BGH · I ZB 2/83 vom 21.04.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dem Kläger wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 24.9.1982, daß eine Berufungsbegründungsschrift auch nach Ablauf der Begründungsfrist (20.9.1982) nicht vorliege, hat der Kläger am 5.10. September die vom Prozeßbevollmächtigten diktierte Berufungsbegründung von der Kanzleiangestellten Ball geschrieben worden sei. Das Berufungsgericht hat nach Feststellung, daß der vom Kläger erwähnte Schriftsatz in der anderen Sache am 14.9.1982 bei Gericht eingegangen war, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin gesehen, daß nach dessen Darstellung die Fristen im Kalender einschließlich der auf den 20.9. Bl. 88 GA) nicht vor dem 25.1.1983 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 4.2.1983 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Klägers nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwerfen, da der Kläger fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist beantragt sowie die in der Frist versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat und da sein Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch sachlich begründet ist. Aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers und seiner Kanzleiangestellten vom 2.2.1983 ergibt sich, daß die vom Berufungsgericht aufgrund des ihm vorliegenden Sachvortrags, insbesondere einer mißverständlichen Wendung in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, vermißte ordnungsmäßige Ausgangs- kontrolle für fristwahrende Schriftsätze in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewährleistet und auch im vorliegenden Fall beachtet worden ist, da danach die maßgeblichen Fristen im Kalender nicht schon bei der Anfertigung des Schriftsatzes vom 13.9.1982, sondern erst nach dessen Fertigstellung und Bereitstellung für die Mitnahme am 14.9.1982 gelöscht worden sind. 82) als ausreichend für die Wiedereinsetzung erachtet worden ist, fehlt es an einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sofern dessen Darstellung zutrifft. Zwar fällt auf, daß nicht nur die ursprünglich dem Berufungsgericht gegebene Darstellung des angeblichen Ablieferungsvorgangs weitestgehende Parallelen zu dem eines vom Bundesgerichtshof bereits einmal positiv beurteilten Falles (VersR 1973, 80, 82) aufweist, sondern daß auch die ergänzende, nunmehr erst den zusätzlichen Rechtsprechungsanforderungen genügende Sachverhaltsschilderung gegeben worden ist, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dessen eigenem Vortrag inzwischen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gesichtet hatte. Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i zb 2/8S BESCHLUSS in Sachen der Vereinigung Lauterer Wettbewerb e.V., vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand Peter RflB- Straße Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Eike von RaMistraße ■ gegen den unter der Firma Lagereinrichtungen, Kaufmann Julius vom Jfl^fevom Stahlregalbau und Inhaber Julius vom handelnden Straße TB, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Z Istraße 39 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Garn und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Teplitzky am 21. April 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 1982 aufgehoben. Dem Kläger wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : I. Der Kläger hat gegen ein ihn beschwerendes Urteil des Landgerichts Berlin am 18.6.1982 fristgerecht Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts vom 24.9.1982, daß eine Berufungsbegründungsschrift auch nach Ablauf der Begründungsfrist (20.9.1982) nicht vorliege, hat der Kläger am 5.10. 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Am 8.10.1982 hat er die Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Unterlassungsverlangen weiterverfolgt, begründet. Zum Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger vorgetragen: Im Terminkalender seien Promptfristen auf den 30. August, 6., 10. und 20. September 1982 notiert worden. Nach dem 10. September seien die Fristen gelöscht worden, i und zwar deshalb, weil am 13. September die vom Prozeßbevollmächtigten diktierte Berufungsbegründung von der Kanzleiangestellten Ball geschrieben worden sei. Am 13. oder am 14. September 1982 habe entweder der Prozeßbevollmächtigte selbst oder seine Angestellte Ball die Berufungsbegründung zur gemeinsamen Briefannahmestelle des Amtsgerichts Charlottenburg gebracht und dort eingeworfen, und zwar zusammen mit einem Schriftsatz nebst Anlagen in einer Sache 16 0 127/82 Landgericht Berlin. Das Berufungsgericht hat nach Feststellung, daß der vom Kläger erwähnte Schriftsatz in der anderen Sache am 14.9.1982 bei Gericht eingegangen war, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers darin gesehen, daß nach dessen Darstellung die Fristen im Kalender einschließlich der auf den 20.9. notierten Berufungsbegründungsfrist (schon) deshalb gelöscht worden seien, weil die Angestellte am 13.9. den Schriftsatz geschrieben habe; damit sei die gebotene Ausgangskontrolle, die erfordere, daß die Löschung erst beim Ausgang oder bei Postfertigkeit des Schriftsatzes erfolge, nicht gewährleistet gewesen, worauf die Ungewißheit über den Verbleib des Schriftstückes beruhe. Gegen diesen ihm (ausweislich der Verfügung vom 25.1.1983» Bl. 88 GA) nicht vor dem 25.1.1983 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 4.2.1983 sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt nun unter Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten sowie der Angestellten Ball (beide vom 2.2.1983) vor, daß die vom Berufungsgericht vermißte Ausgangskontrolle in Wahrheit dadurch gewährleistet sei, daß Fristen im Büro seines Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich generell erst dann gelöscht würden, wenn der gefertigte Schriftsatz versandfertig sei. So sei auch am 14.9.1982 verfahren worden. II. Die statthafte sowie formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Klägers nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwerfen, da der Kläger fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist beantragt sowie die in der Frist versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hat und da sein Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch sachlich begründet ist. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenvortrags den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen durfte. Denn der Antrag des Klägers erweist sich jedenfalls nunmehr, nach Präzisierung und Ergänzung des Sachvortrags und dessen Glaubhaftmachung als sachlich begründet. Aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers und seiner Kanzleiangestellten vom 2.2.1983 ergibt sich, daß die vom Berufungsgericht aufgrund des ihm vorliegenden Sachvortrags, insbesondere einer mißverständlichen Wendung in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, vermißte ordnungsmäßige Ausgangs- 5 I kontrolle für fristwahrende Schriftsätze in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewährleistet und auch im vorliegenden Fall beachtet worden ist, da danach die maßgeblichen Fristen im Kalender nicht schon bei der Anfertigung des Schriftsatzes vom 13.9.1982, sondern erst nach dessen Fertigstellung und Bereitstellung für die Mitnahme am 14.9.1982 gelöscht worden sind. Da diese Form der Ausgangskontrolle den bisherigen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt (vgl. BGH VersR 1972, 646, 647; 1980, 554, 555; 1982, 653) und der vorgetragene Sachverhalt im übrigen, nämlich soweit es um die Art und Weise der Ablieferung des Schriftsatzes beim Amtsgericht Charlottenburg geht, völlig demjenigen gleicht, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs in VersR 1973, 80 war und dort (S. 82) als ausreichend für die Wiedereinsetzung erachtet worden ist, fehlt es an einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, sofern dessen Darstellung zutrifft. Davon aber muß ausgegangen werden. Zwar fällt auf, daß nicht nur die ursprünglich dem Berufungsgericht gegebene Darstellung des angeblichen Ablieferungsvorgangs weitestgehende Parallelen zu dem eines vom Bundesgerichtshof bereits einmal positiv beurteilten Falles (VersR 1973, 80, 82) aufweist, sondern daß auch die ergänzende, nunmehr erst den zusätzlichen Rechtsprechungsanforderungen genügende Sachverhaltsschilderung gegeben worden ist, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dessen eigenem Vortrag inzwischen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Organisationsaufgaben eines Rechtsanwalts gesichtet hatte. Die dadurch verursachten Bedenken sind Jedoch nicht so erheblich, daß sie durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen zweier Personen - darunter eines Rechtsanwalts - und der durch diese glaubhaft gemachten Sachdarstellung begründen können. j Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, vgl. OLG Hamm MDR 1982, 501; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 238 ZPO Anm. 3 - zu übertragen ist. Beschwerdewert: 60.000,— DM Zülch v. Gamm Piper Merkel Teplitzky