BGH · I ZB 3/62
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Vorschrift des § 3 Nr» 6 des 1» Überleitungsgesetzes, daß ein vor dem 31»12*1951 nachgesuchtes Patent bei Zurücknahme der dagegen erhobenen Einsprüche ohne Prüfung der Patentfähigkeit zu erteilen sei, greift nicht ein, wenn die Einsprüche erst nach Abschluß des Einspruchs- und Beschv/erdeverfahrens vor dem Deutschen Patentamt (§§ 32 - 34 PatG a»F»), in dem das Patent versagt wurde, zurückgenommen worden sind» Das gilt auch gegenüber der Tatsache, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13* Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) die Entscheidungen der Beschwerdesenate des Patentamts nicht als "endgültig” anzusehen waren, sondern als Verwaltungsakte der Anfechtung vor den Verv/altungsgerichten unterlagen» Gegen die Anmeldung wurden von vier Firmen Einsprüche erhoben, darunter am 28«, Februar 1953 von der Firma van GmbH* in Y/iesbaden-Bi ©brich» Nach Prüfung der Einsprüche versagte die Prüfungsstelle für Klasse 53 c des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 6« Oktober 1955 das nachgesuchte Patent, weil angesichts des Standes der Technik eine patentfähige Erfindung nicht vorliege. Beschwerdesenats und den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen« Zur Begründung führte die Klägerin Upa. aus: Da die Anmeldung am 16« Juni 1951 erfolgt sei, seien auf das Patenterteilungsverfahren auch jetzt noch die Bestimmungen des § 3 des Ersten tiber-lei tungsgesetzes vom 8p Juli 1949 anzuwenden; da die Sache durch das patentamtliche Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen und inzwischen alle Einsprüche surückge-nommon seien, müsse § 3 Hr. 6 des Ersten tiberleitungs-geoetzeo angewendet und das naehgesuchte Patent ohne Neuheitsprüfung erteilt werden. August 1957 auf und verpflichtete das Deutsche Patentamt, das von der Klägerin beantragte Patent zu erteilen» In der Begründung wurde ausgeführt, daß wegen der Zurücknahme aller Einsprüche das Deutsche Patentamt schon nach § ; 6 des Ersten Überleitungsgesetzes zur Erteilung des Patentes verpflichtet * sei und die sonst noch vorgetragenen Rügen der Klägerin daher nicht mehr geprüft zu werden brauchten. Das Berufungsgericht hat sodann darauf hingewiesen, daß nach dem Patentgesotz auf eine angemeldete Erfindung ein Patent an sich nur dann erteilt werden könne, wenn die Erfindung als neu anzusehen und ihr sowohl technischer Fortschritt als auch Erfindungshöhe beizu demessen sei,daß aber die nach dem Patentgesotz von Amts wegen bereits vor der Bekanntmachung der Anmeldung durchzuführende Neuheitsprüfung nach den Vorschriften des Ersten und des Vierten Überleitungsgesetzes vom 8. Dezember 1951 eingegangenen Patentanmeldungen nicht stattfinde, daß nach § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes das Patent nur auf einen nach der Bekanntmachung der Anmeldung eingelegten begründeten Einspri?.ch zu versagen sei, und daß, wenn der Einspruch wieder zurück genommen werde, das Patentamt die Erteilung des Patents - ohne Prüfung - zu beschließen habe. Der Auffassung der Beklagten, daß die Besehwerdesenate des Deutschen Patentamts die Zurücknahme eines Einspruchs im Patenterteilungsverfahren nur solange berücksichtigen könnten, als sie selbst noch mit der Sache befaßt seien, jedenfalls aber nicht mehr nach Erlaß ihrer Beschwerde-entScheidungen, hat das Berufungsgericht folgendes ent-gegengehalten: Es sei unbestritten, daß das Patentamt das nachgesuchte Patent mit seiner alten Priorität hätte erteilen müssen, wenn die Firma van ihren Einspruch noch vor Erlaß der BeschwerdeentScheidung zurückgenommen hätte» Es könne aber nach dem Wortlaut der Vorschriften des libergangsrechts, insbesondere des § 3 Nr» 6 des Erste: tfberleitungsgesetzes und des § 17 Abs. 2 des Fünften Überleitungsgesetzes, nicht zweifelhaft sein, daß das Patentamt ebenso-hätte verfahren müssen, obwohl die Zurücknahme des Einspruchs, erst nach Erlaß der Beschwerde ent Scheidung stattgefunden habe. Daraus folge, daß sie, solange ihre formelle Hechtskraft - Unanfechtbarkeit - noch nicht eingetreten sei, auf Antrag des Betroffenen vom Patentamt geändert oder aufgehoben werden könnten, wenn sie sich im Laufe eines Verfahrens als fehlerhaft erweisen sollten» Das Patentamt könne insbesondere nicht an eine Entscheidung gebunden sein, die der Erfüllung einer durch das üesets selbst begründeten Verpflichtung zur Erteilung eines Patents entgegenstehe. Entscheidung des BeschwerdeSenats aufzuheben, weil diese Verwaltungsakte nach Zurücknahme des Einspruchs durch die Firma van rechtswidrig geworden seien und daher auch nicht mehr hätten aufrechterhalten werden dürfen. a) Als im Jahre 1949 das Deutsche Patentamt nach mehr als vierjähriger Unterbrechung wieder eröffnet werden sollte, hielt es der Gesetzgeber, wie in der Amtlichen Begründung zu dem Ersten Überleitungsgesetz (abgedr* B1PMZ 1949 So 235 ff) und dann nochmals in der Amtlichen Begründung zun Vierten Überleitungsgesetz (abgedr* B1PMZ 1952 S* 3 ff als Begründung zu dem Regierungsentwurf eines "Fünften" überlei-tungogesetzes) ausgeführt ist, im Hinblick auf die überaus große Zahl der angestauten Patentanmeldungen, den zunächst nur unzureichenden Personalbestand des Patentamts und die weitgehende Zerstörung des PrüfStoffes in Kriege für geboten, das Prüfungsverfahren vorübergehend einfacher zu gestalten, damit die angestauten Patentanmeldungen möglichst bald erledigt würden und das Patent- . 236 bei II), Es wurde daher vorgeschrieben, daß die Bekanntmachung der Anmeldung (§30 PatG), - die für jedermann die Möglichkeit des Einspruchs eröffnet (§32 PatG), also die Natur eines öffentlichen Aufgebots hat, - ohne die nach §§ 28, 29 PatG zuvor von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Patentfähigkeit stattfinden solle (§3 Hr, 1 des Ersten tiber-lei tungsgesetzes) und daß die Prüfungsstelle, wenn ein Einspruch auf die Bekanntmachung hin nicht erhoben oder ein etwaiger Einspruch zurückgenommen würde, die Erteilung des Patents zu beschließen habe (§ 3 Nr, 6 des Ersten Überleitungsgesetzes); das Einspruchsverfahren dagegen blieb im wesentlichen unberührt (vgl, § 3 Nr, 3-5 des Ersten über!eitungsgesetzes)und gab nach wie vor, nunmehr aber allein, die Möglichkeit zur sachlichrechtlichen Prüfung der Patentfähigkeit einer Anmeldung, und zwar in zwei Instanzen (§§ 32 - 34 des Patentgeoetzos damaliger Fassung), Hie sehr man aber die baldige Bückkelir zu dem bewährten Prüfungsverfahren nach dem Patentgesets wünschte, kam dadurch zu dem Ausdruck, daß die Vorschriften des § 3 des Ersten Überleitungsgesetzes im Gesetz selbst von vornherein als lediglich "bis auf weiteres" geltende "Maßgaben" zu den an sich unverändert bleibenden Bestimmungen des Patentgesetzes bezeichnet wurden, daß schon in § 37 Abs, 2 des Ersten Überleitungsgesetzes der Regierung Es ist deshalb auch nicht richtig, wenn das Berufungsgericht geglaubt hat, aus § 17 Abs. 2 des Fünften Überleitungsgesetzes ein wesentliches Argument dafür entnehmen zu können, daß das Patentamt auch noch nach Beendigung eines bei ihm anhängigen Verfahrens der Vorschrift des § 3 Kr. 6 de3 Ersten überleitungsgccetzes habe nachkommen müssen. b) Waren demnach die Regelungen des § 3 Nr« 1 und 6 des Ersten Überleitungsgesetzes, insbesondere also auch die hier allein interessierende Regelung des § 3 Nr« 6, an sich unerwünschte, nur unter dem Zwang besonderer Umstände getroffene, baldigst wieder aufzuhebende und dann auch tatsächlich sehr bald aufgehobene Ausnahraeregelungen für das patentamtliche Verfahren zu dem Zweck, die angestauten Patentanmeldungen unter möglichster Entlastung des Patentamts möglichst schnell zu erledigen, so verbietet sich schon deshalb, wie die Rechtsbesehwerde zutreffend geltend macht, eine über den V/ortlaut und Zweck der Vorschriften hinausgehende Auslegung und Anwendung« Da das Verfahren vor den Beschv/erdeSenaten des Deutschen Patentamts nach damaligem Recht als eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erster Instanz betrachtet wurde (vgl« HPA - Großer Senat - B1PMZ 1932, 243, 245; BPatGer B1PHZ 1962, 137) ^und auch die Be schv/erde senate des Deutschen Patentamts in der Anfangszeit der Entlastung bedurften, war es zwar gerechtfertigt, die an sich nur an die "Prü-fungsstelle” gerichtete Vorschrift des § 3 Nr« 6 des Ersten Überleitungsgesetzes auch auf die Beschwerdesenate anzuwenden und diese daher zur Erteilung eines nachgesuchten Patents ohne sachliche Nachprüfung für verpflichtet zu halten, wenn die eingelegten Einsprüche in der Beschwerdeinstanz sämtlich zurückgenomraen wurden (PA B1PMZ 1952, 194 - GRUR 1952, 401)o Notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 6 des Ersten überleitungsgeoetzes aber war auf jeden Fall, daß überhaupt noch ein Verfahren bei dem Deutschen Patentamt, sei es in erster oder in zweiter Instanz, anhängig war. Das ergibt 3ich nicht nur aus dem Zweck der Vorschrift, sondern auch schon au3 ihrem Wortlaut« Wie bereits erwähnt, sollte durch die Vorschriften des § 3 des Ersten uberleitungsgesetses vorübergehend nur die Anwendung der "Bestimmungen über das Verfahren in ?&-tcntsachen" geregelt werden, wobei diese Bestimmungen noch 26 - .3^ des Patentgesetzes" bezeichnet wurden» Die §§ 26 - 34 des Patentgesetses damaliger Passung aber bezogen sich ausschließlich auf die bei dem Patentamt in erster oder zweiter Instanz anhängigen Verfahren von dem Eingang der Anmeldung ab bis zu dem Erlaß einer das Verfahren vor dem Patentamt abschließenden Entscheidung» § 3 Hr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes war daher sowohl in dem in §§ 32, 33 PatG geregelten Einspruchsverfahren in erster Instanz anzuwenden als auch in dem in § 34 PatG geregelten Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdesenat, dagegen nicht mehr, wenn ein Verfahren zu der fraglichen Anmeldung bei dem Patentamt überhaupt nicht mehr anhängig war» c) Daran ändert es auch nichts, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13« Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) die Entscheidungen der Beschv/erdesenate des Deutschen Patentamts nicht als "endgültig” (§ 35 PatG damaliger Passung), sondern als der Anfechtung vor den Verwaitungs-gerichtenv unterliegende Verwaltungsakte anzusehen v/aren. Zwar ist durch dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein neuer Hechtszustand geschaffen, sondern nur ein schon vordem bestehender Hechtszustand ins allgemeine Bewußtsein gerückt worden* Dem Gesetzgeber des Ersten und des Vierten Überleitungsgesetzes aber war, wie die Hechtsbeschwerde zutreffend ausführt, dieser Hechtszustand noch nicht bewußt. ( seine Regelungen getroffen» Tfurde man sich später dessen bewußt, daß diese Annahme unrichtig und die Entscheidungen der Beschwerdesenate nicht endgültig, sondern der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten unterworfen waren, so war das doch kein Grund, den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Rr« 6 des Ersten Überleitungsgesotzes über den eindeutigen Wortlaut und den damit verfolgten Zweck hinaus zu erv/eitern und das Deutsche Patentamt für verpflichtet anzusehen, auch noch nach Abschluß eines bei ihm anhängig gewesenen Patenterteilungsverfahrens ein darin versagtes Patent nur deshalb doch noch zu erteilen, weil nachträglich die dagegen erhobenen Einsprüche zurlick-genommen wurden» Inwiefern eine sowohl den sachlichrechtlichen als auch den verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechende Patentversagung, wie das Berufungsgericht meint, nur dadurch "rechtswidrig” geworden sein soll, daß nach Abschluß des Verfahrens die Einsprüche zurückgezogen wurden, ist auch bei Beachtung des Umstands, daß gegen die patentamtlichen Entscheidungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben war, nicht einsusehen» Rach dem sachlichen Recht der §§ 1 ff PatG konnte die Klägerin die Erteilung eines Patents nur dann beanspruchen, wenn die angemeldete Erfindung patentfähig war; ob die Versagung des Patents insoweit zu Recht erfolgt ist, wird noch su prüfen sein (vgl* unten 4)o Ein Recht auf Beachtung der VerfahrensbeStimmung des § 3 Rr* 6 des Ersten Überleitungs-gesetzes aber konnte die Klägerin nur solange haben, als ein Verfahren anhängig war, auf das § 3 Nr. 6 Anwendung fand« War ein Verfahren beim Deutschen Patentamt nicht mehr anhängig, so konnte die Zurücknahme der Einsprüche auch nicht mehr die in § 3 Kr« 6 bezeiebnete Wirkung zur Folge haben« Das nach dem Urteil des BundesVerwaltungsgerichts vom 13° Juni 1959 gegen die Entscheidungen des Patentamts gegebene verwaltungsgerichtliche Verfahren war keine bloße Portsetzung des patentantlichen Prüfungc-verfahreno im Sinne der §§ 26 - 34 des Patentgesctzcc und des § 3 des Ersten Überleitungsgesetzeo und fiel daher schon dem Wortlaut nach nicht unter die Vorschrift des § 3 Hr. 6. Daß § 3 Hr. 6 eine Entlastung auch der Vcrwal-tungsgerichte bezweckt haben könnte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Gesetzgeber des Ersten Überleitungsgesetzes, wie ausgeführt, sich der Möglichkeil: der Anfechtung der patentamtliehen Entscheidungen vor den Verwal.tungsgerichten gar nicht bewußt war und eine Entlastung der Verwaltungsgerichte zudem außerhalb der Auf- 3» Ist demnach die Vorschrift des § 3 Nr* 6 des Ersten Überieitungsgesetces, auf die allein das Berufungsgericht die Verpflichtung des Deutschen Patentamts zur Erteilung des von der Klägerin nachgesuchten Patents gestützt hat, schon nach ihrem Wortlaut und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar gewesen, so braucht nicht noch auf die weiteren Ausführungen der Eechtsbe-sehwerde eingegangen zu werden, mit denen sie sich aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen und patentrechtlichen Erwägungen sowie unter dem Gesichtspunkt der Patenterschleichung gegen die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Anwendung des § 3 Nr« 6 im vorliegenden Palle wendet« 4» Nach § 41 x Abs; 1 PatG mußte sich der Senat darauf beschränken, das angefochtene Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr nach § 11 Abs« 2 des Sechsten Öberleitungsgesetzos zuständige Bundespatentgericht zürückzuverweioen« Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst wäre den Senat - auch ohne die Vorschrift des § 41 x Abs» 1 PatG - schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die von der Klägerin mit der verwaltungsgerichtlichen Klage zulässigerweise ex'hobenen sachlichen Einwendungen gegen die Verneinung der Patentfähigkeit ihrer Anmeldung in den tDatsacheninstanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht geprüft worden sind. Urteil des Verwaltungsgerichts München sein wird (die nach § 11 Abs. 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes nur als Beschwerde "gilt”, über die nach den Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentgericht entschieden wird) und daß das Bundespatentgericht dabei nach § 41 x Abs.2 PatG an die der Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde liegende Hechtsauffassung des Senats gebunden ist, wonach die Zurücknahme des Einspruchs der Firma van nach Ab- 5« Bie Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerde-Verfahrens {§§ 36 q, 41 y PatG) und des Verfahrens vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 11 Abs.9 des Sechsten Überleitungsgesetzes) war dem Bundespatentgericht zu übertragen, da für die nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Entscheidung der noch nicht zu überblickende endgültige Ausgang des Verfahrens nicht ohne Bedeutung ist.