BGH · I ZB 2/96 vom 07.05.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - die Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt: Auch wenn angesichts der teils identischen, teils ähnlichen Waren erhöhte Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen seien, halte das angemeldete Zeichen den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Bei der Beurteilung sei für die Widerspruchsmarke von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen, da, auch wenn angesichts der vorgelegten Unterlagen an der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht gezweifelt werden könne, eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit streitig und daher nicht liquide sei. Zwar sei zugunsten der Widersprechenden zu berücksichtigen, daß ein noch erheblicher Teil des Verkehrs sich zur Benennung der Marke an deren zweitem Bestandteil orientieren werde. Es sei jedoch nicht auszuschließen, daß dieser Bestandteil nicht nur im Sinne von "KOBO" gelesen und verstanden werde, sondern daß aufgrund der besonderen Gestaltung der Buchstaben auch Interpretationen wie "Kolbo" bzw. Hinsichtlich des - eher kleinen - Teils des Verkehrs, der mit den Marken klanglich in Berührung komme und sich das angemeldete Zeichen allein als "KOBO" merke, seien Verwechslungen in erheblichem Ausmaß nicht zu befürchten. Auch wenn erfahrungsgemäß die Endungen eines Markenwortes nicht so aufmerksam beachtet würden wie die Anfänge, sei doch das als "t" gesprochene "d" am Ende von "KOBOLD" deutlich hörbar. 1. Zwar hat das Bundespatentgericht ihre Zulassung nicht ausgesprochen, die Widersprechende macht mit ihr jedoch geltend, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen bzw. Mit diesen Umständen habe sich das Bundespatentgericht mit keinem Wort auseinandergesetzt, obwohl sie für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von wesentlicher Bedeutung seien, weil eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Marke einen größeren Schutzbereich verleihe. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (BGH, Beschl. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht, denn ihm läßt sich entnehmen, daß das Bundespatentgericht die von der Widersprechenden vorgetragenen Tatsachen zur Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat, wenn es auch, wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt ist, davon ausgegangen ist, daß eine durch umfangreiche Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit streitig, mithin nicht "li- b) Auch die weitere Rüge, der angefochtene Beschluß sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil aus ihm nicht zu entnehmen sei, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend seien, greift nicht durch. Insoweit beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Bundespatentgericht in der Widerspruchsmarke einen leicht faßbaren Sinngehalt gesehen und deshalb angenommen habe, daß der Verkehr, wenn er das angemeldete Zeichen "KOBO" für einen Staubsauger höre, nicht davon ausgehe, es mit dem ihm bekannten "KOBOLD"-Staubsauger der Widersprechenden zu tun zu haben. Ist - wie im Streitfall - aus den angeführten Gründen erkennbar, welcher Umstand (hier: der leicht faßbare Sinngehalt der Widerspruchsmarke) das Bundespatentgericht zu seiner Beurteilung veranlaßt hat, ist dem Begründungszwang genügt, ohne daß dem Rechtsbeschwerdegericht die weitere Prüfung eröffnet ist, ob die Begründung zutreffend oder rechtsfehlerhaft ist (BGH GRUR 1997, 636, 637 - Makol). c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentgericht habe eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt, soweit der Verkehr sich bei dem angemeldeten Zeichen allein an dem Wortbestandteil orientiere, scheide eine relevante Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke deshalb aus, weil dieses Wort nicht nur als "KOBO", sondern auch als "Kolbo" oder "Koibo" interpretiert werden könne. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß sich ein noch erheblicher Teil des Verkehrs zur Benennung der Marke an deren zweitem Bestandteil orientieren werde. Dabei sei, so hat es ausgeführt, nicht auszuschließen, daß dieser Bestandteil nicht nur im Sinn von "KOBO" gelesen und verstanden werde, sondern aufgrund der besonderen Gestaltung der Buchstaben auch Interpretationen wie "Kolbo" bzw. Damit ist es jedoch (auch) davon ausgegangen, daß der Verkehr den Zeichenbestandteil im Sinn von "KOBO" lesen und verstehen werde. Schriftbildliche Verwechslungsgefahr hat das Bundespatentgericht demnach nicht verneint, weil der Verkehr das angemeldete Zeichen als "Kolbo" bzw.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZeichenWiderspruchsmarkeVerwechslungsgefahrZBWidersprechendeBegründunggroßGRURBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 2/96 BESCHLUSS Verkündet am: 7. Mai 1998 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung G 37 625/11 Wz 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats VIII) des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 1995 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Die Anmelderin begehrt Schutz für das nachfolgend dargestellte Zeichen u.a. für "Staubsauger" und eine Reihe weiterer Waren. Hiergegen hat die Widersprechende bezüglich "Staubsauger" aus ihrer älteren IR-Marke R 204 730 "KOBOLD", eingetragen für "Aspirateurs de poussiere, appareils ä nettoyer les plan-chers" Widerspruch erhoben. Die Prüfungsstelle für Klasse 11 Wz des Deutschen Patentamts hat durch Erstbeschluß die zeichenrechtliche Übereinstimmung festgestellt und die Eintragung insoweit versagt. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die gleiche Prüfungsstelle den Erstbeschluß aufgehoben und den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Anmelderin beantragt, verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter. II. Das Bundespatentgericht hat - unter Anwendung des neuen Markenrechts - die Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt: Auch wenn angesichts der teils identischen, teils ähnlichen Waren erhöhte Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen seien, halte das angemeldete Zeichen den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Bei der Beurteilung sei für die Widerspruchsmarke von einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen, da, auch wenn angesichts der vorgelegten Unterlagen an der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht gezweifelt werden könne, eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit streitig und daher nicht liquide sei. Wegen der besonderen graphischen Gestaltung des jüngeren Zeichens komme eine Verwechslung aufgrund des Schriftbildes der Marken nach ihrem in erster Linie maßgeblichen Gesamteindruck nicht ernsthaft in Betracht, zu demal das zusätzliche graphische Element zur abweichenden bildlichen Gestaltung beitrage. Zwar sei zugunsten der Widersprechenden zu berücksichtigen, daß ein noch erheblicher Teil des Verkehrs sich zur Benennung der Marke an deren zweitem Bestandteil orientieren werde. Es sei jedoch nicht auszuschließen, daß dieser Bestandteil nicht nur im Sinne von "KOBO" gelesen und verstanden werde, sondern daß aufgrund der besonderen Gestaltung der Buchstaben auch Interpretationen wie "Kolbo" bzw. "Koibo" nicht fern lägen. Es sei davon auszugehen, daß die in Frage stehenden Waren in er- 5 heblichem Umfang auf Sicht und bei den größeren und teureren Geräten nach vorheriger Beratung und mit größerer Aufmerksamkeit gekauft würden. Damit erhielten die Situationen, in denen sich die Marken schriftbildlich bzw. bei größerer Aufmerksamkeit interessierter Verbraucher begegneten, ein größeres Gewicht, wobei Verwechslungen in nennenswertem Umfang nicht zu befürchten seien. Hinsichtlich des - eher kleinen - Teils des Verkehrs, der mit den Marken klanglich in Berührung komme und sich das angemeldete Zeichen allein als "KOBO" merke, seien Verwechslungen in erheblichem Ausmaß nicht zu befürchten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß in nennenswertem Umfang die Endkonsonanten "ld" der Widerspruchsmarke verschluckt bzw. überhört würden. Auch wenn erfahrungsgemäß die Endungen eines Markenwortes nicht so aufmerksam beachtet würden wie die Anfänge, sei doch das als "t" gesprochene "d" am Ende von "KOBOLD" deutlich hörbar. Auch die in beiden Marken unterschiedliche Aussprache des zweiten "o" trage zur Unterscheidung bei. Von entscheidender Bedeutung sei die Tatsache, daß die Widerspruchsmarke einen allgemein bekannten, leicht faßlichen Sinngehalt habe, aufgrund dessen Verwechslungen mit der jüngeren Marke ausgeschlossen werden könnten. Der Begriff "KOBOLD" für einen guten, freundlichen Geist, ergebe einen leicht faßlichen, in seiner inhaltlichen Aussage für einen Staubsauger auch naheliegenden Sinn. Die Unterschiede in der Aussprache beider Zeichen seien auch so deutlich, daß der Begriffsinhalt ohne weiteres erfaßt und verstanden werde. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Zwar hat das Bundespatentgericht ihre Zulassung nicht ausgesprochen, die Widersprechende macht mit ihr jedoch geltend, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen bzw. daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei, so daß es gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG der besonderen Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen. a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Widersprechende habe in Auseinandersetzung mit dem von der Anmelderin erhobenen Nichtbenutzungseinwand gegenüber der Widerspruchsmarke u.a. vorgetragen und durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihres Direktors belegt, daß die Widerspruchsmarke seit dem Jahr 1930 ununterbrochen zur Bezeichnung eines Handstaubsaugers benutzt werde und daß ihr Umsatz mit dem unter der Bezeichnung "KOBOLD" vertriebenen Handstaubsauger in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1985 bis 1989 zwischen 147 Mio. DM (1985) und 172 Mio. DM (1989) betragen habe. Ferner sei vorgetragen worden, daß es sich um den in Deutschland meistverkauften Handstaubsauger handele. Mit diesen Umständen habe sich das Bundespatentgericht mit keinem Wort auseinandergesetzt, obwohl sie für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von wesentlicher Bedeutung seien, weil eine durch intensive Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Marke einen größeren Schutzbereich verleihe. Insoweit fehle es an der Bescheidung eines selbständigen Angriffsmittels. Diese Rüge greift nicht durch. 7 Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll, wie die unter der Geltung des Warenzeichengesetzes anwendbare Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, allein den Begründungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhaften oder unvollständigen Begründungen der Fall sein (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m.w.N.). Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (BGH, Beschl. v. 18.12.1984 - X ZB 21/84, GRUR 1985, 376, 377 - Werbedrucksache) oder das aus dem vorgebrachten Sachzusammenhang als im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen ins Auge springt (BGH, Beschl. v. 31.1.1967 - Ia ZB 6/66, GRUR 1967, 543, 547 - Bleiphosphit; Beschl. v. 16.12.1986 - X ZB 17/86, GRUR 1987, 286 - Emissionssteuerung). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht, denn ihm läßt sich entnehmen, daß das Bundespatentgericht die von der Widersprechenden vorgetragenen Tatsachen zur Verkehrsgeltung der Widerspruchsmarke zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat, wenn es auch, wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt ist, davon ausgegangen ist, daß eine durch umfangreiche Benutzung gesteigerte Verkehrsbekanntheit streitig, mithin nicht "li- 8 quide" und deshalb im Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Mit der Angabe dieses Grundes dafür, daß das Bundespatentgericht für die Widerspruchsmarke von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgegangen ist und eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit nicht zugrunde gelegt hat, ist der Begründungspflicht genügt, weil erkennbar ist, welcher verfahrensrechtliche Grund das Bundespatentgericht veranlaßt hat, der Frage der Verkehrsbekanntheit nicht nachzugehen. Ob die vom Bundespatentgericht angestellte, dem Begründungserfordernis genügende Erwägung zutreffend oder rechtsfehlerhaft ist, unterliegt im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht der Überprüfung. b) Auch die weitere Rüge, der angefochtene Beschluß sei deshalb nicht mit Gründen versehen, weil aus ihm nicht zu entnehmen sei, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend seien, greift nicht durch. Insoweit beanstandet die Rechtsbeschwerde, daß das Bundespatentgericht in der Widerspruchsmarke einen leicht faßbaren Sinngehalt gesehen und deshalb angenommen habe, daß der Verkehr, wenn er das angemeldete Zeichen "KOBO" für einen Staubsauger höre, nicht davon ausgehe, es mit dem ihm bekannten "KOBOLD"-Staubsauger der Widersprechenden zu tun zu haben. Nach der Lebenserfahrung steigere der Umstand, daß die Widerspruchsmarke einen Begriff mit einem Sinngehalt verkörpere, die Gefahr, daß der Verkehr in einer ähnlich klingenden Phantasiebezeichnung für identische oder ähnliche Waren die bekannte Marke wiederzuerkennen glaube. Die Begründung sei demnach in sich widersprüchlich und verworren. 9 Mit dieser Rüge begibt sich die Rechtsbeschwerde auf das ihr im Rahmen einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verschlossene Gebiet der Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsfehler. § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll, wie ausgeführt, allein den Begründungszwang sichern. Eine Rechtsprüfung der jeweils gegebenen Begründung findet nicht statt. Ist - wie im Streitfall - aus den angeführten Gründen erkennbar, welcher Umstand (hier: der leicht faßbare Sinngehalt der Widerspruchsmarke) das Bundespatentgericht zu seiner Beurteilung veranlaßt hat, ist dem Begründungszwang genügt, ohne daß dem Rechtsbeschwerdegericht die weitere Prüfung eröffnet ist, ob die Begründung zutreffend oder rechtsfehlerhaft ist (BGH GRUR 1997, 636, 637 - Makol). c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentgericht habe eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr verneint und dazu ausgeführt, soweit der Verkehr sich bei dem angemeldeten Zeichen allein an dem Wortbestandteil orientiere, scheide eine relevante Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke deshalb aus, weil dieses Wort nicht nur als "KOBO", sondern auch als "Kolbo" oder "Koibo" interpretiert werden könne. Das beruhe auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, weil keine der Parteien derartiges vorgetragen habe und auch das Bundespatentgericht selbst in der mündlichen Verhandlung diese Verständnismöglichkeiten nicht angesprochen habe. Hätte das Bundespatentgericht auf diesen Umstand hingewiesen, hätte die Widersprechende vorgetragen und durch Vorlage eines Verkehrsbefragungs-Gutachtens belegt, daß die angesprochenen Verkehrskreise bis auf einen recht- 10 lieh unerheblichen Teil das angemeldete Zeichen allein als "KOBO" läsen. Auch das greift nicht durch. Es fehlt schon an dem Erfordernis, daß, wie nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG vorausgesetzt ist (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997, 762 - Top Selection; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 8/88, GRUR 1989, 425 - Superplanar), der angefochte-ne Beschluß auf dem gerügten Verstoß beruht oder beruhen kann. Bei der von der Rechtsbeschwerde gerügten Erwägung des Bundespatentgerichts handelt es sich ersichtlich um keine die Verneinung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr tragende Begründung. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß sich ein noch erheblicher Teil des Verkehrs zur Benennung der Marke an deren zweitem Bestandteil orientieren werde. Dabei sei, so hat es ausgeführt, nicht auszuschließen, daß dieser Bestandteil nicht nur im Sinn von "KOBO" gelesen und verstanden werde, sondern aufgrund der besonderen Gestaltung der Buchstaben auch Interpretationen wie "Kolbo" bzw. "Koibo" nicht fern lägen. Damit ist es jedoch (auch) davon ausgegangen, daß der Verkehr den Zeichenbestandteil im Sinn von "KOBO" lesen und verstehen werde. Schriftbildliche Verwechslungsgefahr hat das Bundespatentgericht demnach nicht verneint, weil der Verkehr das angemeldete Zeichen als "Kolbo" bzw. "Koibo" lesen werde, sondern weil bei größerer Aufmerksamkeit interessierter Verbraucher Verwechslungen nach dem Schriftbild in nennenswertem Umfang nicht zu befürchten seien. Diese Begründung ist auch ohne die Erwägung zur Interpretation des angemeldeten 11 Zeichens als "Kolbo" oder "Koibo" in sich geschlossen und trägt die Verneinung schriftbildlicher Verwechslungsgefahr. Die beanstandete Begründung ist nur zusätzlich angeführt und ist deshalb für die Beurteilung nicht erheblich. IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. Erdmann Mees Ullmann Starck Pokrant