BUNDESGERICHTSHOF
i zb 2/7Q BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Al
durch den Geschäftsführer straße
G.m.b.H.,
[esetzlich vertreten Mal
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr^ Hans-Werner
Maiftstraße
gegen
den unter der Firma Ingenieurbüro Dr. AbflH, Inhaber Dr. Rudolf Ab^^, handelnden Kaufmann Dr. Rudolf Ab® 614 BeMHB, Straße fll.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Werner Gi
Glaus Ba straße
B
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und
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10. Juli 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1970 aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts in Berlin vom 23. September 1969 erteilt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last.
Gründe :
Die Klägerin hatte am 26. November 1969 Berufung gegen das ihr am 28. Oktober 1969 zugestellte Urteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts in Berlin eingelegt. Mit einem am 24. Dezember 1969 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, da ihr Prozeßbevollmächtigter zur Einhaltung der Frist nicht in der Lage sei, weil seine beiden juristischen Mitarbeiter an Grippe erkrankt seien und sein Büro weiterer Personalausfall betroffen habe. Der Vorsitzende des
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$s Zivilsenats des Kammergerichts teilte dem Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin unter dem 30. Dezember 1969 mit, daß eine Verlängerung nicht in Betracht käme, da ihm der Antrag erst am 30. Dezember und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Montag, dem 29. Dezember 1969, Vorgelegen habe.
Am 12. Januar 1970 hat die Klägerin unter Vorlegung der Berufungsbegründung beantragt, ihr wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, mit der Anfertigung des Entwurfs der Berufungsbegründung habe ihr Prozeßbevollmächtigter seinen Mitarbeiter, Rechtsanwalt K^|HHHHB> beauftragt, der nach einer Zwischenbesprechung am 15. Dezember die Fertigung der Berufungsbegründung zu dem 22. Dezember 1969 - auf den eine Promptfrist notiert gewesen sei -zugesagt habe. Rechtsanwalt Kannegiesser habe sich nach Wahrnehmung einer Terminsvertretung am Vormittag des 22. Dezember 1969 um die Mittagszeit wegen grippalen Infekts arbeitsunfähig krank gemeldet. Hierauf beruhe zunächst der mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1969 durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gestellte Antrag, die Berufungsbegründungsfrist angemessen zu verlängern.
Ihr Prozeßbevollmächtigter habe Rechtsanwalt Kannegiesser am Abend des 23. Dezember 1969 in der Wohnung aufgesucht, um unter anderem festzustellen, ob die Notwendigkeit bestehe, anstelle des für die Zeit vom 26. Dezember 1969 bis zu dem 11. Januar 1970 zu dem amtlichen Vertreter des Prozeß-bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts einen anderen amtlichen Vertreter bestellen zu lassen. Rechtsanwalt habe anläßlich dieses Hausbe-
suchs des Prozeßbevollmächtigten das Bett verlassen und erklärt: er sei schon fieberfrei und werde sich am
Mittwoch, dem 24. Dezember 1969, nach der Prognose seines Hausarztes Dr. zwar bereits besser fühlen, aber
noch zu Hause bleiben, andererseits aber die Berufungsbegründung ohne Rücksicht auf den Fristverlängerungsantrag fertigen, als amtlich bestellter Vertreter unterzeichnen und rechtzeitig bei dem Kammergericht einreichen, um ab Montag, dem 29. Dezember 1969, für andere Sachen frei zu sein. Die Prozeßakte habe Rechtsanwalt in seinem Besitz behalten. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe darauf hingewiesen, daß notfalls sein weiterer anwaltlicher Mitarbeiter, Rechtsanwalt !!■■■■, der nach Erkrankung inzwischen arbeitsfähig sei, notfalls mit der Erledigung dieser Sache zu befassen sei. In der Nacht vom 23. zu dem 24. Dezember 1969 habe Rechtsanwalt einen zur Ohnmacht führenden Schwächeanfall erlitten.
Dr. med. Strejr habe eine Kreislauf schwäche als Folge eines grippalen Infekts festgestellt, ein leichteres Medikament anstelle des bisher eingenommenen verordnet and Vorsicht beim Aufstehen empfohlen. Da die Ohnmachtsanfälle des Rechtsanwalts KflHHHHBIi heim Aufstehen erst im Laufe des 30. Dezember 1969 überwunden gewesen seien, habe Rechtsanwalt Kannegiesser erst am Nachmittag dieses Tages die Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kurzzeitig aufgesucht. Das Büropersonal habe keinen Anlaß gehabt, wegen Ausbleibens des Rechtsanwalts Kannegiesser am 29. Dezember 1969 auf Grund generell bestehender Weisung die Bestellung eines anderen Vertreters zu erwirken, da Rechtsanwalt inzwischen wieder arbeitsfähig
gewesen sei und an diesem Tage zur Verfügung gestanden habe, ohne jedoch von der Berufungssache Kenntnis zu haben. Unter diesen Umständen habe Rechtsanwalt KflHHHHIH auch in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter auf Grund der ihn betreffenden andauernden Erkrankung ohne
Verschulden die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist versäumt. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten, ferner des Rechtsanwalts KflHBHHB und der Angestellten Schropp sowie ärztliche Bescheinigungen des Bereitschaftsarztes Dr. sm sowie des Rechtsanwalt
behandelnden Hausarztes Dr. BdHHi vorgelegt.
Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 10. Februar 1970 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte habe die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist auch für den Pall sicherstellen müssen, daß der Verlauf der Erkrankung des Rechtsanwalts KBHHi nicht dem am Abend des Besuches erwarteten Verlauf entsprach. Die insoweit einzig feststellbare Maßnahme der Klägerin sei das erst am 24. Dezember 1969 bei Gericht eingegangene vorsorgliche Gesuch um Fristverlängerung gewesen. Der ihm obliegenden Pflicht, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob dem Gesuch entsprochen worden sei, sei der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin weder am 24. Dezember nachgekommen noch habe er durch geeignete weitere organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß das Ergebnis des Fristverlängerungsgesuches durch seine Büroangestellten zuverlässig und vor Fristablauf am 29. Dezember ermittelt worden sei. Die hiernach am 24. (Mittwoch), 27. (Sona-abend) und am 29. Dezember (Montag) unterbliebene Bestellung eines zur Anfertigung, Unterzeichnung und Einreichung der Berufungsbegründung fähigen amtlichen Vertreters des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - am 27. und am 29. Dezember 1969 an Stelle des Rechtsanwalts Kannegiesser -, die hierauf beruhende Nichteinreichung der
Berufungsbegründung und ebenso auch die Tatsache, daß im Hinblick auf die Fortdauer der Erkrankung des Rechtsanwalts keine Ergänzung oder Wiederholung
des Fristverlängerungsgesuches stattgefunden habe, könnten somit nicht als ein für die Klägerin unabwendbarer Zufall angesehen werden.
Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig (§§ 569,
577 ZPO) und nach § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 547 ZPO zulässig; die Frist des § 234 ZPO ist gewahrt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin liegt nicht vor. Dieser hat sich bei dem Besuch des für die Zeit vom 26. Dezember 1969 bis zu dem 11. Januar 1970 zu seinem amtlichen Vertreter bestellten Rechtsanwalts vergewissert, ob dieser in der Lage
sein würde, die Vertretung auszuüben. Angesichts der ihm von Rechtsanwalt gemachten Mitteilung über
die Besserung seines gesundheitlichen Befindens und dessen Beurteilung durch seinen Hausarzt Dr. BflHHHB brauchte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht mit einer Verschlimmerung des Krankheitsverlaufes zu rechnen. Vielmehr durfte er davon ausgehen, daß Rechtsanwalt die Berufungsbegriindung bis zu dem 29. Dezember 1969 fertigen, als amtlicher Vertreter unterzeichnen und bei Gericht einreichen werde. Außerdem hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt KflHHIHB von dem Fristverlängerungsantrag unterrichtet und konnte daher darauf vertrauen, daß dieser sich - falls es erforderlich werden sollte - darum bemühen werde, daß dem Antrag statt-
gegeben werde. Bei dieser Sachlage bestand aber für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin weder ein Anlaß, für die Bestellung eines anderen amtlichen Vertreters zu sorgen, noch bestand ein Anlaß, sich persönlich am 24. Dezember zu vergewissern, ob dem PristVerlängerungsantrag entsprochen worden war.
Der Umstand, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist, weil Rechtsanwalt Kanne-giesser als amtlich bestellter Vertreter des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin weder bis zu dem 29. Dezember die Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht noch sich an diesem Tage darüber unterrichtet hat, ob auf den gestellten Verlängerungsantrag die Frist tatsächlich auch verlängert worden ist, beruht auf dessen nicht voraussehbarer Wiedererkrankung und damit nicht auf einem Verschulden seinerseits, sondern auf einem unabwendbaren Zufall.
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Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Klägerin die erbetene Wiedereinsetzung zu erteilen.
Die Kostenfolge beruht auf § 238 Abs. 3 ZPO. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel
Schönberg
v. G-amm