Nachweisen). Sient aber der Verkehr in der beschreibenden Angabe im angemeldeten Zeichen keinen individuellen Herkunfts-hinweis, so scheidet auch eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aufgrund der bloßen Übereinstimmung dieser beschreibenden Angabe mit einem Bestandteil der Widerspruchszeichen aus, auch wenn diesem Bestandteil hier in den Wider sprue Seezeichen eine betriebliche Herkunftsbedeutung zukommen sollte (vgl. BGH GRUR 1964, 376, 380 - Eppeleinspru v BPatGerE 5, 138, 189 - Genießer trinken Doornkaat), IV. Daß aber hier diese Voraussetzungen vorliegen und im angemeldeten Zeichen die Bezeichnung ’’Pilsener” beschreibend als bloße Sortenbezeichnung verwendet und auch nur so vom Verkehi verstanden wird, hat das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. 1. a) Hierzu ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die Bezeichnung ’’Pilsner Bier” in ihrem ursprünglichen Sinngehalt eine geographische HerkunftsbeZeichnung gewesen sei. Diese ursprünglich geographische Herkunft bezeichnung sei jedoch bereits vor und auch um die Ja, rhundertwende von deutschen Brauereien als Sortenbezeichnung benutzt worden. Diese ständige Übung, so hat das Bundespatentgericht weiter ausgeführt, sei von der Rechtsprechung gebilligt worden; den Brauereien sei erlaubt worden, die Bezeichnung ’’Pilsener” im Sinne einer Biersortenbezeichnung zu verwenden, sofern m,r ein entlokalisierender Zusatz die anderweitige geogr ohische Herkunft des Bieres klarstelle. Daß davon in umfangreichem Maß auch Gebrauch gemacht worden sei, ergebe sich aus der ein- schlägigen damaligen Rechtsprechung; so zeige die Aufstellung in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. Februar 1933 (GRüR 1933, 395, 398 - Gottesberger Pilsner), daß damals etwa 300 deutsche Brauereien eine Wortverbindung mit "Pilsener" be-nutzt hätten. Diese Entwicklung habe sich nach dem zweiten Weltkrieg fortgesetzt, zu demal die Geschmacksrichtung der heute mit "Pils", "Pilsener" oder "Pilsner" bezeichneten Biersorte besonders beliebt geworden sei und die Rechtsprechung durch das Patentamt (GRUR 1953, 295) dahin erweitert worden sei, daß auch ein Familienname wie "König" bereits zu einer Entlokalisierung der Bezeichnung "Pilsener" führen könne. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts ergeben sämtliche einschlägige Entscheidungen, daß nach der Praxis der Herstellar und nach der Meinung des Verkehrs die Bezeichnung "Pilsener" nur die - eine betriebliche Herkunft der Ware nicht kennzeichnende -Bedeutung einer geographischen Herkunftsangabe oder einer Sortenbezeichnung habe. b) In dieser Beurteilung liegt kein Rechtsfehler. Die Rechtsbeschwerde hat zwar allgemein die Richtigkeit und rechtliche Haltbarkeit der gesamten einschlägigen früheren "Pils(e)ner Bier" - Rechtsprechung bestritten; konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in diesen zahlreichan Rechtsstreiten (vgl. nur die Aufzählung in RGZ 139, 563, 365 ff = GRUR 1933, 408 -Herrenhäuser Pilsner, insoweit übereinstimmend mit RG GRUR 1933, 395, 397 - Gottesberger Pilsner) festgestellten Tatsachen hat sie jedoch nicht dargetan. Allein auf diese Tatsachen und die sich aus der angeführten Rechtsp^echung ergebende rein tatsäch- 10 liehe Entwicklung hat sich aber das Bundespatentgericht gestützt. Insoweit hat jedoch bereits das Reichsgericht (aaO S. 368, 372) mit Recht ausgeführt, daß ganz unabhängig lavon, ob die frühere Rechtsprechung noch uneingeschränkt gebilligt werden könne, sich jedenfalls die rein tatsächliche Entwicklung im Braugewerbe und beim Publikum im Einklang mit, ja geradezu aufgrund der langjährigen, trotz aller Angriffe gleichgebliebenen Rechtsprechung vollzogen habe. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn sich das Bundespatentgericht auf diese in den fraglichen Entscheidungen festgestellte und sich in der Folge auch hierauf gründende Entwicklung gestützt und schließlich hieraus als Ergebnis festgehalten hat, daß heute der Verkehr die Bezeichnung "Pilsener” für Bier - je nach der Verwendungsart - als geographische HerkunftsbezeicBmung oder als Sortenbezeichnung, dagegen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis ansieht. 2. Wenn sich das Bundespatentgericht anschließend an diese Feststellungen mit dem von der Widersprechenden in einem Parallelverfahren eingeholten demoskopi-schen Gutachten (zur Bedeutung des Wortes "Pilsner" in der Wortverbindung "Grolsch Pilsner") befaßt hat, so .ist. dies nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb geschehen, weil das Bundespatentgericht die Zweifelhaftigkeit und Unmaßgeblichkeit der bisherigen Rechtspraxis erkannt habe, sondern deshalb, um zu prüfen, ob dieses Gutachten seiner bereits gewonnenen Auffassung entgegensteht, wie das Bundespatentgericht ausdrücklich sagt. Es hat das Gutachten also lediglich 11 als weiteres Beweismittel gewertet. Dagegen bestehen in dem vor dem Bundespatentgericht herrschenden Offizialverfahren (§§ 13 Abs. 3 WZG, 41 b Abs. 1 PatG) keine Bedenken. Rechtliches Gehör ist den Parteien gewährt worden; daß sie auf die Fragestellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Meinungsbefragung naturgemäß keinen Einfluß mehr nehmen konnten, ist unerheblich. Dieser Umstand wie auch die Art der Fragestellung selbst und ihre sachliche Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren sind Fragen der Beweiswürdigung. 3* Die Würdigung des demoskopisehen Gutachtens durch das Bundespatentgericht weist keinen entscheidungserheblichen RechtsCehler auf. a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht aus diesem Gutachten nicht etwa folgern wollen, dal die Bezeichnung "Pilsener” vom Verkehr nur noch als Sortenangabe verstanden werde. Das Bundespatentgericht hat das Gutachten zusammenfassend dahingehend gewürdigt, daß es seinen bereits gewonnenen Feststellungen nicht entgegenstehe. Diese zuvor gewonnenen Feststellungen beinhalteten aber, daß der Verkehr heute die Bezeichnung "Pilsener" für Bier - je nach der Verwendungsart - als geographische Herkunftsbezeichnung oder als Sortenbezeichnung, dagegen nicht als betrieblichen Herkuiftshinweis ansehe. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht das Ergebnis der Meinungsbefragung dahingehend geprüft, ob beachtliche Teile des Verkehrs dem Wort "Pilsener" in dem angemeldeten Zeichen die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises beimessen. Dies hat aber das Bundespatentgericht, wie noch auszuführen sein wird, ohne entscheidungserheblichen Rechtsfehler verneint. b) Bei der Auswertung der Meinungsbefragung hat das Bundespatentgericht das Hauptgewicht auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4 gelegt und der Beantwortung der Frage 10 (die im angefochtenen Beschluß irrtümlich als Frage 9 bezeichnet worden ist) kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Die Fragen 9 und 10 entfernen sich noch weiter als die Fragen 3 und 4 von dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt. Bei der Frage 9 ist den Befragten ein von der hier maßgebenden Bezeichnungsweise abweichendes Bierflaschenetikett mit der Bezeichnung "GROLSCH PILSNER" vorgelegt worden; die Befragten sind nach der Bedeutung dieser Bezeichnung auf dem vorgelegten Etikett befragt worden, wobei jedoch die vorgegebenen zwei Alternativantworten nicht erkennen lassen, ob die Befragten sich bereits durch die Bezeichnung "GROLSCH" auf ein in der Tschechoslowakei ansässiges Unternehmen hingeführt fühlen und ob sie aus dieser Bezeichnung einen Personen- oder Ortshinweis entnehmen. Die Frage 10 betrifft "Pilsner" in Alleinstellung, also eine Bezeichnungsweise, um die es hier ebenfalls nicht geht und deren Klärung für die hier in Frage stehende Kombination keine Aussagekraft besitzt. Im übrigen kann auch aus den vorgegebenen Alternativantworten (Bier von einer ganz bestimmten Brauerei oder von mehreren Brauereien) nicht zwingend entnommen werden, daß die Verkehrskreise, die sich für eine bestimmte Brauerei entscheiden, in der fraglichen Benutzungsform a ich einen betrieblichen Her-kunftshinweis sehen; es bleibt offen, ob diese Verkehrskreise nicht nur an ihre örtliche Brauerei denken, wie es angesichts der zahlreichen Regionalbrauereien nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, worauf das Bundespatentgericht mit Recht hingewiesen hat. c) Rückschlüsse zu der allein entscheidenden Frage, ob der Verkehr in dem bloßen Bestandteil "Pilsener" der hier zur Beurteilung stehenden Kombinationsform einen betrieblichen Herkunftshinweis sieht, lassen sich dagegen - wie das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat - aus der Beantwortung der Fragen 3 und 4 entnehmen. Auf die offene Frage 3 nach der Bedeutung des Wortes "Pilsner" im Zusammenhang mit der Bezeichnung "GROLSCH PILSNER" haben nur 4 % aller Befragten (3 % der Verkehrskreise im weiteren Sinn; 2 % der Verkehrskreise im engeren Sinn) erklärt, sie würden in der Bezeichnung "Pilsner" ein Firma, den Namen einer Brauerei oder eine Marke sehen, 'elbst bei vorgegebenen Antworten (zur Frage 4) haben nur 8 % aller Befragten (7 % der Verkehrskreise im weite ’en Sinn; 2 % der Verkehrskreise im engeren Sinn) die Bezeichnung "Pilsner" als Namen einer Firma angesprochen; weitere 3 % aller Befragten (4 % der Verkehrskreise im weiteren Sinn; 1 % der Verkehr skreise im engeren >inn) haben darin den Namen eines Bierbrauers geseh m. Die Auffassung der Revision, zu diesen Prozentsätzen müßten auch alle Antworten hinzugerechnet werden, die sich für ein Bier aus der Stadt Pilsen oder aus der Tsc ^echoslowakei entschieden hätten, kann nicht geteilt werd >n. Bei den vorgegebenen Antworten scheidet diese Möglichkeit schon deshalb aus, weil die Befragten insoweit ausdrücklich vor der Alternative standen, sich füdie Bedeutung der Bezeichnung u. a. als Hinweis auf eine Firma, auf eine bestimmte Stadt, auf den Namen eiles Landes oder auf eine bestimmte Brauweise zu er tscheiden. In den Kreisen, die in der Bezeichnung "Pi]sner" lediglich einen Hinweis auf die Stadt Pilsen od 3r auf ein bestimmtes Land gesehen haben, können dah^r keine Personen mehr enthalten sein, die sich in Wirklichkeit für die Bedeutung der Bezeichnung als Firnenhinweis entschieden haben. 14 Auch bei den nicht vorgegebenen Antworten der Frage 3 ist eine solche Hinzurechnung nicht möglich, da die Motive für die ausdrücklich anders geartete Beantwortung nicht bekannt geworden sind. Das Bundespatentgericht hat die für die Verkehrskreise im engeren Sinn festgestellten Prozentsätze von 2 % und 1 % als maßgeblich erachtet und eine weitere Korrektur für erforderlich gehalten, um den unvermeidbaren Fehlerquoten und der beim angemeldeten Zeichen andersgearteten Wortkomb .nation (nämlich "Club-Pilsener aus der Dortmunder Union Brauerei" statt der der Befragung zugrundeliegenden Bezeichnung "GROLSCH PILSNER") gerecht zu werden. Die Beschränkung der maßgebenden Verkehrskreise auf die in der Meinungsbefragung als Verkehrskreise im engeren Sinn bezeichneten Personen - nämlich diejenigen, die wenigstens hin und v, ieder Bier trinken, ferner diejenigen, die beim Einkau: von Bier darauf achten, ein bestimmtes Bier zu bekommen, und schließlich solche Personen, die sich vor der Befragung schon einmal Gedanken über die Bezeichnung "Pils(e)ner" gemacht haben -hat das Bundespatentgericht für gerechtfertigt gehalten, weil es trotz der weiter Verbreitung von Bier einen Verkehrskreis gebe, der aus gesundheitlichen oder sportlichen Gründen, ferner aus Altersoder sonstigen Gründen kein Bier trinke, auch £us sonstigen Anlässen kein Bier kaufe und auch sonst nichts mit Bier zu tun habe. Damit wird jedoch das Bundespe tentgericht nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung gerecht, nach denen bei Gegenständen des täglichen Bedarfs grundsätzlich alle Verbraucher zu den beteiligten Verkehrskreisen zu zählen sind (BGHZ 30, - 15 357, 372 - Nährbier), wobei auch die möglichen Verbraucher miteinzubeziehen sind (BGH GRUR 1971, 305, 307 - Konservenzeichen II). Zu letzteren gehört aber auch der vom Bundespatentgericht ausgeschiedene Personenkreis. d) Auszugehen ist danach von einem Prozentsatz von 8 % aller Befragten, die die Bezeichnung "Pilsner" als Namen einer Firma bewertet hatten, und weiteren 5 % aller Befragten, die in dieser Bezeichnung den Namen eines Bierbrauers gesehen haben. Entgegen der Auffassung des Bundespetentgerichts erscheint es nicht gerechtfertigt, YLervon weitere Abstriche wegen unvermeidlicher Fehlerquoten vorzunehmen; solche Fehlerquoten können nicht einseitig negativ oder positiv berücksichtigt werden, .venngleich insoweit für das Endergebnis zu berücksichtigen bleibt, daß die ermittelten Zahlen nicht absolut zu verstehen sind, sondern eine gewisse Schwankungsbreite nach oben und unten zulassen (vgl. BGH GRUR 1973, 361, 362 - sanRemo). e) Zu Recht hat dagegen das Bundespatentgericht den Umstand berücksicht igt, daß sich die Meinungsbefragung auf die Bezeici nungsweise "GROLSCH PILSNER” beschränkt hat, währenc es im vorliegenden Verfahren um die Bezeichnungsweise "Club-Pilsener aus der D !■■■ UMBhBrauerei" ^eht. Das sind ihrem Inhalt und ihrer Gestaltungsform nach völlig verschiedene Bezeichnungsweisen, wie das Bundespatentgericht mit Recht hervorgehoben hat. Es erscheint daher bereits zweifelhaft, ob das für die Bezeichnungsweise "GROLSCH PILSNER" gewonnene Ergeonis überhaupt für die hiervon abweichende Bezeichnungsweise "Club-Pilsener aus der DfliHHB UflHA-Brauer ei" aussagefähig ist. Jedenfalls konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß wegen der besonderen Art der Wortkombination im angemeldeten Zeichen dort das Wort "Pilsener” vom Verkehr mit Sicherheit in größerem Umfang als warenbeschreibend empfunden werde, als es bei der Bezeichnung "GROLSCH PILSNER" der Fall gewesen sei. Hieraus konnte das Bundespatentgericht weiter den Schluß ziehen, daß der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der beim angemeldeten Zeichen in dem Wort "Pilsener" einen betriebskennzeichnenden Zeichenbestandteil sehen werde, noch wesentlich unter den für die Bezeichnung "GROLSCH PILSNER" ermittelten Prozentsätzen liegen werde. Dann kann es aber - selbst unter Berücksichtigung des notwendig anderen Ausgangspunkts mit den höheren Prozentsätzen für die sog. Verkehrskreise im weitesten Sinne - nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Bundespatentgericht seine bereits aus der bisherigen tatsächlichen Entwicklung gewonnene Überzeugung (nach der Praxis der Hersteller und nach der Meinung des Verkehrs habe die Bezeichnung "Pils(e)ner" - je nach ihrer Verwendungsform -nur die Bedeutung einer geographischen Herkunftsangabe oder einer Biersortenbezeichnung) nicht durch das Befragungsergebnis für "GROLSCH PILSNER" in Frage gestellt gesehen hat. 4. Konnte danach aber das Bundespatentgericht davon ausgehen, daß der Verkehr die Bezeichnung "Pilsner" - je nach ihrer Verwendungsweise - als geographische Herkunftsangabe oder als Biersortenbezeichnung auffaßt, so stand dem Bundespatentgericht auch die Prüfung offen, ob das Wort "Pilsener" in dem an- 17 - gemeldeten Zeichen als reine Biersortenbezeichnung - also nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung -benutzt wird. Diese Frage hat das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß bejaht. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt, daß in dem angemeldeten Zeichen "Club-Pilsener aus der !>■■■■■■ U®Mfc-Brauerei" die Bezeichnung "Pilsener” licht als Kenn- und Merkwort wiedergegeben, sondern - wie bei Biergattungsbezeichnungen, wie etwa "Export", üblich - einem anderen, kennzeichnend wirkenden Wort ("Club") nachgestellt sei. Damit scheiden mangels einer zeichenmäßigen Benutzung zeichenrechtliche Ansprüche aus (§ 16 WZG); weiterhin ist kein Raum für eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr (oben Ziff. III). V* Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden war danach mit der Kostenfolge der §§13 Abs. 5, S. 2 WZG, 41 y S. 2 PatG zurückzuweisen. Krüger-Nieland Sprenkmann Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger