Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
WZG §§ 5, 31
Für die Frage, ob aus der bloßen Eintragung ähnlicher Drittzeichen auf eine geringe Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens geschlossen werden kann, genügt eine pauschale Prüfung und Begründung.
Diese Prüfung beschränkt sich regelmäßig auf Drittzeichen im engsten Ähnlichkeitsbereich. Dabei kann im allgemeinen nur aus einer größeren Anzahl ähnlicher Zeichen auf eine geringe Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens geschlossen werden.
BGH, Beschl. v. 2. April 1971 - I ZB 3/70 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
i zb 3/70 BESCHLUSS
Verkündet am 2. April 1971
Zug,
Justizangestellte als Urkundebeamte der Ceschäftsstel
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma RflB-Werk Walter BBBI & Co., land, Rockwinkler Heerstraße 119,
Warenzeichenanmelderin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Re chtsanwälte und Br. ■
Prof. Br.
gegen
die Firma Br. BfBIBs traße
Rudolf Rej
Chemische Werke, BeBB B?
Widersprechende und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr, Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 12. März 1970 wird auf Kosten der Warenzeichenanmelderin zurückgewiesen.
Gründe :
I. Die Beschwerdeführerin hat am 15. April 1966 das Wortzeichen "Rohaplantin" für die Waren der Klasse 2 (alt) zur Eintragung in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt angemeldet. Auf den Widerspruch der Beschwerdegegnerin, die Inhaberin des u.a. für die Waren der Klasse 2 eingetragenen älteren Warenzeichens Nr. 679 987 - Wortzeichen "Raupentin" - ist, hat die Prüfungsstelle für Klasse 2 Wz des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 11. September 1967 die zeichenrechtliche Übereinstim mung des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchzeichen wegen klanglicher Verwechselbarkeit festgestellt und die Eintragung versagt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zu dem Bundespatentgericht blieb erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 13 Abs. 5 Satz 1 WZG, 4-1 p Abs. 2, 41 r PatG zulässig.
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Methode der Heranziehung die Kennzeichnungskraft schwächender Drittzeichen noch nicht abschließend geklärt sei und ferner von den Warenzeichensenaten des Bundespatentgerichts abweichende Auffassungen zu der Präge vertreten würden, unter welchen Voraussetzungen der Schluß auf eine geringere Kennzeichnungskraft zulässig sei. Dadurch wird das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf die Prüfung dieser Prägen beschränkt, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist; durch die zulässige Rechtsbeschwerde ist vielmehr der angefochtene Beschluß in vollem Umfang der Nachprüfung auf Rechtsfehler zugänglich geworden (BPatGerE 4, 245, 248 =* GRUR 64, 276, 277 - Zinnlot).
Die Rechtsbeschwerde konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
III. 1. Das Bundespatentgericht ist für die Beurteilung der Verwechselbarkeit des angemeldeten Zeichens "Roha-plantin" mit dem Widerspruchszeichen "Raupentin" von dessen normaler Kennzeichnungskraft ausgegangen. Es hat hierzu festgestellt, daß zwar die Anfangssilbe "Rau-” als Hinweis auf Rauwolfia-Präparate in Arzneimittelnamen häufig vorkomme, jedoch die Buchstabengruppe "-pentin" völlig willkürlich aus dem zweiten Wort des Pflanzennamens "Rauwolfia Serpentina" entnommen sei, so daß insgesamt die Ableitung des Zeichenwortes "Raupen-tin" aus dem Pflanzennamen hinreichend eigenständig sei. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. Da es auf die
Kennzeichnungskraft des Zeichensais ganzes ankommt, konnte das Bundespatentgericht trotz der festgestellten häufigen Benutzung der Anfangssilbe "Rau-" eine hinreichende Kennzeichnungskraft für das konkrete Gesamtzei-chen bejahen (vgl. BGH GRUR 66, 4-36, 438 - VITA-MALZ;
66, 495, 497 - UNIPLAST). Es kann auch nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn sich das Bundespatentgericht insoweit nicht näher mit der - nach Meinung der Rechtsbeschwerde - bei Arzneimitteln verbrauchten Endsilbe "-in" auseinandergesetzt hat. Denn die Endsilbe des Widerspruchszeichens ist nach der ungezwungenen, üblichen Aussprache, von der das Bundespatentgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht "-in", sondern "-tin".
2. Ausgehend von einer danach normalen Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens hat das Bundespatentgericht die klangliche Verwechselbarkeit der streitigen Zeichen bejaht. Es hat hierzu rechtsfehlerfrei auf die Übereinstimmungen im Gesamteindruck der Zeichen abgestellt und dabei - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - nicht übersehen, daß der maßgebende Gesamteindruck der Zeichen durch ihre charakteristischen Bestandteile geprägt wird (vgl. BGH GRUR 68, 148, 149 -Zwillingsfrischbeutel; 70, 552, 553 - Pelina-Britta).
Das Bundespatentgericht hat vielmehr ausdrücklich - gegenüber der verbrauchten Anfangssilbe "Rau-" - die Endung "-pentin" als charakteristisch für das Widerspruchszeichen festgestellt und weiter dargelegt, daß das angemeldete Zeichen dem Widerspruchzeichen in dieser Eigenart nahekomme, da seine Anfangssilben "Roha-" eine Verschleifung zu einem der Silbe "Rau-” ähnlichen Gebilde besorgen ließen und seine Endung "-plantin" sich dem End bestand teil n-pentin,f nähere; die Endungen
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beider Zeichen hätten bei gleichem Anfangskonsonanten "p” die sehr ähnlichen Lautgruppen ”-antin" und ”-entin” gemeinsam; der im Anmeldezeichen zusätzlich enthaltene Konsonant ”1” klinge weich und komme im Gesamtklangbild im Wortinnern hinter dem klangstarken ”p” nicht deutlich genug zur Geltung, um ein sinnfällig gegensätzliches Lautelement in das AnmeldeZeichen zu bringen. Wenn das Bundespatentgericht auf Grund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen abschließend zu dem Ergebnis kommt, bei beiden Zeichen würden die klanglichen Gemeinsamkeiten derart überwiegen, daß mit Verwechslungen gerechnet werden müsse, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, wenn das Bundespatentgericht angesichts dieser festgestellten klanglichen Übereinstimmung der Zeichen keine Minderung der Verwechslungsgefahr dadurch für gegeben erachtet, daß das Widerspruchzeichen aus Bestandteilen des Namens der Arzneipflanze ’’Rauwolfia Serpentina” gebildet sei und das AnmeldeZeichen das - in Fachkreisen bekannte - Firmenschlagwort ”Roha” enthalte sowie in seinem weiteren Bestandteil ”-plantin”
an das Fachwort ”planta” (lat. = Pflanze) angelehnt sei. Diese Gedankenassoziationen werden dem flüchtigen Verkehr allenfalls bei einer - für die Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr außer Betracht zu lassenden (vgl. BGH GRUR 68, 148, 149 - Zwillingsfrischbeutel) - zergliedernden Betrachtungsweise erkennbar, zu demal es auch bei Arzneimitteln grundsätzlich auf die Auffassung der Endverbrauche: ankommt, bei denen keine besondere Bildungsstufe und Fachkenntnis vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 55,
415, 416 - Arctuvan; 57, 339, 340 - Venostasin; 59, 134, 135 - Calciduran; BGHZ 50, 77, 81 - Prospan/Poropan).
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IV. 1. Gegenüber der danach auf der Grundlage einer normalen Kennzeichnungskraft des Widerspruchzeichens (oben Ziff. Ill, l) festgestellten Verwechselbarkeit der strittigen Zeichen (oben Ziff. III, 2) hat sich das Bundespatentgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verwechslungsgefahr auf Grund von Drittzeichen einer anderen Beurteilung unterliegen müsse. Dabei hat es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht übersehen, daß zwischen zwei Gesichtspunkten zu unterscheiden ist, wie der erkennende Senat in der "Vitapurn-Entscheidung (BGHZ 4-6, 152, 156 ff, 166) klargestellt hat: Einmal stellt sich die Frage, ob das Widerspruchzeichen in seiner von Haus aus gegebenen Kennzeichnungskraft nachträglich durch auf gleichen oder benachbarten Warengebieten benutzte ähnliche Drittzeichen geschwächt ist und der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen der Zeichen genötigt wird, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten, und daß daher bereits geringe Unterschiede genügen können, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (so bereits BGH GRUR 55, 415, 417 - Arctuvan). Zum anderen stellt sich aber auch die Frage, ob aus dem bloßen Rollenstand auf Grund der Eintragung ähnlicher Drittzeichen für gleiche oder benachbarte Warengebiete - ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Zeichenbenutzung - der Schluß gezogen werden kann, daß es sich für das fragliche Warengebiet um naheliegende verbrauchte Wortbildungen von geringer Originalität handelt (ferner BGH GRUR 67, 253 - Conny).
2. Als maßgebend für eine nachträgliche Schwächung des Widerspruchzeichens hat das Bundespatentgericht solche DrittZeichen angesehen, in denen die im Streitfall verwechslungsbegründende Kombination von Merkmalen gleich
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oder gleichwertig wiederkehre, ferner solche Zeichen, die dem Widerspruchzeichen besonders nahekämen und ihm eindeutig ähnlicher seien als die jüngere Anmeldung, selbst wenn sie nicht genau die verwechslungsbegründende Kombination aufwiesen wie die Streitzeichen,
Diese Abgrenzung der maßgebenden Drittzeichen ist ohne Rechtsfehler. Bei der Heranziehung von Drittzeichen geht es um die Beurteilung des Verwechslungsbereichs des Widerspruchzeichens und zwar im Hinblick auf die prioritätsjüngere Zeichenanmeldung (vgl. die zu Ziff. IV, 1 angeführte Rechtsprechung). Da sich die Verwechslungsgefahr nach der Übereinstimmung der Zeichen in ihren den Gesamteindruck prägenden Merkmalen bestimmt (vgl. die Rspr. zu Ziff. III, 2), sind in erster Linie solche Drittzeichen von Bedeutung, die sich auf diese kollisionsbegründenden Merkmale auswirken, also im Verwechslungs bereich beider Vergleichszeichen liegen. Drittzeichen, die nur einzelnen kennzeichnenden Merkmalen des Widerspruchzeichens nahekommen, aber nicht im Verwechslungsbereich des AnmeldeZeichens liegen, sind keineswegs schlechthin unbeachtlich, wie der Bundesgerichtshof in der "Arctuvan11-Entscheidung (GRUR 55, 415, 417) klargestellt hat. Sie werden aber im konkreten Pall nur dann von Bedeutung, wenn der von der KennzeichnungsSchwächung betroffene Bestandteil des Widerspruchzeichens für die Verwechslungs-gefahr mit dem AnmeldeZeichen eine Rolle spielt. Denn es geht im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren um keine abstrakte Bestimmung des Schutzu demfangs des Widerspruchzeichens, sondern konkret um eine Verwechslungsfähigkeit der Neuanmeldung mit dem Widerspruchzeichen.
Daher kann durch ein Drittzeichen, das den gleichen oder einen größeren Abstand vom Widerspruchzeichen als die
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Neuamneldung einhält, keine Schwächung des Widerspruchzeichen eintreten (BGH GRÜR 66, 432, 435 - Epigran, insoweit nicht in BGHZ 45, 173; ferner BGH GRUR 55,
579, 583 - Sunpearl).
Danach konnte das Bundespatentgericht bei der Prüfung einer nachträglichen Schwächung des Widerspruchzeichens ohne Rechtsfehler von den als benutzt angegebenen Drittzeichen die Zeichen "Raucombin" und "Raupina" als unerheblich ausscheiden, da diese Zeichen zwar den gleichen Wortanfang "Rau-” aufweisen, jedoch in dem als charakteristisch für das Widerspruchzeichen festgestellten Wortteil "-pentin" bzw. in der Form des Anmeldezeichens "-plantin'* nicht gleichwertig sind. Ähnlich hat das Bundespatentgericht bei dem Zeichen "ROBADIN" nur in der Anfangssilbe eine Gleichwertigkeit mit dem Widerspruchzeichen gesehen, während die Endsilbengruppe "-BADIN" sich vom Bestandteil des Widerspruchzeichens "-pentin" stärker unterscheidet als der Endbestandteil "-plartin" des Anmeldezeichens. Diese tatrichterliche Würdigung ist ebenfalls ohne Rechtsfehler, so daß auch dieses Zeichen, das vom Widerspruchzeichen einen weiteren Abstand als das Anmeldezeichen hält, für die Beurteilung einer Schwächung des Widerspruchzeichens außer Betracht bleiben konnte. Das Zeichen "REPICIN" hat das Bundespatentgericht sowohl in seinem Anfangsbestandteil "RE-" als auch in dem Endbestandteil "-PICIN" als nicht gleichwertig mit den Streitzeichen angesehen; auch insoweit ist kein Rechtsfehler erkennbar. Zweifelhaft ist dagegen, ob - wie das Bundespatentgericht meint - das Zeichen "Repeltin", das den charakteristischen Endbestandteil des Widerspruchzeichens gleichwertig enthält, durch die Abweichung im Anfangsbestandteil einen weiteren Abstand vom Widerspruch-
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Zeichen erhält als das AnmeldeZeichen. Doch kann diese Frage dahingestellt bleiben, da die Benutzung eines einzelnen im Ähnlichkeitsbereich liegenden Drittzeichens regelmäßig nicht genügt, um eine rechtlich beachtliche Schwächung festzustellen (BGH GRUR 67, 253, 254 -Conny).
V. 1. Bei seiner weiteren Erörterung, ob aus der bloßen Eintragung von ähnlichen DrittZeichen in der Zeichenrolle Rückschlüsse auf eine geringere Kennzeichnungskraft des Widerspruchzeichens gezogen werden können, hat das Bundespatentgericht die bereits bei Prüfung einer nachträglichen Zeichenschwächung als nicht gleichwertig ausgeschiedenen Drittzeichen "Raucombin", "Raupina" und "Repicin" nicht nochmals erörtert. Darin liegt kein Rechtsfehler; es hätte sich insoweit um eine bloße Wiederholung der früheren Darlegungen gehandelt, da keine zusätzlichen Gesichtspunkte in Frage standen. Im allgemeinen besteht keine Veranlassung, bei Prüfung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens die in Betracht gezogenen benutzten (meist auch in der Zeichenrolle eingetragenen) Drittzeichen nochmals unter dem Gesichtspunkt des Rollenstandes heranzuziehen; das bereits gefundene Ergebnis kann dadurch regelmäßig nicht beeinflußt werden.
2. Das Bundespatentgericht hat auf dem Gebiet der pharmazeutischen Waren die Zeichen "Trauphantin", "Ralentin", "ROBADIN" und "ROWATIN" sowie auf dem Gebiet der Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel die Zeichen "RAPIDIN" und "Rodentin" als allenfalls die Kennzeichnungskraft des Widerspruchzeichens mindernd in Betracht gezogen. Alle übrigen Drittzeichen würden keine vergleichbaren Annäherungen an alle drei Silben
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des Widerspruchzeichens aufweisen. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bundespatentgericht konnte daher auch ohne Rechtsverstoß die im einzelnen erörterten Drittzeichen als nicht ausreichend erachten, um den Schluß zu rechtfertigen, das Widerspruchzeichen sei eine naheliegende und verbrauchte Wortbildung.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundespatentgericht aufgeworfene Präge, wegen deren es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nicht mehr an. Denn der angefochtene Beschluß, der insoweit von den Entscheidungen des 28. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGerE 10, 74, 80, 81 - Rakofix/Tachofix) und des 27. Senats (BPatGerE 11, 273, 274, 275 - taxa/DEXA) abweicht, hat den zugunsten der Zeichenanmelderin weitestgehenden Standpunkt eingenommen, aber gleichwohl die Zeicheneintragung versagt.
Im übrigen brauchte sich das Bundespatentgericht bei seiner Prüfung des bloßen Rollenstandes nicht im einzelnen mit allen ähnlichen Zeichen auseinanderzusetzen. Es genügt im allgemeinen eine pauschale Prüfung und eine dementsprechend pauschale Begründung; nur soweit im Sinzelfall aus dem Rollenstand tatsächlich Rückschlüsse auf eine geringere Kennzeichnungskraft des Widerspruchzeichens gezogen werden, bedarf dieser Schluß einer näheren Begründung. Denn die hierzu anzustellende Prüfung dient nicht der Ermittlung der Schutzfähigkeit des Widerspruchzeichens, sondern soll lediglich dem erfahrenen Prüfer ermöglichen, seine Kenntnis von einschlägigen, in der Warenzeichenrolle eingetragenen Drittzeichen für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Widerspruchzeichens
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mitheranzuziehen. Es handelt sich also im wesentlichen darum, die besondere Sachkunde und Erfahrung der Prüfungsstellen zu nutzen und ohne großen Aufwand und ohne Beweiserhebung eine lebensnahe Entscheidung zu treffen, wie der Senat bereits in seiner "Vitapur"-EntScheidung dargelegt hat (BGHZ 46, 152, 167). Aus diesem Grund wird auch die Berücksichtigung des Rollenstandes sich regelmäßig auf Zeichen im engsten Ähnlichkeitsbereich beschränken und im allgemeinen nur bei einer größeren Anzahl ähnlicher Zeichen Rückschlüsse auf eine entsprechend geringe Kennzeichnungskraft des Widerspruchzeichens zulassen. Dabei werden sich solche Rückschlüsse auf eine geringe Kennzeichnungskraft vornehmlich und leichter, aber nicht ausschließlich bei solchen Zeichen ziehen lassen, die an beschreibende Angaben angelehnt sind.
VI. Da der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Bundesrichter Dr. Schönberg befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krüger-Nieland
v. Gamm