I_ZB_2/60
2118 012
Beschluß In Sachen
1. ) der Firma H^pBBfllB Gummieranstalt August W^BBB GmbH*
vertreten durch ihren Geschäftsführer wpppBl aBHHIHp
2. ) des Fabrikanten Günter W^^^B in Fir
Gummieranstalt August GmbH, A
Beklagten« Berufungskläger und Beschwerdeführer«
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma Br« J. Fabrik trocken- und feucht
klebender Papiere, OBHI^^HHP» HB^I^str. 00
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnarin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Hans in
hat der Rrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23« September 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr« h.c« Wilde und der Bundesrichter Br» Weiß, Br. Löscher, Jungbluth und Fehle beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juli I960 aufgehoben«
Den Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
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Begründung der gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Februar I960 eingelegten Berufung gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und SntScheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Be-schwerdeVerfahrens übertragen wird. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen den Beklagten zur Last, soweit sie nicht durch den unbegründeten Widerspruch der Klägerin entstanden sind.
Gründe s
Nach den glaubhaften, auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelten eidesstattlichen Versicherungender Angestellten des Hechtsanwalts Br. ist von folgendem Sachverhalt aus-
zugehen:
Die Berufungsbegründung ist am letzten Tage der Frist, dem 14* Juni i960, kurz nach 17 Uhr in einen im Innern des Frankfurter Justizgebäudes befindlichen, mit der Aufschrift ,,Oberlandesgerichtn versehenen Briefkasten geworfen worden, obwohl über diesem Kasten der Hinweis angebracht war, daß darin - im Gegensatz zu dem außerhalb des Gebäudes befindlichen, für Fristsabhen bestimmten Briefkasten - keine Fristsachen eingeworfen werden sollen. Infolgedessen ist die Berufungsbegründung erst am folgenden Tage von einem Justizangestellten dem Briefkasten entnommen und mit dem Eingangsstempel des 15• Juni I960 versähen worden. Ben Schriftsatz eingeworfen hat ein Bote des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten; er war seit zwei Monaten mit solchen Botengängen beschäftigt worden und hatte sich darin als zuverlässig er-
wiesen; er kannte auch den für Fristsachen bestimmten Briefkasten und seine Lage. Er war von zuverlässigen, bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten langjährig beschäftigten Angestellten noch besonders angewiesen worden, den Schriftsatz in erster Linie auf der Geschäftsstelle des zuständigen Senats gegen Empfangsschein abzugeben und, wenn er dort niemand mehr antreffe, ihn in den an der AußentUr des Gerichtsgebäudes befindlichen Pristenkasten zu werfen; auf Befragen hat er versichert, er wisse, wo sich dieser befinde® Der Bote erreichte das Justizgebäude nach
17 Uhr, ging deshalb davon aus, daß die Geschäftsstelle bereits geschlossen sei und begab sich zur Postannahmestelle, die er geschlossen fand. Von dort schlug er den Weg zu dem erwähnten Fristenbriefkasten ein; als er jedoch unterwegs den im Innern des Gebäudes angebrachten, oben erwähnten Briefkasten des Oberlandesgerichts erblickte, entschloß er sich, den Schriftsatz in diesen zu werfen; wohl erinnerte er sich der erteilten Weisung; er dachte aber, er genüge dem Auftrag auch so; den besonderen Hinweis an diesem Kasten bemerkte er nicht.
Der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, dem bekannt war, daß die'Frist an diesem Tage ablief, hatte gegen 15*30 Uhr oder 16 Uhr eine seit etwa 10 Jahren bewährte Angestellte A^HB mündlich angewiesen, für die Einreichung des von ihm Unterzeichneten Schriftsatzes noch an demselben Tage zu sorgen; gegen
18 Uhr hatte er sich durch Rückfrage bei ihr vergewissert, daß dies geschehen sei.
Das Berufungsgericht hat die rechtzeitig und ordnungsgemäß beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung versagt, der Prozeßbevollmächtigte habe der
besonderen, an letzten Tage der Frist zu beobachtenden Sorgfalt (vgl. RG JW 1936, 3312; BGH VersR 1957, 432) nicht genügt, denn er hätte als Bote eine Person verwenden müssen, auf deren Zuverlässigkeit er sich mit gicherheit habe verlassen können, wie dies in der Regel bei besonderer Ausbildung oder erheblicher, langjähriger Berufserfahrung der Pall sei« Werde jedoch, wie hier, eine erst seit 2 Monaten in Botendiensten bewährte Kraft verwendet, so könne nicht unbedingt mit genauer Erledigung gerechnet werden. Handle es sich um den letzten Tag einer Prist, so müsse bei einem solchen Boten gefordert werden, daß man sich vergewissere, ob er auftragsgemäß gehandelt habe; der Bote hätte hier angewiesen werden können und müssen, von Frankfurt aus das Anwaltsbüro anzurufen und die Ausführung des Auftrags zu melden.
Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingereichte, von dem dort zugelassenen Rechtsanwalt Br. Unter-
zeichnete und daher ordnungsgemäß erhobene sofortige Beschwerde ist begründet.
Daß die Beklagten die Prist nicht eingehalten haben, beruht auf einem für sie unabwendbaren Zufall, dessen Eintritt auch nicht auf ein nach § 232 Abs. 2 ZPO von ihnen zu vertretendes Verschulden ihres Prozeßbevollra.ächtigten oder seines amtlich bestellten Vertreters zurückzuführen ist.
Außer Präge steht zwar, daß der Bote nicht sorgfältig handelte, als er den Schriftsatz in einen Briefkasten warf, über dem sich ein Hinweis befand, daß Fristsachen nicht darin eingeworfen werden sollen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten und sein amtlich bestellter Vertreter genügten ihrer Sorgfalt jedoch im konkreten Palle dadurch, daß der seit 10 Jahren angestellten, zuverlässigen und über die Bedeutung
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von Fristsachen unterrichteten Sekretärin AI^^P rechtzeitig die Weisung erteilt wurde, dafür zu sorgen, daß der Schriftsatz sofort zu Gericht gebracht werde, sowie ferner dadurch, daß kurz vor 18 Uhr bei ihr Rückfrage gehalten wurde, ob dieser Auftrag ausgeführt sei.
Zu unrecht sieht das'Oberlandesgericht ein Hindernis für die Wiedereinsetzung in dem Unterbleiben einer Vollzugsmeldung des Boten an das Anwaltsbüro. Es kann dahingestellt bleiben, ob allgemein oder bei Verwendung von Personen, die noch nicht über eine längere Erfahrung verfügen, eine derartige Vergewisserung zu den Vorsichtsmaßregeln gehört, die bei Wahrung von Fristen jedenfalls kurz vor deren Ablauf erforderlich sind. Eine solche Meldung des Boten wäre zwar regelmäßig geeignet, die rechtzeitige Erledigung dann zu sichern, wenn der Auftrag von ihm versäumt wurdö. Im vorliegenden Falle wäre aber eine derartige fernmündliche Meldung hierzu nicht geeignet gewesen, so daß die Unterlassung dieser Vorsichtsmaßnahme für die Fristversäumung jedenfalls nicht ursächlich war. Benn der Bote, der der Ansicht war, den Brief richtig und rechtzeitig eingeworfen zu haben, hätte aller Wahrscheinlichkeit nach gemeldet, daß er den Auftrag ausgeführt habe. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten liegt auch nicht etwa darin, daß er sein Büro nicht angewiesen hat, bei einer derartigen Meldung des Boten ins Einzelne gehende auf klärende Rückfragen zu halten, wie z. B. in welchen Briefkasten er den Schriftsatz gebracht habe. Der nach Ansicht des Oberlandesgerichts erforderliche Anruf hätte daher nicht zur Wahrung der Frist geführt.
Die Verwendung eines offenbar jugendlichen Boten, der erst seit zwei Monaten beschäftigt wird, stellt aber auch kein Verschulden des Anwalts in Bezug auf die allgemeine
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Organisation des Zustellungsbetriebes dar. Der hier verwendete Bote hatte sich als zuverlässig erwiesen; darüber hinaus war er in Gegenwart mehrerer Angestellter eigens darüber belehrt worden, daß es sich um eine Fristsache handle und wo er den Schriftsatz abzuliefern habe. Wenn er trotzdem den Schriftsatz in einen anderen Briefkasten des Oberlandesgerichts warf, weil er dachte, das genüge auch, so mag unterstellt werden, daß diese Art des Verhaltens bei einem Boten mit langjähriger Erfahrung nicht zu erwarten gewesen wäre. Daraus folgt aber nicht, daß der einen weniger erfahrenen, bisher aber zuverlässig arbeitenden Boten verwendende Rechtsanwalt schuldhaft handle. Das Oberlandesgericht Überträgt mit seiner Forderung einer langjährigen Berufserfahrung die Anforderungen, die an das eigentliche Büropersonal des Rechtsanwalts zu stellen sind, zu Unrecht auf die Tätigkeit des Boten. Der Rechtsanwalt, der einen Jugendlichen als Boten verwendet, handelt vielmehr jedenfalls dann nicht schuldhaft, wenn dieser die Botentätigkeit seit zwei Monaten zuverlässig verrichtet hat und ihm durch das Büropersonal noch besonders eingeschärft worden ist, bis zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle er den ihm anvertrauten Schriftsatz abzugeben habe. Rin allgemeiner Grundsatz, daß die Verwendung jugendlicher Boten in derartigen Eil-fallen nicht dem Gebot der Sorgfalt entspreche, kann nicht anerkannt werden; insbesondere kann nicht gefordert werden, daß in solchen Fällen qualifiziertes Personal mit dem Botendienst beauftragt werden müsse.
Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob ein Rechtsanwalt damit rechnen muß, daß im Innern des noch nicht verschlossenen Gerichtsgebäudes ein Briefkasten des Oberlandesgerichts geöffnet (aufnahmebereit) bleibt, obwohl diesem Briefkasten die Post an diesem Tage nicht mehr entnommen wird.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen den Beklagten zur Last, soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch der Klägerin entstanden sind (§ 238 Abs. 3 ^*0). Sollte die Klägerin im Schlußergebnis obsiegen, so könnte sie jedoch mit ihren Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht belastet werden» deshalb hängt die Entscheidung insoweit von der Schlußentscheidung des Rechtsstreite ab (BGH VersR 196o, 181).
Wilde
Pehle