Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
PatG § 41 p Abs. 3 Nr. 5
G y r o m a t
Wird im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Widerspruch gegen ein nach § 6 a WZG eingetragenes Warenzeichen zurückgenommen, so ist die Rücknahme auch dann zu berücksichtigen, wenn das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte und das Vorbringen, auf das die Zulassungsfreiheit der Rechtsbeschwerde gestützt wird, sich als unbegründet erweist (Ergänzung zu dem Beschluß vom 2. März 1973 - I ZB 11/72 - Anginetten).
BGH, Beschl. vom 11. Mai 1973 - I ZB 2/71 - BPatG
BUNDESGERICHTSHOF
i zb 2/7i BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
der Firma L m.b.H., F
Gesellschaft für Wärme- und Chemotechnik ., G straße - ,
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. K
und Prof. Dr. N
gegen
die Firma C - und F GmbH, H , A
F: Straße
Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmnnn,
Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:
Der Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 10. November 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf DM 50 000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des nach § 6 a WZG im beschleunigten Verfahren eingetragenen Warenzeichens Nr. 8 38 320 "Gyromat", das für die Waren "Apparate zur physikalischen, chemischen und biologischen Behandlung von Wasser, Abwasser und Schlamm" bestimmt ist.
Gegen die Eintragung hat die Firma C - und F GmbH Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, Gyromat sei mit ihrem Zeichen "DUROMAT" verwechslungsfähig, das für die Waren "mechanisch betriebene Apparate zur Messung von Flüssigkeiten und deren Dosierung mit geeigneten Chemikalien" geschützt ist.
Die Prüfungsstelle beim Deutschen Patentamt hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung des "angemeldeten" Zeichens Gyromat mit dem Zeichen Duromat festgestellt und
und "die Eintragung versagt". Dagegen hat die jetzige Re chtsbe schwer de führ er in Beschwerde eingelegt. Das Bunde spat ent ge rieht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Re chtsbe schwer de. Rach deren Eingang hat die Firma C - und F ihren Wider-
spruch gegen die Eintragung zurückgenommen. Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zuriiekzuverwe i sen.
XI. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar hat das Bunde spatentgericht sie nicht zugelassen, einer Zulassung bedarf es jedoch nicht, weil mit der Rechtsbeschwerde substantiiert (vgl. I ZB 7/72 vom 4. Mai 1973) gerügt wird, daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 41 p Abs. 3 Ziff. 5 PatG, BGHZ 39, 333/334). Hierzu hat die Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemacht, das Bunde spatentgericht habe mit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluß eine Entscheidung des Bundespatentamts bestätigt, die nach ihrem Wortlaut die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Zeichen "DUROMAT" festgestellt und "die Eintragung" versagt habe. Für diese "Feststellung" und "Versagung der Eintragung" fehle es aber an jeder Begründung, da der angefochtene Beschluß selbst zu der Feststellung gelange, daß das Zeichen bereits eingetragen sei. Damit kann die Rechtsbeschwerdeführerin nicht durchdringen, denn das Bunde spatentgericht hat die fehlerhafte Beschlußformel des Bundespatentamts in seinem Beschluß ausdrücklich . gerügt und ausgeführt, der Beschlußtenor müßte in Ziffer 1 richtig heißen: "Die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angegriffenen Zeichens mit dem Zei-
chen 852508 "DUROMAT" wird festgestellt und die Lö-
schung angeordnet". Darin ist keine unzulässige Umdeutung zu sehen wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern lediglich eine Klarstellung. Daran ändert es nach Lage des Falles auch nichts, daß diese Klarstellung nicht, wie wohl besser, in die Beschlußformel der Beschwerdeentscheidung, sondern lediglich in die Begründung aufgenommen worden ist, denn das Versehen des Bundespatentamts - das Übersehen der bereits vollzogenen Eintragung - ist so offensichtlich und die Klarstellung im angefochtenen Beschluß so eindeutig, daß für die Prüfungsstelle kein Zweifel darüber bestehen konnte, daß sie nach dem Beschluß des Bundespatentgerichts die Löschung zu veranlassen hatte. Die Löschungsanordnung aber ist im angefochtenen Beschluß eingehend begründet, so daß die Beanstandung, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, nicht zutrifft.
III. Die Rechtsbeschwerde führt gleichwohl zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht, weil die Firma C" - und F GmbH im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens ihren Widerspruch zurückgenommen hat. Wie der Senat kürzlich entschieden hat, kann der Widerspruch bis zur Rechtskraft des Verfahrens, also auch noch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgenommen werden (I ZB 11/72 vom 2. März 1973 - Anginetten -mit weiteren Nachweisen). Dem steht im Streitfall auch nicht entgegen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, denn dadurch wurde die Statthaftigkeit des Rechtsmittels deshalb nicht berührt, weil die Rechtsbeschwerde auf die Rüge des § 41 p Abs. 3 Ziffer 5 PatG gestützt worden ist (vgl. BGHZ 39, 333/334). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgesprochen worden, daß im
zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahren lediglich die in § 41 p Abs. 3 PatG aufgezählten schweren Verfahrensmängel zu berücksichtigen sind (vgl. GRUR 1964, 697/98 - Fotoleiter; GRUR 1965, 273, 274 - Anodenkorb; -st.Rspr.). Daran ist im Hinblick auf die Zwecke", die mit der Beschränkung der Möglichkeit, dieses Rechtsmittel einzulegen, verfolgt werden, grundsätzlich festzuhalten (vgl. dazu insbesondere aaO Fotoleiter 698, 699 unter III). Diese Zwecke - Verhinderung der Verfahrensverzögerung und Niedrighaltung der Zahl der Rechtsbeschwerden - stehen jedoch nicht der Berücksichtigung solcher Verfahrensmängel entgegen, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. für entsprechende Fälle im Zivilprozeß die bei Baumbach-Lauterbach ZPO 31. Aufl. Anm. 2 C zu § 559 ZPO aufgeführte Rechtsprechung). Im warenzeichenrechtlichen Eintragungsverfahren ist die Rücknahme des Widerspruchs während des Rechtsbeschwerdeverfahrens als ein solcher Umstand anzusehen, denn damit entfällt die Grundlage, auf der die Vorentscheidungen und die Rechtsbeschwerde selbst beruhen. Den Zwecken der Einschränkung der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren steht die Berücksichtigung der Widerrufsrücknahme nicht entgegen, denn das Eintragungsverfahren wird dadurch nicht verzögert, vielmehr einer sachgerechten Erledigung zugeführt, die schneller und einfacher als die der Anmelderin sonst allein offenstehende Eintragungsbewilligungsklage gern. § 6 WZG zu dem Ziele führt und darüberhinaus den Zeitrang der Anmeldung wahrt. Auch handelt es sich um eine besondere Fallgestaltung, von deren Berücksichtigung nicht zu erwarten ist, daß sie zu einer unerwünschten Erhöhung der Zahl der Rechtsbeschwerden führen könnte.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 41 x PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, das die aus der Zurücknahme des Widerspruchs sich ergehenden Folgerungen zu ziehen haben wird.
Zur Anordnung einer Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 41 y Abs. 1 Satz 1 PatG bestand keine Veranlassung.
Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger