BGH · I ZB 2/88 vom 27.10.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Im übrigen seien auf den vorliegenden Sachverhalt im vollen Umfange die Gründe des der Anmelderin bekannten Zurückweisungsbeschlusses des 24. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Vorgehen der Prüfungsstelle, zunächst die einzelnen Bestandteile des Anmeldezeichens einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und anschließend zu prüfen, ob gegebenenfalls dem Gesamtzeichen ein über die bloße Summierung seiner schutzunfähigen Bestandteile hinausgehender neuer Gesamtbegriff innewohne, sei nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall entspreche in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht weitgehend dem Sachverhalt des Verfahrens 24 W (pat) 231/85, so daß auf die dort ergangene Entscheidung vom 18. b) oder daß das Kürzel "CA" im Sinne einer Abkürzung verstanden werde, wie sie zahlreich für eine Vielzahl technischer Fachbegriffe gängig und bekannt sei, und zwar auch auf dem hier angesprochenen Warengebiet; insoweit könnte sich die Buchstabenfolge zwar in rechtlicher Hin- Das ergebe sich - wie das Bundespatentgericht näher ausgeführt hat - sowohl aus den von der Anmelderin selbst überreichten Unterlagen als auch aus einschlägigen Lexika. Schließlich gehe das Anmeldezeichen auch als Gesamtheit betrachtet nicht über die bloße Aneinanderreihung der aufgezeigten schutzunfähigen Bestandteile hinaus und führe insbesondere nicht zur Bildung eines neuen fantasievollen Gesamtbegriffes, sondern besage lediglich, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Programme einer bestimmten Typenreihe oder einer besonderen Modellvariante handele, was durch die voranstehenden beiden Großbuchstaben klargestellt werde. mit § 13 Abs. 5 WZG, da die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, daß der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts nicht mit Gründen versehen sei. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet, da die Rügen, mit denen die Rechtsbeschwerdeführerin Begründungsmängel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG beanstandet, nicht durchgreifen. a) Unbegründet ist die Rüge, die Begründung des Bundespatentgerichts sei infolge der von ihm vorgenommenen Verweisung auf die in einem anderen Verfahren derselben Anmelderin ergangene Entscheidung unverständlich und verworren. Eine Bezugnahme auf eine andere Entscheidung gegenüber denselben Parteien ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - grundsätzlich zulässig (vgl. b) Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin übergangen, indem es bei Verneinung eines Anspruchs der Anmelderin auf Eintragung aufgrund der Voreintragungen 995762 und IR 411008 nicht auf Ausführungen bzw. Das Bundespatentgericht hat sich mit den Voreintragungen ausdrücklich auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, daß sie einen Eintragungsanspruch der Anmelderin Soweit das Bundespatentgericht in der Begründung nähere Ausführungen hierzu unterlassen hat, liegt somit allenfalls eine Unvollständigkeit seiner Begründung vor, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde nicht begründen kann, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob der vom Bundespatentgericht nicht ausdrücklich erörterte Vortrag der Anmelderin (Bl. 48 BPatGA) tatsächlich rechtserheblich ist (vgl. v. 28.11.1963 - Ia ZB 202/63, GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät; BGH, Beschl.

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sinnenCAVoreintragungenBeschlußBundespatentgerichtRechtsbeschwerdeAnmelderin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF T ZB 2/88 BESCHLUSS in dem Rechtsbeschwerdeverfahren der Firma CgpH^HI International Inc, N(0Ü (Vereinigte Staaten von Amerika), Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII betreffend die Warenzeichenanmeldung C 33 002/9 Wz 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 4. Dezember 1987 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Die Anmelderin hat das Wortzeichen "CA-SORT" für die Ware "Computersoftware und zugehörige Dokumentation" angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamtes hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei dem Anmeldezeichen um die Aneinanderreihung zweier schutzunfähiger Bestandteile, die auch als Ganzes nicht über die bloße Summierung ihrer nicht eintragungsfähigen Teile hinausgehe; bei dem Kürzel "CA" handele es sich um eine Zusammenstellung von Einzelbuchstaben, die im übrigen auch als gängige Fachabkürzung z.B. für "Computer Aided" bekannt sei, während "SORT" für die Waren glatt beschreibend im Sinne von "Sortierprogramm, Sortiervorgang", gegebenenfalls aber auch als Quaii-tätsanpreisung (Klasse, Qualität) verstanden und verwendet werde. Im übrigen seien auf den vorliegenden Sachverhalt im vollen Umfange die Gründe des der Anmelderin bekannten Zurückweisungsbeschlusses des 24. Senates des Bundespatentgerichtes vom 18. April 1986 (24 W (pat) 231/85) "CA-SCHEDULER" anzuwenden. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Anmelderin hat formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: 4 Das Vorgehen der Prüfungsstelle, zunächst die einzelnen Bestandteile des Anmeldezeichens einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen und anschließend zu prüfen, ob gegebenenfalls dem Gesamtzeichen ein über die bloße Summierung seiner schutzunfähigen Bestandteile hinausgehender neuer Gesamtbegriff innewohne, sei nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall entspreche in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht weitgehend dem Sachverhalt des Verfahrens 24 W (pat) 231/85, so daß auf die dort ergangene Entscheidung vom 18. April 1986 (Mitt. 1986, 175) verwiesen und diese vollinhaltlich auch zu dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden könne. Es bestehe keine Veranlassung, von der dort niedergelegten Auffassung abzuweichen. Das Anmeldezeichen bestehe vorliegend wie im genannten Vorverfahren aus der Verbindung der Buchstabenfolge "CA" mit einem Fachbegriff. Hinsichtlich dieser Buchstaben sei in der genannten Entscheidung klargestellt, daß a) entweder die Folge "CA" in Alleinstellung bzw. in Verbindung mit Wörtern ihren Buchstabencharakter im zeichenrechtlichen Sinne behalte; dann bestehe die Anmeldung aus einer schutzunfähigen Buchstabenkombination mit einer glatt beschreibenden Sachangabe, b) oder daß das Kürzel "CA" im Sinne einer Abkürzung verstanden werde, wie sie zahlreich für eine Vielzahl technischer Fachbegriffe gängig und bekannt sei, und zwar auch auf dem hier angesprochenen Warengebiet; insoweit könnte sich die Buchstabenfolge zwar in rechtlicher Hin- 5 sicht von der Buchstabenebene abheben, wäre aber gerade in Verbindung mit weiteren Fachbegriffen der elektronischen Datenverarbeitung für ein Softwareprodukt wiederum glatt beschreibend, so daß eine solche Kombination ebenfalls einem Freihaltebedürfnis unterläge, ohne daß es dann noch eine Rolle spielte, ob dieses Kürzel zwingend mit "computer aided" wiedergegeben werde oder stets einen Hinweis auf die sogenannte "CA-Technologie" gebe oder ob es als Abkürzung für andere einschlägige Fachbegriffe verwendet werde. Der Zeichenbestandteil "SORT" sei ein Fachbegriff der Datenverarbeitung, der nicht nur einen Hinweis auf sogenannte "sort-merge-Systeme", also auf Sortierprogramme gebe, sondern auch in Alleinstellung im Sinne von "Sortprogramm" verwendet werde. Das ergebe sich - wie das Bundespatentgericht näher ausgeführt hat - sowohl aus den von der Anmelderin selbst überreichten Unterlagen als auch aus einschlägigen Lexika. Schließlich gehe das Anmeldezeichen auch als Gesamtheit betrachtet nicht über die bloße Aneinanderreihung der aufgezeigten schutzunfähigen Bestandteile hinaus und führe insbesondere nicht zur Bildung eines neuen fantasievollen Gesamtbegriffes, sondern besage lediglich, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Programme einer bestimmten Typenreihe oder einer besonderen Modellvariante handele, was durch die voranstehenden beiden Großbuchstaben klargestellt werde. 6 Auch die Tatsache, daß das Anmeldezeichen identisch bereits unter der Nummer 995762 (allerdings in der Klasse 42 als Dienstleistungsmarke für das "Erstellen von Programmen") und als IR-Marke IR 411008 in der Bundesrepublik Deutschland Zeichenschutz genieße, rechtfertige keine andere Beurteilung. Solche Voreintragungen könnten keinen eigenständigen Eintragungsanspruch der Anmelderin begründen. Immerhin sei denkbar, daß zu dem damaligen Schutz- bzw. Eintragungszeitpunkt (1974 bzw. 1979) die technische Bedeutung des Begriffes "SORT" (gegebenenfalls in Kombination mit den Buchstaben "CA") noch nicht erkannt worden sei. III. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Anmelderin bleibt ohne Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar fehlt es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 100 Abs. 1 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG); ihre Statthaftigkeit folgt jedoch aus § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG, da die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, daß der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts nicht mit Gründen versehen sei. Darauf, ob diese Rüge durchgreift, kommt es für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an. Auch die übrigen förmlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde sind erfüllt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet, da die Rügen, mit denen die Rechtsbeschwerdeführerin Begründungsmängel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG beanstandet, nicht durchgreifen. 7 OC <y--‘ a) Unbegründet ist die Rüge, die Begründung des Bundespatentgerichts sei infolge der von ihm vorgenommenen Verweisung auf die in einem anderen Verfahren derselben Anmelderin ergangene Entscheidung unverständlich und verworren. Eine Bezugnahme auf eine andere Entscheidung gegenüber denselben Parteien ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.1970 - I ZB 9/69, GRUR 1971, 86, 87 - Eurodigina). Die Bezugnahme ist im vorliegenden Fall auch nicht unklar. Das Bundespatentgericht hat die zunächst pauschale Bezugnahme inhaltlich - sogar sehr spezifiziert - im nachfolgenden erläutert (S. 4-7 des Beschlusses). Zusätzlich enthält der Beschluß einen eigenen Begründungsteil auf Seiten 7 und 8. Alle Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, mit welchen Erwägungen das Bundespatentgericht die getroffene Entscheidung begründen will. b) Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin übergangen, indem es bei Verneinung eines Anspruchs der Anmelderin auf Eintragung aufgrund der Voreintragungen 995762 und IR 411008 nicht auf Ausführungen bzw. Sachvortrag der Anmelderin zur Frage der Auswirkung dieser Voreintragungen auf das Freihaltebedürfnis eingegangen sei. Das Bundespatentgericht hat sich mit den Voreintragungen ausdrücklich auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, daß sie einen Eintragungsanspruch der Anmelderin 8 nicht begründen könnten. Die für diese Beurteilung möglicherweise erforderlichen Überlegungen hinsichtlich etwaiger Freihaltebedürfnisse betreffen kein selbständiges Angriffsoder Verteidigungsmittel der Anmelderin, sondern sind Teil der Prüfung, ob die Voreintragungen die Eintragung vorliegend in irgendeiner Weise rechtfertigen können. Soweit das Bundespatentgericht in der Begründung nähere Ausführungen hierzu unterlassen hat, liegt somit allenfalls eine Unvollständigkeit seiner Begründung vor, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde nicht begründen kann, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob der vom Bundespatentgericht nicht ausdrücklich erörterte Vortrag der Anmelderin (Bl. 48 BPatGA) tatsächlich rechtserheblich ist (vgl. BGHZ 39, 333, 338 - Warmpressen; BGH, Beschl. v. 28.11.1963 - Ia ZB 202/63, GRUR 1964, 201, 202 - Elektro-Handschleifgerät; BGH, Beschl. v. 16.7.1964 - Ia ZB 214/63, GRUR 1964, 697, 698 - Fotoleiter). 3. Liegen demnach die gerügten Begründungsmängel nicht vor, so ist dem Rechtsbeschwerdegericht der Eintritt in die sachliche Prüfung verschlossen. IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfoige aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 13 Abs. 5 WZG zurückzuweisen . v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Scholz-Hoppe