BGH · I ZB 3/02 vom 24.01.2002
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. Das Oberlandesgericht München hat sich in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen mit den vom Kläger vorgetragenen Gründen für eine Ausschließung des Amtsrichters von der Ausübung des Richteramtes und für eine Besorgnis der Befangenheit des Richters befaßt. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Erwägungen des Oberlandesgerichts jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich, unvereinbar sein sollen.