BGH · I ZB 2/84 vom 15.11.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerdeführerin (im folgenden: Anmelderin) hat zur Eintragung in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt das Wortzeichen FfHHI angemeldet und die ursprünglich für einen weiteren Warenbereich vorgenommene Anmeldung im Laufe des Verfahrens auf folgende Waren beschränkt: Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle die teilweise Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Zeichen 891 466 für alle in der beschränkten Anmeldung genannten Waren mit Ausnahme von Video-Platten, Videobändern, Tonbandcassetten, Registrierkassen und Rechenmaschinen sowie Teilen dieser genannten Waren festgestellt. Im übrigen hat es seine Entscheidung damit begründet, daß die beiden Zeichen - was näher ausgeführt ist - verwechslungsfähig seien und daß Gleichartigkeit der Waren, für die beide Zeichen eingetragen seien, bestehe. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht verfolgt. Das Bundespatentgerioht hat seine Annahme der Warengleichartigkeit eingehend und in nachvollziehbarer Weise begründet, indem es nach Darlegung der Umstände, die normalerweise die Warengleichartigkeit begründeten, ausgeführt hat, daß diese Umstände nicht immer vorliegen müßten, sondern die Warengleichartigkeit mitunter auch aus anderen Umständen hergeleitet werden könne, sofern diese bei identischen oder verwechslungsfähigen Zeichen zu falschen Vorstellungen über die betriebliche Herkunft der Waren führen könnten. Dies hat das Bundespatentgericht sodann eingehend näher begründet, wobei es insbesondere hervorgehoben hat, daß diese Spruchpraxis, deren Leitlinien auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, auf der Überlegung beruhten, daß bei solchen Waren nicht nur im objek tiven technischen Bereich regelmäßig sehr enge Berührungs punkte bestünden, sondern auch auf die wirtschaftliche Verknüpfung im Bereich von Herstellung und Vertrieb abzustellen sei. Das Bundespatentgericht hat sich weiter auch mit dem Einwand der Anmelderin auseinandergesetzt, daß es sich bei den Waren des Widerspruchszeichens um hochwertige Spezialprodukte handele, die sich ausschließ- Sein Begründungsgang, auf dessen sachliche Richtigkeit es für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß §§ 105 Abs, 3 Nr. 5 PatG, 13 Abs. 5 WZG nicht ankommt, ist erkennbar und nachvollziehbar, so daß die Rüge mangelnder Begründung fehl geht.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZeichenWarengleichartigkeitAnmelderinBundespatentgerichtKlasseWareRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF X ZB 2/84 BESCHLUSS in der RechtsbeschwerdeSache der Firma Electric Co. Ltd, Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und - gegen die Firma Helmut F0BHB GmbH & Co. Institut für Elektronik und Messtechnik, SifHHHHi» Widersprechende und Rechts-beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. betreffend die Warenzeichenanmeldung S 31590/9 Wz Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Tep-litzky und Dr. Mees beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 1983 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Die Rechtsbeschwerdeführerin (im folgenden: Anmelderin) hat zur Eintragung in die Zeichenrolle beim Deutschen Patentamt das Wortzeichen FfHHI angemeldet und die ursprünglich für einen weiteren Warenbereich vorgenommene Anmeldung im Laufe des Verfahrens auf folgende Waren beschränkt: ”Tonempfangsgeräte; Cassettenbandgeräte; Tuner; elektroakustische Verstärker; Plattenspieler; Lautsprecher; Stereobauelemente (soweit in Klasse 9 enthalten); Gestellrahmen für die Anordnung solcher Elemente; Stereokompaktanlagen; Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte; Radios; Farbfernseh-geräte; Schwarzweiß-Fernsehgeräte; Autoradios (auch stereofone); Funksprechgeräte; Video-Platten Videobänder; Tonbandcassetten; Registrierkassen; Rechenmaschinen sowie Teile aller vorbezeichneten Waren (soweit in Klasse 9 enthalten)”. Die Rechtsbeschwerdegegnerin (im folgenden: Widersprechende) hat als Inhaberin des prioritätsälteren Zeichens 891466 Widerspruch erhoben; dieses Zeichen ist eingetragen für ”Schichtdicken-Meßgeräte nach dem magnetischen, dem Wirbelstrom-, dem Betastrahlenrückstreu-und dem kapazitiven Verfahren; Feuchtigkeitsmeßgeräte; Porenprüfgeräte für Isolierstoffe; Leitfähigkeitsmeßgeräte für NE-Metalle; Ferritgehaltsmesser für austenitisehen Stahl; Schnitt-kraftmeßgeräte für die Messung von Schnittkräften bei der zerspanenden Bearbeitung; Meßgeräte für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung”. Nachdem der Erstprüfer der Prüfungsstelle für Klasse 9 Wz des Deutschen Patentamts die Eintragung teil weise wegen bestehender Warengleichartigkeit versagt und die Anmelderin das Warenzeichenverzeichnis auf den dargelegten Umfang beschränkt hatte, hat auf die Erinnerung der Anmelderin der Erinnerungsprüfer den Widerspruch insgesamt wegen fehlender Warengleichartigkeit zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle die teilweise Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Zeichen 891 466 für alle in der beschränkten Anmeldung genannten Waren mit Ausnahme von Video-Platten, Videobändern, Tonbandcassetten, Registrierkassen und Rechenmaschinen sowie Teilen dieser genannten Waren festgestellt. Hinsichtlich dieser ausgenommenen Waren hat es ausgeführt, daß sie nicht mehr Gegenstand des Widerspruchsverfahrens seien. Im übrigen hat es seine Entscheidung damit begründet, daß die beiden Zeichen - was näher ausgeführt ist - verwechslungsfähig seien und daß Gleichartigkeit der Waren, für die beide Zeichen eingetragen seien, bestehe. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht verfolgt. Sie rügt, daß der Beschluß im Sinne des § 105 Abs. 3 Nr. 5 PatG i.V. mit § 13 Abs. 5 WZG nicht mit Gründen versehen sei, da die Ausführungen, mit denen das Bundespatentgericht die Warengleichartigkeit begründet habe, sachlich inhaltslos und so unklar, widersprüchlich und verworren seien, daß der der Entscheidung zugrundeliegende Gedankengang nicht nachvollziehbar sei sowie daß ferner nicht erkennbar sei, auf welchen Erwägungen die ange-fochtene Entscheidung beruhe. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, da der gerügte Mangel nicht vorliegt. Das Bundespatentgerioht hat seine Annahme der Warengleichartigkeit eingehend und in nachvollziehbarer Weise begründet, indem es nach Darlegung der Umstände, die normalerweise die Warengleichartigkeit begründeten, ausgeführt hat, daß diese Umstände nicht immer vorliegen müßten, sondern die Warengleichartigkeit mitunter auch aus anderen Umständen hergeleitet werden könne, sofern diese bei identischen oder verwechslungsfähigen Zeichen zu falschen Vorstellungen über die betriebliche Herkunft der Waren führen könnten. Solche Umstände hat das Bundespatentgericht in Anlehnung an die von ihm zitierte Spruch praxis dieses Gerichts bei elektronischen und elektrotechnischen Geräten unabhängig von ihrem konkreten Verwendungszweck als gegeben angesehen, wenn sich diese Geräte etwa der Hoch- oder Niederfrequenztechnik zuordnen ließen. Dies hat das Bundespatentgericht sodann eingehend näher begründet, wobei es insbesondere hervorgehoben hat, daß diese Spruchpraxis, deren Leitlinien auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, auf der Überlegung beruhten, daß bei solchen Waren nicht nur im objek tiven technischen Bereich regelmäßig sehr enge Berührungs punkte bestünden, sondern auch auf die wirtschaftliche Verknüpfung im Bereich von Herstellung und Vertrieb abzustellen sei. Das Bundespatentgericht hat sich weiter auch mit dem Einwand der Anmelderin auseinandergesetzt, daß es sich bei den Waren des Widerspruchszeichens um hochwertige Spezialprodukte handele, die sich ausschließ- lieh an einen eng begrenzten Kreis von Fachleuten richteten. Die Begründung des Bundespatentgerichts erweist sich somit als verständlich, in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Sein Begründungsgang, auf dessen sachliche Richtigkeit es für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gemäß §§ 105 Abs, 3 Nr. 5 PatG, 13 Abs. 5 WZG nicht ankommt, ist erkennbar und nachvollziehbar, so daß die Rüge mangelnder Begründung fehl geht. III. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, 13 Abs. 5 WZG zurückzuweisen. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky Mees