BGH · I ZB 3/57 vom 20.12.1957

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Leitsatz / Zusammenfassung

In der irrigen Meinung; die Berufung sei schon am 9« Juni 1957 eingelegt worden» hat sein.zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter am 6. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch den eingangs bezeichneten Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung.als unzulässig verworfen. Wie in dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugegeben wird, ist der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 10. Nach den Peststellungen^es angefochtenen Beschlusses ist ihm überdies mitgeteilt worden, daß die Begründungsfrist infolge der Gerichtsferien ohnehin nicht vor deren Ende ablaufe. Bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aus diesen Mitteilungen ersehen können, daß sein ersichtlich auf Grund irriger Vorstellungen - nämlich der Juni 1957 eingelegt worden - .eingereichtes Gesuch um kurzfristige Verlängerung der Begründungsfrist als. worden war und die Begründungsfrist daher erst mit dem 16. September 1957 endete« An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn dem Prozeßbevollmächtigten, wie er an Eides Statt versichert hat, weiter auf fernmündliche Anfrage wegen des Verlängerungsantrages unter Bezugnahme auf den Vorsitzenden des zuständigen Senats mitgeteilt worden ist, die Prist sei automatisch verlängert, falls er keinen schriftlichen Bescheid bekomme. Hier, aber auch nur hier, konnte allerdings von einer "automatischen" Verlängerung gesprochen werden, Bas hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erkennen können. Er durfte sich deshalb nicht auf seine Beutung der Mitteilung verlassen, sondern hätte auch jene andere ■ Beutung in Betracht ziehen und sich zu demindest durch Nachfrage vergewissern müssen, ob. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann hiernach nicht auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 235 ZPO zurückgeführt werdenDem Kläger ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Hecht versagt» die Berufung ist mit Recht’ als unzulässig verworfen worden» Die sofortige Beschwerde war deshalb mit Kostenfolge aus § 97 zpo zurtickzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungProzeßbevollmächtigteautomatischBegründungsfristBeschlußGesuchKläger

Volltext der Entscheidung

B e s c^h^uj In Sachen des Pra Straße mz jfi #• Peter' ffl Klägers und Berufungsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br. gegen Inhaber des Raumbildverlages Otto 'j Beklagte« und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte ilc Instanz: Rechtsanwälte Dres und ^|bevollmächt^^i hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundes-richter Prof. Dr„ h.c» Wilde» Br. Bock» Dr„ Nastelski. Dr. Christoph und Dr. Spreng beschlossen: » Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts München vom 27. September '»957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Or r ü n d_e_i Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil am 24. Juni 1957. Berufung eingelegt. In der irrigen Meinung; die Berufung sei schon am 9« Juni 1957 eingelegt worden» hat sein.zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter am 6. Juli 1957 gebeten, die Begründungsfrist um 14 Tage zu verlängern, da es ihm infolge einer längeren schweren Krankheit - Operation - nicht möglich sei, die Berufungsbegründung fristgerecht einzureichen. Dieses Gesuch ist als gegenstandslos angesehen worden,.weil die Begründungs- . frist mit Rücksicht darauf, daß der 14. Juli 1957 ein Sonntag war.» infolge der Gerichtsferien ohnehin erst mit dem 16. September 1957 ablief. Die Berufung ist erst am 23. September 1957 begründet worden. Gleichzeitig hat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch den eingangs bezeichneten Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung.als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Wie in dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugegeben wird, ist der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 10. Juli 1957 fernmündlich durch die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts darüber aufgeklärt worden.» daß die Berufung erst am 14. Juni 1957 eingelegt worden sei. Nach den Peststellungen^es angefochtenen Beschlusses ist ihm überdies mitgeteilt worden, daß die Begründungsfrist infolge der Gerichtsferien ohnehin nicht vor deren Ende ablaufe. Bei Anwendung der gebotenen äußersten Sorgfalt hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aus diesen Mitteilungen ersehen können, daß sein ersichtlich auf Grund irriger Vorstellungen - nämlich der Annahme, die Berufung sei schon am 9. Juni 1957 eingelegt worden - .eingereichtes Gesuch um kurzfristige Verlängerung der Begründungsfrist als. überholt betrachtet werde, weil die Berufung erst am 14. Juni ■'.957 eingelegt . worden war und die Begründungsfrist daher erst mit dem 16. September 1957 endete« An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn dem Prozeßbevollmächtigten, wie er an Eides Statt versichert hat, weiter auf fernmündliche Anfrage wegen des Verlängerungsantrages unter Bezugnahme auf den Vorsitzenden des zuständigen Senats mitgeteilt worden ist, die Prist sei automatisch verlängert, falls er keinen schriftlichen Bescheid bekomme. Eine Verlängerung der Begründungsfrist, wie sie am 6. Juli 1957 beantragt worden war, konnte nicht "automatisch” erfolgenj es hätte dazu einer Verfügung des Vorsitzenden bedurft (§ 519 Abs. 2 ZPO). Bas war dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt. Er durfte deshalb nicht annehmen, die Prist sei antragsgemäß’ verlängert worden, falls ihm kein negativer Bescheid zugehe. Zumindest hätte er sich bei Anwendung gehöriger Sorgfalt sagen müssen, daß diese Annahme nicht zweifelsfrei sei. Bas Wort "automatisch" konnte nur einen Sinn haben, wenn die Mitteilung auf die infolge der Gerichtsferien eingetretene Ablaufhemmung der Prist bezogen wurde. Hier, aber auch nur hier, konnte allerdings von einer "automatischen" Verlängerung gesprochen werden, Bas hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erkennen können. Er durfte sich deshalb nicht auf seine Beutung der Mitteilung verlassen, sondern hätte auch jene andere ■ Beutung in Betracht ziehen und sich zu demindest durch Nachfrage vergewissern müssen, ob. seinem Verlängerungsantrag, tatsächlich entsprochen worden sei (vgl« auch den.zur Aufnahme in das Nachschlagewerk bestimmten Beschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57), Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann hiernach nicht auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 235 ZPO zurückgeführt werdenDem Kläger ist daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Hecht versagt» die Berufung ist mit Recht’ als unzulässig verworfen worden» Die sofortige Beschwerde war deshalb mit Kostenfolge aus § 97 zpo zurtickzuweisen. Wilde Christoph Bock' Spreng Nastelski