BGH · I ZB 2/82 vom 29.04.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Nachdem das Berufungsgericht, bei dem die Prozeßakten erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen waren, die Klägerin auf den Mangel der Berufungsschrift hingewiesen hatte, hat sie am 24.3.1982 durch ihre Prozeßbevollmächtigten erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aus Zeitmangel und in der Befürchtung, daß eine erst am Montag, den 8.3.1982, fertiggestellte Berufungsschrift das Berufungsgericht an diesem - letzten - Tag der Frist nicht erreichen werde, habe er ein unausgefülltes Berufungsformular blanko unterschrieben und die Fertigstellung seiner erfahrenen Büroangestellten Frau SM||p übertragen, die derartige Arbeiten sonst stets ohne Beanstandungen erledigt habe. März 1982 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Berufungsschrift vom 5.3.1982 habe den zu stellenden ifr haltlichen Anforderungen nicht genügt, weil sie nicht habe erkennen lassen, für wen das Rechtsmittel eingelegt sei. Eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin liege darin, daß er die in seinen Handakten befindlichen Mehrfertigungen der Berufungsschrift nicht über das Wochenende des 6./7.3. Gegen diesen ihr am 1.4.1982 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 6.4.1982 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Beurteilung der Sorgfaltspflicht durch das Berufungsgericht rügt und weiter vorträgt, daß die Rechtsmittelklägerin der ersten Berufungsschrift im Wege der Auslegung deshalb zu entnehmen gewesen sei, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Klfl^ sowohl beim Landgericht Heilbronn als auch beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Schriftsatz der Klägerin vom 5.3.1982 den an den Inhalt einer Berufungsschrift zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. BGH LM ZPO § 232 Nr. 37; BGHZ 65, 114; BGH VersR 1974 1098, 1099) hat es aus Gründen, die in der letztgenannten Entscheidung des erkennenden Senats näher dargelegt sind, stets für erforderlich gehalten, daß die Berufung sschrift entweder durch eine ausdrückliche Bezeichnung oder im Wege der Auslegung erkennen läßt, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Denn jedenfalls schließt auch die Simultanzulassung des Prozeßbevollmächtigten einer Partei bei den Gerichten erster und zweiter Instanz die Möglichkeit eines Anwaltswechsels im Berufungsverfahren nicht aus, so daß aus der Rechtsmitteleinlegung durch einen neuen Prozeßbevollmächtigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die Partei geschlossen werden konnte, für die die Berufung eingelegt werden sollte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF t zb 2/82 BESCHLUSS in Sachen KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Alfons St. TBBBBBötraße Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Irmgard R| Istraßel Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 't 2 P> (_j Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 1982 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Klägerin hat gegen ein ihr am 8. Februar 1982 zugestelltes Urteil des Landgerichts Heilbronn, das ihrer Klage nur teilweise stattgegeben hatte, Berufung eingelegt, und zwar zunächst durch einen Schriftsatz der Rechtsanwälte EWBUMKR und KM in der am 5.3.1982 beim Be- rufungsgericht eingegangen ist und in dem versehentlich beide Parteien als Berufungskläger bezeichnet worden sind. Eine Erklärung, für welche dieser Parteien das Rechtsmittel eingelegt werde, enthielt der Schriftsatz nicht. Nachdem das Berufungsgericht, bei dem die Prozeßakten erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen waren, die Klägerin auf den Mangel der Berufungsschrift hingewiesen hatte, hat sie am 24.3.1982 durch ihre Prozeßbevollmächtigten erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat vorgetragen und durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Rechtsanwalts und der Büro- angestellten SflHB vom 24.3.1982 glaubhaft gemacht: Der Auftrag zur Berufungseinlegung sei vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Büro ihrer derzeitigen Bevollmächtigten erst am Morgen des 5*3.1982 erteilt worden. An diesem Tage, einem Freitag, habe Rechtsanwalt EflHHHi, der zu jener Zeit auch seinen Sozius Rechtsanwalt KHBI habe vertreten müssen, um 10.00 Uhr einen auswärtigen Besprechungstermin wahmehmen müssen, der den Rest des Tages in Anspruch genommen habe. Aus Zeitmangel und in der Befürchtung, daß eine erst am Montag, den 8.3.1982, fertiggestellte Berufungsschrift das Berufungsgericht an diesem - letzten - Tag der Frist nicht erreichen werde, habe er ein unausgefülltes Berufungsformular blanko unterschrieben und die Fertigstellung seiner erfahrenen Büroangestellten Frau SM||p übertragen, die derartige Arbeiten sonst stets ohne Beanstandungen erledigt habe. Diese habe versehentlich beide Parteien als Berufungskläger bezeichnet, was erst bemerkt worden sei, nachdem das Gericht auf das Versehen hingewiesen gehabt habe. Durch Beschluß vom 25. März 1982 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berufungsschrift vom 5.3.1982 habe den zu stellenden ifr haltlichen Anforderungen nicht genügt, weil sie nicht habe erkennen lassen, für wen das Rechtsmittel eingelegt sei. Den Mangel hätten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Jl damit auch diese selbst zu vertreten; denn ein Rechtsanwalt verletze seine Sorgfaltspflicht, wenn er den mündlich erteilten Auftrag zur Einlegung der Berufung in einer ihm bis dahin unbekannten Rechtssache ohne schriftliche Fixierung oder entsprechendes Diktat einer Bürogehilfin zur Erledigung samt Einreichung beim Berufungsgericht lediglich mündlich übertrage. Eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin liege darin, daß er die in seinen Handakten befindlichen Mehrfertigungen der Berufungsschrift nicht über das Wochenende des 6./7.3. oder wenigstens am Montag, dem 8.3.1982, geprüft habe, da an diesem letzten Tag der Frist erforderlichenfalls eine weitere Berufung noch hätte eingelegt werden können. Gegen diesen ihr am 1.4.1982 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 6.4.1982 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Beurteilung der Sorgfaltspflicht durch das Berufungsgericht rügt und weiter vorträgt, daß die Rechtsmittelklägerin der ersten Berufungsschrift im Wege der Auslegung deshalb zu entnehmen gewesen sei, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Klfl^ sowohl beim Landgericht Heilbronn als auch beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen gewesen sei. Die gern. § 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Schriftsatz der Klägerin vom 5.3.1982 den an den Inhalt einer Berufungsschrift zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt. Die höchstrichterliche Recht 5 - sprechung (vgl, RGZ 96, 117; 125, 240; BGHZ 21, 168; BGH LM ZPO § 232 Nr. 37; BGHZ 65, 114; BGH VersR 1974 1098, 1099) hat es aus Gründen, die in der letztgenannten Entscheidung des erkennenden Senats näher dargelegt sind, stets für erforderlich gehalten, daß die Berufung sschrift entweder durch eine ausdrückliche Bezeichnung oder im Wege der Auslegung erkennen läßt, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Auslegung muß anhand der dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist zugegangenen Unterlagen und in einer jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließenden Weise möglich sein (BGHZ 21, 168, 173, 174). Diesen Anforderungen kann der einzige Umstand, den die sofortige Beschwerde für die angebliche Erkennbarkeit der Parteirolle der Klägerin im Rechtsmittelverfahren anführt, nicht genügen. Dafür kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der aus der Berufungsschrift selbst nicht erkennbare Umstand ersichtlich geworden sein soll, daß die Klägerin in erster Instanz von einem anderen Anwalt vertreten gewesen war. Denn jedenfalls schließt auch die Simultanzulassung des Prozeßbevollmächtigten einer Partei bei den Gerichten erster und zweiter Instanz die Möglichkeit eines Anwaltswechsels im Berufungsverfahren nicht aus, so daß aus der Rechtsmitteleinlegung durch einen neuen Prozeßbevollmächtigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die Partei geschlossen werden konnte, für die die Berufung eingelegt werden sollte. Auch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Pflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten angenommen hat, die die Klägerin zu vertreten hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört sowohl wegen der Bedeutung eines solchen bestimmenden Schriftsatzes als auch wegen der - von der Rechtsprechung nach strengem Maßstab beurteilten - inhaltlichen Anforderungen nicht zu den Geschäften, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH LM ZPO § 553 Nr. 2; § 232 Nr. 37; § 233 Fd Nr, 29). Schon die Leistung der Blankounterschrift in Verbindung mit der Erteilung des Auftrags zur Fertigung und Einreichung der (ungeprüften) Berufungsschrift stellte danach eine Pflichtwidrigkeit dar. Erst recht gilt dies - worauf das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei abgestellt hat - für das nachfolgende Verhalten des Anwalts: In Anbetracht der erheblichen Risiken des am Freitag, dem 5.3.1982, vermeintlich notwendigerweise erteilten Auftrags, zur Fristwahrung eine ungeprüfte Rechtsmittelschrift an das Gericht abzusenden, wäre es zu demindest geboten gewesen, den Inhalt dieses Schriftsatzes spätestens am 8.3.1982, dem letzten Tage der Frist, anhand der bei den Handakten befindlichen Zweitschrift zu überprüfen, da eine Berichtigung oder Ergänzung an diesem Tage im Wege einer notfalls erforderlichen Eilmaßnahme möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert: 2.700,40 DM v. Gamm Zülch Piper Erdmann Teplitzky