BGH · I ZB 3/67
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 220 Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr* Sprenkmann, Alff, Bro Simon und Dr» Merkel beschlossen: Die Bejahung der Verwechslungsgefahr im engeren Sinne setzt also voraus, daß die Vergleichszeichen ihrem Gesamteindruck nach klanglich, bildlich oder begrifflich verwechselbar sind und daß die umworbenen Verkehrskreise dadurch zu der irrigen Annahme verleitet werden könnten, die derart gekennzeichneten Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb« Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr je nach Art der Branche an übereinstimmende, gewöhnlich nicht sehr einprägsame Wortendungen gewöhnt sein kann und alsdann dem Wortanfang eine stärkere Beachtung zu schenken pflegt als der Endung (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; 1957, 435, 436 -Eucerin für pharmazeutische Erzeugnisse; Reimer, WZG, 4o Auf1o So 429) und daß bei Übereinstimmung in solchen Bestandteilen, die ihrer Natur nach schutzunfähige Beschaffenheitsangaben sind, in der Regel schon geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen zur Verneinung der Verwechslungsgefahr genügen (BGH GRUR 1956, 321, 322 - Synochem; GRUR 1965, 103, 185 - derma)« Ergibt die Prüfung, daß unter Berücksichtigung dieser und sonstiger Erfahrungsregeln eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der vollständigen Zeichen wegen der vorhandenen Unterschiede nicht zu befürchten steht, dann scheiden damit im allgemeinen zeichenrechtliche Ansprüche aus« ten Grundsatz in verschiedener Richtung erweitert, um dem Bedürfnis nach einem der Verkehrsauffassung entsprechenden Zeichenochutz ausreichend Rechnung zu trageno So können zeichenrechtliche Ansprüche beispielsweise aus einzelnen Bestandteilen eines Kombinationszeichens hergeleitet werden, sofern diesen selbständiger ’’Elementenschutz1' zuzubilligen isto Auch im übrigen können solche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei Zeichen, die an und für sich im Verkehr nicht verwechselt werden, unter der doppelten Voraussetzung in Betracht kommen, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax)0 Die Rechtsprechung zu den Serienzeichen trägt der Übung mancher Unternehmen Rechnung, ein bestimmtes Stamm-Zeichen zu führen und dieses in form von Abwandlungen zur Kennzeichnung verschiedener Warenarten oder -Sorten zu verwenden (Baumbach/Hefermehl, WZG, 9° Auflo Anis« 67 ff zu § 31)■• Dementsprechend beruht die Annahme einer Verwechslungsgefahr - und zwar einer Verwechslungsgefahr im engeren unmittelbaren Sinn (BGH GRUR 1999, 420 - Opal) auf der Erwägung, daß der Verkehr irrtümlich die übereinstimmenden Silben als charakteristischen Bestandteil eines Staramzeichens auffaßt und aus den Abwandlungen in den übrigen Silben nur entnimmt, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart oder -sorte des gleichen Geschäftsbetriebs, der das Stammzeichen führt (BGH GRUR 1957, 339, 342 - Venostasin; 1957, 435, 437 - Eucerin; 1959, 420, 422 - Opal)» Eine solche Gefahr ist nur dann zu befürchten, wenn dem Stammbestandteil auch im Rahmen eines Gesamtzeichens ein derartiger Hinv/eischarakter zukommt (BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke), daß der Verkehr wirklich Anlaß hat, trotz eines unterschiedlichen Gesamteindruckes aus der bloßen Übereinstimmung einzelner Silben jene irrigen Schlüsse herzuleiten0 Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das nament- v/enn em Unternehmer den kehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wortstamm gev/öhnt hat oder wenn es sich um einen als besonders charakteristisch hervorstechenden oder im Verkehr bereits als Herkunftshinweis durchgesetzten oder als Eirsienabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt oder auch dann, wenn sonstige Umstände, etwa die Art der abweichenden Bestandteile, jenen Schluß aufdrängen (vglo etwa die wesentlich auf die tatrichterliche Würdigung abstellende Entscheidung Normacord/Multi-cord BGH GRUR 1966, 35, 36 f)* Vielfach wird dann allerdings der Stammbestandteil das Gesamtzeichen derart beherrschen, daß bereits dem Gesamteindruck nach eine Ver-v/echs lungs gef ahr in Betracht kommt und daß daher der Gesichtspunkt des Serienzeichens entbehrlich wird* Wohnt dem fraglichen Bestandteil umgekehrt nur eine geringe herkunftskennzeichnende Kraft inne und wurde ihm deshalb bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu Recht nur eine geringe Bedeutung beigemessen, dann hat der Verkehr im allgemeinen wenig Anlaß, aus der bloßen Übereinstimmung in einem solchen Bestandteil auf die gleiche betriebliche Herkunft zu schließen,, Verwechslungen des beanstandeten Zeichens "Essavenon” mit dem Widerspruehszeichen ”Pen~ tavenon” verneint, weil die Konsonantenunterschiede in den Anfangssilben auffallend genug seien, um bei beiden Zeichenwörtern einen so wesentlich unterschiedlichen Gesamteindruck nach Klang und Schriftbild zu bewirken, daß der Verkehr sie trotz der gemeinsamen Endung ohne Schwierigkeiten werde auseinanderhalten könneno Da indessen die verhältnismäßig langen Vergleichszeichen die gleiche Silbenzahl, die gleiche Vokalfolge e - a - e - o und den gleichen Endbestandteil aufweisen, müßte diese Würdigung zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, wenn der übereinstimmende Endbestandteil wirklich als derart charakteristisch angesehen werden könnte, daß er sogar als herkunftskennzeichnender Stamrabestandteil eines Serienzeichens aufzufassen wäreD Kommt hingegen, wie die Prüfungsstelle angenommen hatte, dem Endbestandteil "venon" wegen seiner schwachen Kennzeichnungskraft nur geringe Bedeutung für den Gesamteindruck des Wider-spruchozeichens zu, dann besteht für den beteiligten Verkehr auch kein Anlaß, diesen Bestandteil sogar als charakteristischen Stammbestandteil eines Serienzeichens aufzufasseno Schon die Verneinung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck, welche die Rechts-beschv/erdeführerin als ihr günstig nicht angreift, steht sonach nicht in Einklang mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Präge des Serienzeichens„ Davon abgesehen, halten diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung auch im übrigen nicht stand: Es kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht meint - für fachkundige .Ärzte und Apotheker nicht die der altgriechischen Sprache entnommene Anfangssilbe "Penta", sondern der Endbestandteil "venon", der sich zwar eng an das fachgebräuchliche Wort "Veno" (nach über-* einstimmender Meinung der Parteien wohl richtiger: "Vena") anlehne, jedoch hinlänglich eigenständig sei, als der charakteristische Teil des Widerspruchszeichens anzusehen sei» Es brascht insbesondere nicht auf die Bedenken der Rechtsbeschwerde eingegangen zu werden, ob "venon" wirklich ausreichend gegenüber dem zugrunde liegenden Fach-ausdruck abgewandelt und für Arzneimittel selbständig schutzfähig ist (vgl <, dazu den Beschluß vom heutigen ger als der Anfangobestandteil "Penta" und insofern das charakteristische Element des Widerspruchszeichens ist« Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht schon ohne weiteres den vom Beschwerdegericht gezogenen weiteren Schluß, daß "venon" deshalb als Stammbestandteil eines Serienzeichens zu schützen istc Die Auffassung des Beschwerdegerichtes liefe bei konsequenter Anwendung darauf hinaus, daß jeder Zeichenbestandteil, dessen - sei es auch nur schwache - Kennzeichnungskraft diejenige der weiteren (noch schwächeren) Bestandteile übertrifft, geeignet sein könnte, als Stammbestandteil eines Serienzeichens die Verwechslungsgefahr mit anderen Zeichen zu be- gründeno Dem kann nicht beigetreten werden <> Gerade der Fachmann, auf dessen Auffassung das Beschwerdege-rieht maßgeblich abstellt, erkennt nach den eigenen Ausführungen des Eeschv/erdegerichts, daß der Endbestandteil "venon" ein sum Zwecke der Herkunftskennzeichnung abgewandolter Sachhinweis isto Wenn das aber zutrifft, dann hat gerade er wenig Anlaß, bei einem dem Gesamteindruck nach nicht verwechslungsfähigen Drittzeichen wegen der bloßen Übereinstimmung in einem solchen Bestandteil anzunehmen, es handele sich um Kennzeichen für verschiedene Warenarten öder Warensorten ein und desselben Geschäftsbetriebeso Vielmehr liegt gerade für ihn die Vorstellung ebenso nahe, daß ein Dritter durch den strittigen Zeichenbestandteil lediglich den gleichen den Fachmann interessierenden Indikationshinweis geben will wie der Inhaber des älteren Zeichens, zu demal die Art der Abwandlung - mag sie auch schutzfähig sein - jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maße als eigenartig und einprägsam hervorsticht<,