Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
WZG § 1
Streifenmuster
Flächenmuster, die von Natur aus keine Unterscheidungskraft haben und erst im Wege der Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig werden, können regelmäßig nur in einer bestimmten allseits umgrenzten Gestalt eingetragen werden.
WZG § 4
Unselbständige Bestandteile einer im Verkehr durchgesetzten Gesamtaufmachung, die von Natur aus nicht unterscheidungskräftig sind und lediglich als schmückende Untergrundmusterung in Verbindung mit Herkunftskennzeichnungen benutzt worden sind, können für sich allein nicht gemäß § 4 Abs. 3 WZG als Warenzeichen eingetragen werden.
BGH, Beschl. v. 13. Mai 1969 - I ZB 3/66 - Deutsches Patentamt
Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
i zb 3/66 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma E . E. R oHG, S (A .)
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 27. Juli 1965 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Gründe :
Die beschwerdeführende Anmelderin hat beantragt, als Warenzeichen für Strumpfwaren eine Darstellung von fünfzehn parallel laufenden, Jeweils ca. 1 cm breiten Längsstreifen in abwechselnd rosa und weißer Farbgebung einzutragen. Nach den Angaben der Anmelderin wird dieses Streifen-Muster seit 1955 warenzeichenmäßig auf der Verpackung von Damenstrümpfen und ferner in der Werbung auf Aufstellern, Kästen, Zündholzpackungen, Spiegeln, Straßenbahnhaltegriffen und Lieferwagen benutzt; es habe sich infolge der Werbung und der erheblichen Umsätze - bis Anfang 1962 insgesamt 80 Millionen Packungen - im Verkehr durchgesetzt.
Das Patentamt hat die Anmeldung nach Befragung über den Deutschen Industrie- und Handelstag zurückgewiesen, weil sich eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung nicht habe feststellen lassen.
Die beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde der Anmelderin blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht hat bezweifelt, ob das Streifenmuster die zur Eintragung erforderliche allseitige flächenmäßige Begrenzung aufweise. Jedenfalls aber sei das Muster als bloße Abbildung eines farbigen Verpackungselementes schlechthin eintragungsunfähig. Halte man das Muster gleichwohl als geeignet für eine Warenzeicheneintragung, dann fehle zu demindest die erforderliche Verkehrsdurchsetzung.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete formund fristgerecht eingelegte, zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
I. Der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß das angemeldete Farbstreifenmuster wenn überhaupt, dann nur in flächenmäßiger Umgrenzung eingetragen werden könnte, ist beizutreten.
1. Es ist zwar richtig, daß - wie die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht - das Warenzeichengesetz in § 1 keine anderen Eintragungserfordernisse aufstellt, als daß das Anmeldezeichen zur Unterscheidung einer Ware von den Waren anderer dienen soll, und daß daher das Eintragungsverfahren seinen Schwerpunkt erst bei der Prüfung der in § 4 WZG behandelten Fragen der Unterscheidungskraft, des Freihaitebedürfnisses und der Verkehrsdurchsetzung findet. Aus dem Gesamtzusammenhang der warenzeichenrechtlichen Regelung ergeben sich jedoch Aussagen über Natur und Funktion des Warenzeichens sowie seine Besonderheiten gegenübei dem ergänzenden Ausstattungsschütz, aus denen einige Eintragungshindernisse folgen, die nicht etwa - wie die Recht! beschwerdeführerin anzunehmen scheint - samt und sonders
nach Maßgabe der Verkehrsauffassung überwindbar sind (vgl. dazu v. Gamm, Warenzeichengesetz, Anm. 22 ff zu § 1; Baumbach/Hefermehl, WZG, 10. Aufl., Anm. 4? ff zu § 1; Reimer/Trüstedt, Warenzeichenrecht, 4. Aufl.,
S. 26 ff; Busse, WZG, 3. Aufl. Anm. 8 zu § 1). So ist beispielsweise verlangt worden, daß das Kennzeichnungsmittel entsprechend seiner Funktion von der Ware oder ihrer Verpackung begrifflich verschieden sein muß (vgl. BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin), daß es sich nicht in einer abstrakten Farbe oder Farbkombination ohne jede grafische Festlegung erschöpfen (PA MuW 1932,
314 - farbiger Einlegestoff; Bl.f.PMZ 1959, 13 - farbiger Samen; BPatGE 7, 137, 139 - gelb-rot) oder in der bloßen herkömmlichen Wiedergabe einer Warenverpackung bestehen darf (BGHZ 41, 187 - Palmolive).
Nach der herrschenden Auffassung besteht ein weiteres absolutes Erfordernis darin, daß immer nur flächenhafte Gebilde, nicht hingegen plastische Gestaltungen eintragbar sind (vgl. BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive;
RGZ 155, 108, 116 - Kabelkennstreifen). Da diese Voraussetzung bei dem angemeldeten Streifenmuster erfüllt ist, kann sich die rechtliche Nachprüfung in diesem Zusammenhang auf die weitere Frage beschränken, ob grundsätzlich eine allseitige Begrenzung dieser Fläche zu fordern ist und ob daher endlose Farbstreifen in der Regel nicht eintragvingsfähig sind. Soweit ersichtlich, hat das Patentamt diese Frage in ständiger Spruchpraxis bejaht (Bl.f.PMZ 1932, 146 - Streifenmuster für Teppiche; 1932, 145 und 269 - Streifen für Zwischenfutter; MuW 1937, 317 f - Streifung für Gardinentragbänder; vgl. auch PA GRUR 1951, 128 - Zickzacklinie; zustimmend v. Gamm, aaO, Anm. 24 zu § 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß ein Zeichen, mit dem eine Ware oder Umhüllung im Sinne des § 15 WZG versehen werden
solle, einen festen Umriß aufweisen müsse, so daß es als etwas Geschlossenes in den Blick trete, und daß nur flächenhaft umgrenzte Gebilde in der Zeichenrolle registrierungsfähig seien. Ausnahmen wurden lediglich bei Webkanten, Kabelkennfäden, Glasröhrenstreifen, Schlauohmusterungen u. dgl. zugelassen (vgl. dazu Reimer/Trüstedt, aaO, S. 33; Busse, aaO, Anm. 3 IV zu § 4; Baumbach/Hefermehl, aaO, Anm. 33 zu § 4 m.w.Nachw.), die nach Ansicht des Beschwerdegerichts auf besonderen wirtschaftlichen Bedürfnissen und den damit zusammenhängenden Verkehrsgepflogenheiten beruhen und die streng genommen keine eigentliche Ausnahme darstellen, da auch hier die seitlich ohnehin begrenzten Farbstreifen nicht etwa in beliebiger Länge, sondern entsprechend ihrer Verbindung mit speziellen Erzeugnissen zwangsläufig in der bestimmten, für den Verkehr präzisierbaren Längsausdehnung dieses Erzeugnisses unter Schutz gestellt sind. Soweit sich die Rechtsbeschwerde zusätzlich auf die Mauxion-Streifen-Entscheidung (MuW 1935, 295) beruft, so betraf diese nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts ein Bildzeichen, bei dem der blaue Farbstreifen in einem umgrenzten Rechteck angeordnet war.
Dieser vom Beschwerdegericht gebilligten bisherigen Spruchpraxis des Patentamtes, wonach im Regelfall nur allseits begrenzte Farbstreifen eintragungsfähig sind, ist jedenfalls für solche Muster beizutreten, die überhaupt nur kraft Verkehrsdurchsetzung schutzfähig werden könnten. Für den auf Verkehrsgeltung beruhenden Ausstattungsschutz hat der Senat bereits mehrfach ausgeführt (vgl. insbesondere GRUR 1968, 371 - Maggi), daß gerade auch bei Farbkombinationen der Schutz stets an der konkreten Aufmachung anknüpft, in der die Ware für das
kaufende Publikum in Erscheinung tritt, und daß daher gegenständlicher Träger der Ausstattung immer nur eine individuelle Einheit von Farbe und Form sein kann. Die gleichen Erwägungen müssen zu demindest bei solchen Warenzeichen eingreifen, die ebenfalls nur auf dem Wege über eine Verkehrsdurchsetzung schütz- und damit eintragungsfähig werden. Denn der Verkehr kann sich auch hier nur an denjenigen konkret umgrenzten Erscheinungsformen orientieren, in denen ihm das Zeichen bislang begegnet ist. Eintragungsfähig könnte dementsprechend nicht ein endloses Streifenmuster zur beliebigen Verwendung auf irgendwelchen Werbeträgern für die jeweilige Ware sein, sondern allenfalls diejenige Gestalt oder diejenigen Gestalten in ihrer flächenmäßigen Umgrenzung, die sich im Verkehr durchgesetzt haben. Ob sich der "Schutzbereich" einer solchen konkreten Eintragung auch auf weitere Verwendungsarten erstreckt, richtet sich nach der vom Ausmaß der Verkehrsgeltung abhängigen Verwechslungsgefahr. Es erschiene aber nicht vertretbar, einem Zeichen bereits von vorne-herein dadurch einen ungewöhnlich weitreichenden Schutzbereich zu gewähren, daß man es losgelöst von seinen im Verkehr bekannten Abgrenzungen einträgt.
2. Im Streitfall hat die Anmelderin ihrer Anmeldung eine rosa-weiße Streifendarstellung beigefügt, die in ihren Abmessungen anscheinend dem Format der von ihr benutzten rechteckigen Verpackungstüten entspricht. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts ist jedoch unklar geblieben, ob es sich bei dieser Anmeldung um ein entsprechend allseits begrenztes Muster oder aber um einen beliebigen Abschnitt eines in Längsrichtung unbegrenzten Streifenmusters handeln solle. Denn die Anmelderin habe weitere, rosa-weiß gestreifte Werbemittel
(Zündholzschachteln, Tragetüten, Aufsteiler, Taschenspiegel, Lieferwagen) mit anderen Abmessungen genannt und teils vorgelegt. Das legt die Annahme nahe, daß die Anmelderin in Wahrheit die Eintragung einer nicht ausreichend umgrenzten Streifendarstellung erstrebt. Doch braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil die Eintragung nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdegerichts selbst dann zu versagen wäre, wenn die Anmeldung auf das eingereichte Streifenmuster in rechteckig begrenzter Gestalt beschränkt würde.
II. 1. Das angemeldete Zeichen gebe - so führt das Beschwerdegericht weiter aus - den Teil einer Warenverpackung wieder und zwar den farbigen Untergrund für die Ausgestaltung der Schauseiten von Strümpfpackungen, die ihrerseits zusätzlich stets die Stammarke "ERGEE" und mitunter weitere Wort- und Bildbestandteile aufwiesen. Farbige Streifen gehörten zu den beliebtesten Musterungen für Verpackungen aller Art. Auch auf dem Textilsektor, insbesondere bei Bekleidungsartikeln, begegneten den Käufern häufig Warenumhüllungen, Einwickelpapiere, Papierbeutel, Warenkartons und Tragetaschen mit Streifen in den verschiedensten Farbzusammenstellungen, darunter auch in den Farben Rosa und Weiß, die vornehmlich dem Geschmack weiblicher Käufer entsprächen. Sie bildeten in aller Regel nur das schmückende Beiwerk, den Hinter- oder Untergrund für wörtliche oder bildliche Kennzeichnungen und wirkten daher auf das Käuferpublikum als übliche Gestaltungsmittel einer gefälligen Verpackungsaufmachung. Auch bestehe - so führt das Beschwerdegericht in anderem Zusammenhang aus - ein außerordentlich starkes Bedürfnis der Mitbewerber an einer freien farblichen Ausge-
staltung ihrer Warenpackungen und der ungehinderten Verwendung farblich abwechselnder Flächen, Streifen und dergleichen, zu demal die Möglichkeiten in der Farbwahl und ihrer Zusammenstellung begrenzt seien und zudem durch modische Einflüsse bestimmt würden. Daß das angemeldete Streifenmuster aus diesen Gründen an sich ungeeignet sei, auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, habe die Anmelderin nicht verkannt und sich demgemäß auf eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 4 Abs. 3 WZG berufen. Im Hinblick auf die Palmolive-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 187) sei jedoch die Frage, ob die angemeldete Abbildung eines farbigen Ausstattungselements der Verpackung auf dem Wege über § 4 Abs. 3 WZG Eintragungsfähigkeit erlangen könne, zu verneinen.
2. Dieser Beurteilung des Beschwerdegerichts ist im Ergebnis beizutreten.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 WZG kann eine Eintragung der dort genannten, von Hause aus eintragungsunfähigen Kennzeichnungsmittel dann erfolgen, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen der Waren des Anmelders durchgesetzt hat. In der ursprünglichen Regelung des Warenzeichengesetzes aus dem Jahre 1894 fehlte eine entsprechende Bestimmung. Ebenso sah dieses Gesetz noch kein Ausstattungsrecht im heutigen Sinne vor, sondern nur einen Entschädigungsanspruch, wenn jemand zu dem Zwecke der Täuschung eine fremde Aufmachung nachahmte, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines anderen galt. Als sich dann die Erkenntnis durchsetzte, daß das Zeichenrecht nur ein Ausschnitt aus dem umfassenden Wettbewerbsrecht sei, wurde schließ-
lieh die im Verkehr durehgesetzte Ausstattung gleichwohl als gleichwertiges Kennzeichenrecht neben dem förmlichen Zeichenrecht anerkannt (vgl. RGZ 141, 110, 119). Ebenso war die Praxis des Patentamtes auf Grund des Art. 6 Abs. 2 Ziff. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft schon früh dazu übergegangen, Bezeichnungen ohne Unterscheidungskraft und auch warenbeschreibende Angaben einzutragen, sofern sie sich als Individualmarken durchgesetzt hatten (vgl. dazu insbes. die Darstellung in GRUR 1928, 140 - Lavendel Orangen und BPatG 7, 215, 219). In Konsequenz dieser Entwicklung hat dann die Neufassung des Warenzeichengesetzes aus dem Jahre 1936 ausdrücklich die auf Verkehrsgeltung beruhende Schutzfähigkeit von Ausstattungen (§25) und Eintragungsfähigkeit von Zeichen ohne ursprüngliche Unterscheidungskraft (§ 4 Abs. 3) anerkannt .
Schon aus dieser Entwicklung wird ersichtlich, daß diese vom Gesetz gewährte Schutzmöglichkeit an die tatsächlichen wettbewerblichen Gegebenheiten anknüpft und diese Gegebenheiten zur Vermeidung von Herkunftstäuschun-gen als rechtlich erheblich wertet. Demgemäß kommt ein Schutz kraft Verkehrsdurchsetzung vor allem für diejenige Gestalt der Kennzeichnung in Betracht, in der die Aufmachung oder das Zeichen tatsächlich im Verkehr benutzt worden ist, also bei kombinierten Kennzeichnungen für die im Verkehr durchgesetzte Gesamtkombination als ganzes. Von dem Gesamteindruck, den die vollständige Kombination hervorruft, ist regelmäßig auch bei der Prüfung kennzeichenrechtlicher Ansprüche gegenüber verwechslungsfähigen Kennzeichen auszugehen; d.h. es ist jeweils zu prüfen, ob die angegriffene Kennzeichnung ihrem Gesamteindruck nach derart weitgehend überein-
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stimmt, daß eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
Im Streitfall erstrebt die Anmelderin aber nicht die Eintragung eines Bildzeichens, das der vollständigen Schauseite ihrer im Verkehr bekannten Strumpfpak-kungen entspricht. Vielmehr legt sie ihrer Anmeldung lediglich ein Einzelelement zugrunde, bei dem wesentliche weitere Bestandteile der Gesamtkombination, insbesondere auch die Aufschrift "E ", fortgelassen worden ist.
Die Frage, ob auch einzelne Bestandteile der im Verkehr durchgesetzten Gesamtkombination selbständig schutzfähig sind, hat sich bei ausstattungsrechtlichen Auseinandersetzungen wiederholt gestellt, dann nämlich, wenn der Gesamteindruck der beiderseitigen Kennzeichnungen in ihrer vollständigen Form voneinander abweicht und die angegriffene Kennzeichnung lediglich mit einem Bestandteil der Klagekombination übereinstimmt (vgl. dazu etwa BGH GRUR 1955, 421, 422 - Forellenbild; 1956, 179, 180 - Ettaler Likör; BGHZ 21, 182 - Funkberater; GRUR 1957, 369, 371 - rosa-weiß; BGHZ 24, 257 - Tintenkuli; GRUR 1961, 280, 282 - Tosca; 1963, 423, 426 -coffeinfrei; 1966, 30, 32 - Bassermann; 1968, 371,
375 - Maggi; 1968, 581, 585 - Blunazit; 1969, 190,
192 - Halazon). Diese Frage des "Bestandteilsschutzes" wird aber im Ausstattungsrecht immer erst im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr entscheidungserheblich, wenn zu untersuchen ist, ob wegen der Übereinstimmung in diesem Bestandteil trotz der Abweichungen im übrigen eine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist. Dabei bleibt selbst in diesen Fällen genau genommen der Gesamteindruck der beiderseitigen Aufmachungen maßgebend,
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lediglich mit der Besonderheit, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr der Unterschied in sonstigen Bestandteilen vernachlässigt werden kann. Weil freilich eine bloße Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen allein keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche begründet, können in diesem Zusammenhang auch Erwägungen über eine ursprüngliche oder durch Verkehrsgeltung erworbene "selbständige Schutzfähigkeit" des übereinstimmenden Bestandteils notwendig werden.
Soll nun, wie im Streitfall, ein Einzelelement einer im Verkehr durchgesetzten Gesamtkombination für sich allein gemäß § 4 Abs. 3 WZG in die Zeichenrolle eingetragen werden, dann wird damit ein Schutz erstrebt, der über den erörterten ausstattungsrechtlichen Bestandteilsschutz noch hinausgeht und bei dem der Zusammenhang mit der nach dem Gesamteindruck zu prüfenden Verwechslungsgefahr aufgegeben wird. Denn nunmehr handelt es sich um einen Kennzeichenschutz für den isolierten Bestandteil, bei dem alle anderen Elemente der im Verkehr verwendeten Gesamtkombination von vornherein außer acht bleiben. Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung eines solchen Bestandteils besteht, der dem Verkehr bislang nicht in Alleinstellung begegnet ist und der häufig auch nicht in Alleinstellung als Herkunftshinweis benutzt, sondern zur leichteren Abwehr von Eingriffen in die im Verkehr durchgesetzte Gesamtaufmachung eingesetzt werden soll (vgl. BGHZ 41, 187, 193). Gegen die Eintragbarkeit solcher Bestandteile spricht ferner die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 3 WZG, wonach sich "das Zeichen im Verkehr als Kennzeichen" durchgesetzt haben muß. Benutzt und damit als Herkunfts-
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hinweis durchgesetzt wird aber das Zeichen in Gestalt der Gesamtkombination und eben nicht das ursprünglich sogar schutzunfähige Element für sich allein. Es kommt hinzu, daß sich nach den Erfahrungen in ausstattungsrechtlichen Verfahren häufig nur die Verkehrsdurchsetzung der Gesamtaufmachung, so wie sie dem Verkehr tatsächlich vor Augen tritt, einigermaßen zuverlässig ermitteln läßt. Verkehrsbefragungen über einzelne herausgelöste Elemente, die dem Verkehr bislang niemals in Alleinstellung begegnet sind, führen hingegen - wie der Senat mehrfach betont hat (vgl. GRUR 1968, 581,
584 - Blunazit mit weiteren Nachweisen; vgl. auch RG GRUR 1943, 128, 130 - Dextro) - zu unvermeidlichen Fehlerquellen. Auch genügt nicht die Feststellung, daß dem Verkehr das fragliche Merkmal zwar bekannt ist (etwa als schmückende Untergrundgestaltung für bestimmte Verpackungen), sondern er muß es darüber hinaus als kennzeichnenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassen. Angesichts dieser schwierigen und unzuverlässigen Ermittlungsverfahren erschiene es aber besonders bedenklich, einen über den Ausstattungsschutz hinausgehenden dauerhaften Schutz kraft Eintragung zu gewähren und dabei das Eintragungsverfahren, das auf die rasche Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen angelegt ist, mit derart schwierigen Ermittlungen zu belasten. Im Eintragungsverfahren ist nicht einmal der in ausstattungsrechtlichen Streitigkeiten mitunter zur Kontrolle angewandte Test der als verwechslungsfähig angegriffenen Aufmachung möglich, der gewisse Anhaltspunkte für die Verkehrsbekanntheit des maßgeblichen Elementes liefern kann und der damit in Einklang steht, daß es sich beim ausstattungsrechtlichen Elementenschutz eben - wie erörtert - um ein Problem im Rahmen der Verwechslungsgefahr
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handelt (vgl. BGH GRUR 1968, 581, 584 - Blunazit).
Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß gerade schutzunfähige Merkmale im Sinne des § 4 Abs. 3 WZG häufig im Rahmen einer Zeichenkombination in den Verkehr eingeführt werden. Es ist auch nicht zu bestreiten, daß sie auf diesem Wege schließlich zu einem Her-kunftshinweis werden können, namentlich dann, wenn sie eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, so daß sie von einem Teil des Verkehrs ohne die übrigen Bestandteile wahrgenommen werden und daher unschwer aus der durchgesetzten Kombination herausgelöst und in Alleinstellung als Herkunftshinweis benutzt werden können. In solchen Fällen mag es nach dem Sinn des § 4 Abs. 3 WZG gerechtfertigt sein, das fragliche Element unabhängig von seinem sonstigen Beiwerk einzutragen. Darauf braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts um eine bloße farbige Verpackungsmusterung, die in aller Regel nur das schmük-kende Beiwerk, den Hinter- oder Untergrund für wörtliche oder bildliche Kennzeichnungen bildet und auf das Käuferpublikum als übliches Gestaltungsmittel einer gefälligen Verpackungsaufmachung wirkt. Für derart unselbständige Bestandteile, bei denen ihrer Natur nach nicht einmal anzunehmen ist, daß sie jemals in Alleinstellung als kennzeichnender Herkunftshinweis angewendet werden, eröffnet § 4 Abs. 3 WZG aus den genannten Gründen keine Möglichkeit zur Eintragung.
3. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die übereinstimmende Würdigung der beiden Vorinstanzen zutrifft, daß eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht vorliegt. Vielmehr war die Rechtsbeschwerde unter Kostenfolge aus §§ 13 Abs. 5 WZG, 41 y PatG zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann
Simon
Merkel