BGH · I ZB 2/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

vertreten durch Rechtsanwalt in BIBBB9 Berufung eingelegt und die Berufung in einem von dem gleichen Anwalt Unterzeichneten umfangreichen Schriftsatz vom 2>Oktober 1956 begründet« Mit Schlußurteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.Januar 1957 wurden die Beklagten weiter verurteilt, es zu unterlassen? Auch gegen dieses Urteil haben die Beklagten durch Rechtsanwalt DroS^HH^^ Berufung eingelegt und die Berufung in einem von dem genannten Anwalt unterzeichne- Abschnitt IV enthält nach dem einleitenden Satzs "Neu wird sachlich folgendes vorgetragens" Hinweise auf Inserate der Beklagten, die Erklärungen enthalten, daß die Beklagte zu 2) mit der Klägerin nichts zu tun habe, ferner Ausführungen über die Größenverhältnisse der Parteien und anderer Automobilwerke sowie über die Verluste, die der^^-Gruppe durch die Sanierung der Klägerin in den Jahren 1928/29 erwachsen sein sollen. Durch den angefochtenen Beschluß, der lediglich die Unterschrift des Vorsitzenden des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts trägt, ist die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil vom 23.Januar 1957 als unzulässig verworfen worden, weil es nach Ansicht des Oberlandesgerichts an einer der Vorschrift des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung fehlt. Inwiefern materiell der Sachverhalt in dem angefochtenen Schlußurteil verkannt sei, sei nur damit angedeutet, daß das Abkommen vom 5.Januar 1929 nach Inhalt und Rechtsnatur falsch gewürdigt sei. könnten nicht etwa deshalb als Bestandteile der BerufungsbegrUndung angesehen werden, weil der Berufungsanwalt in der von ihm Unterzeichneten Begründungsschrift auf sie Bezug genommen und erklärt habe, daß er sich ihren Inhalt zu eigen mache. Auch die in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene ergänzende Bezugnahme auf die gegen das Teilurteil gerichtete Berufungsbegründung vom 2.Oktober 1956 sei nicht ausreichend. Vor allem aber, so heißt es in dem angefochtenen Beschluß weiter, sei die Begründung der Berufung gegen das Teilurteil von den Beklagten ausdrücklich auch zu dem Gegenstand ihres Sachvortrages in dem im ersten Rechtszuge anhängig gebliebenen restlichen Teil däs Rechtsstreites gemacht worden. richtshof (BGHZ 7, 170 /1747s vgl auch BGHZ 13, 244 /2477 - Cupresa)' gebilligten Rechtsauffassung können der Berufungsbegründungsschrift beigefügte, von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht Unterzeichnete .Anlagen nicht als Bestandteil der Berufungsbegründung angesehen werden» und zwar selbst dann nicht» wenn es in der Begründungsschrift heißt» der Prozeßbevollmächtigte mache sich den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes zu eigen. 390 /3957)* Daher ist den Erfordernissen des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO auch nicht dadurch entsprochen» daß der Berufungsanwalt von ihm nicht Unterzeichnete Rechtsgutachten der Berufungsbegründung beifügt und sich deren Inhalt zu eigen macht, mögen sie auch.'für sich selbst oder in Verbindung mit dem Begrtindungs-sehriftsatz des Berufungsanwaltes den Anforderungen einer Berufungsbegründung entsprechen (RGZ 164? Das Berufungsgericht hat daher der feststehenden Rechtsprechung entsprechend mit Recht die Vorlage und Inbezugnahme der von dem Berufungsanwalt nicht Unterzeichneten Rechtsgutachten nicht für ausreichend erachtet. 244 /247J - Cupresa ).Bies schließt jedoch, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung dargelegt hat, nicht aus, daß der Berufungsanwalt in der Begründungsbchrift unter Umständen in zulässiger Weise auf andere, in derselben Sache bereits überreichte und von 'ihm Unterzeichnete Schriftstücke verweist. Bern Gesetzeszweck kann so z.Bu genügt sein, wenn in der Be grlindungs schrift auf ein zu derselben Sache überreichtes und von dem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz unterzeichnetes Armenrecht sge such (RGZ 145, 266 £26g7) odtfr auf einen von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten, diegleiche Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (RGZ 145, 175 ./T76/) verwiesen wird» In seiner letzterwähnten Entscheidung hat der Senat die Bezugnahme des Berufungsanwaltes in der Begründungsschrift auf eine von dem gleichen Anwalt Unterzeichnete Berufungsbegründung aus einem denselben Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffenden Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für zulässig gehalten, falls eine beglaubigte Abschrift dieser Berufungsbegründung überreicht wird» Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß auch im ■vorliegenden Palle bei der besonderen Gestaltung des Sachverhaltes dem Gesetzeszweck des § 519 ZPO durch die ergänzende Bezugnahme auf die gegen das feilurteil ge-richtete Berufungsbegründung genügt ist. Insbesondere hat das Landgericht auch im Schlußurteil die nach Auffassung der Beklagten maßgebliche Frage nach den rechtlichen Wirkungen des Schreibens vom 5.Januar 1929 auf sich beruhen lassen. In der eingehenden Berufungsbegründung zu dem Teilurteil weisen die Beklagten daher von ihrem Standpunkt aus folgerichtig darauf hin, daß sie gerade mit Rücksicht auf den Restprozeß gezwungen seien, das Teilurteil anzufechten, weil die von ihnen vorgetragenen Verteidigungsmittel den vorab erledigten Teil des Prozesses ebenso betreffen würden wie den noch restlichen. Lie in Bezug genommene Berufungsbegründung vom 2.Oktober 1956 stellt nach Auffassung des Senats bei einer solchen Fallage in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 29.Mai 1957, daß das an-gefochtene Urteil auf einer Verkennung des Sachverhalte*, insbesondere der Rechtsnatur und des Inhaltes des Abkommens vom 5.Januar 1929 beruhe, eine den Anforderun- Die Beklagten konnten sich auf die Berufungsbegründung zu dem Teilurteil berufen, sie brauchten nicht all das zu wiederholen, was sie in dieser Berufungsbegründung bereits vorgetragen hatten und was sie nunmehr auch gegen das Schlußurteil, und zwar auch insoweit, als es sich um den im Teilurteil noch nicht beschiedenen Teil des Klageanspruchs und um die Widerklage handelt, Vorbringen wollen* Dem steht auch nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Begründung der Berufung gegen das Teilurteil von den Beklagten auch zu dem Gegenstand ihres Sachvortrag-es in dem im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen restlichen Teil des Rechtsstreites gemacht worden ist und das angefochtene Urteil sich auch mit ihr auseinandersetzt* Nach, der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 7, 170 (J.12J) kann allerdings mit der bloßen Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge der Vorschrift des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO nicht genügt werden. gegen ein Urteil, das in den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen mit dem angefochtenen Urteil im wesentlichen übereinstimmt * Der Umstand, daß die Berufungsbegründung gleichzeitig auch zu dem Gegenstand des Parteivortrages in dem noch in erster Instanz anhängig gewesenen Teil des Rechtsstreites gemacht worden ist. Schließlich ist es auch nicht, wie die Beschwerdegegnerin meint, von Bedeutung, daß der Begründungs-schrift vom 29>Mai 1957 eine beglaubigte Abschrift der früheren Begründungsschrift nicht beigefügt worden ist, Der Senat hat allerdings in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung vom 11.Mai 1954 (BGHZ 13, 244 /248/ - Cu-presa) im Einklang mit dem Reichsgericht (JW 1938, 2983) die Vorlage einer Abschrift des in Bezug genommenen Schriftstückes für den Pall verlangt, daß dieses noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten ist. Das Berufungsgericht soll sich ohne weiteres über die Gründe, die gegen das angefochtene Urteil geltend gemacht werden sollen, unterrichten können, und nicht erst zur Beiziehung anderer Akten genötigt sein.

Schlagwörter

angefochtenRGZTeilurteilBerufungsgerichtBerufungsbegründungBeschlußZPOBezugnahmeBGHZ

Volltext der Entscheidung

X ZB 2/57 Beschluß In Sachen 1. 4PP-Automobil AG, 2. Automobil AG, beide in S^^straße gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Beschwerdeführer, - Prrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. ■Werke AG. Ni ihren Vorstand gegen ), gesetzlich vertreten durch Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 5.Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof,Br*hcc.Wilde, Br.Krüger-Nieland, Br,Christoph, Br.Weiß und Br.Spreng beschlossen? Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der - die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.Januar 1957 als unzulässig verwerfende -Beschluß des 4.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7-«Juni 1957 aufgehoben-Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Beschwer-öeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. **- - 2 G r ü ri d es / v Durch Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilhronn vom 25.Juli 1956 sind die Beklagten verurteilt worden? es zu unterlassen, heim Vertrieb ihrer Erzeugnisse und in der Werbung für dieselben die Bezeichnung - mit Ausnahme der Verbindung - zu benutzen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten? vertreten durch Rechtsanwalt in BIBBB9 Berufung eingelegt und die Berufung in einem von dem gleichen Anwalt Unterzeichneten umfangreichen Schriftsatz vom 2>Oktober 1956 begründet« Mit Schlußurteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.Januar 1957 wurden die Beklagten weiter verurteilt, es zu unterlassen? die Bezeichnung "B^tr auch in der Verbindung die Beklagte zu 2) auch in ihrem Firmenna-men, zu benutzen. Die von den Beklagten erhobene Widerklage wurde abgewiesen. Hach d:em Widerklageantrag sollte der Klägerin verboten werden. Automobile unter dem Zeichen "fB,T den Verkehr zu bringen oder eine solche Handlung anzukündigen? das Zeichen "fB" in ihrer Firma, bei der Werbung und bei der Bezeichnung ihrer Waren ohne einen unterscheidungskräftigen Hinweis - insbesondere in der Richtung, daß ihr Geschäftsbereich auf Motor- und Fahrräder beschränkt sei - zu verwenden und ferner darin zu willigen, daß bei den für die Klägerin in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragenen Warenzeichen und bei den entsprechenden internationalen Registereintragungen die Waren "Automobile" gelöscht werden* Auch gegen dieses Urteil haben die Beklagten durch Rechtsanwalt DroS^HH^^ Berufung eingelegt und die Berufung in einem von dem genannten Anwalt unterzeichne- ten Schriftsatz vom 29.Mai 1957 begründet» Neben den im Abschnitt 1 der Begründungsschrift niedergelegten Berufungsanträgen enthält dieser Schriftsatz in Abschnitt II folgende Ausführungen* ffl- Bas angefochtene Urteil beruht materiell auf einer Verkennung des Sachverhalts, insbeson-’ dere der Rechtsnatur und des Inhalts des Abkommens vom 5.Januar 1929 und falscher Recht s anw end ung, prozessual auf,der Verkennung von Grundsätzen der Beweiswürdigung 4 -s und Beweisregeln. Hierfür nehme ich Bezug auf die als Anlage 1-2 vorgelegten Gutachten der Herren a) Prof.Br b) Prof.Br sowie c) die gutachtliche Stellungnahme des in der vor dem Land gerichjMDüB;seid orf schwebenden Rechtssache gegen ^^-Werke AG für die-Handle^aer Beklagten auftre-r tenden ProzeBevollmächtigten Rechtsanwalt Moser v.^PPHfc äie in den nächsten Tagen folgen wird. 2. Ben Inhalt dieser Gutachten mache ich in vollem Umfange hiermit zu dem Gegenstand meiner Sachund Rechtsausführungen für die Berufungsbegründung. Soweit diese Gutachten, die der rechtlichen Beurteilung jeweils eine Barstellung des Sachverhalts vorausschicken? sachlich Neues enthalten sollten, stellen sie neuen Sachvor-trag dar. 3. Die vorgelegten Gutachten stimmen in den für die Entscheidung wesentlichen Sachund Rechtsgesichtspunkten mit 'dem bisherigen Sachund Rechtsvortrag der Beklagten überein. Auf die Berufungsbegründung gegen das Teilurteil vom 2.Oktober 1956 - AZ 4 U 118/56 - wird ergänzend Bezug genommen. 4. -. Somit erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf das angefochtene Urteil.t! / In Abschnitt III der Berufungsbegründungsschrift folgen Ausführungen zu dem in Erweiterung der Widerklageanträge neu gestellten Antrag. Abschnitt IV enthält nach dem einleitenden Satzs "Neu wird sachlich folgendes vorgetragens" Hinweise auf Inserate der Beklagten, die Erklärungen enthalten, daß die Beklagte zu 2) mit der Klägerin nichts zu tun habe, ferner Ausführungen über die Größenverhältnisse der Parteien und anderer Automobilwerke sowie über die Verluste, die der^^-Gruppe durch die Sanierung der Klägerin in den Jahren 1928/29 erwachsen sein sollen. I Durch den angefochtenen Beschluß, der lediglich die Unterschrift des Vorsitzenden des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts trägt, ist die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil vom 23.Januar 1957 als unzulässig verworfen worden, weil es nach Ansicht des Oberlandesgerichts an einer der Vorschrift des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung fehlt. Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Diese gemäß § 519 b ZPO statthafte Beschwerde ist formund fristgerecht erhoben.- Es konnte ihr auch sachlich der Erfolg nicht versagt bleiben. Soweit die Beschwerdeführer allerdings meinen, der angefochtene Beschluß sei rechtsunwirksam, weil er nur die Unterschrift des Vorsitzenden des Senats trägt, kann ihnen nicht beigestimmt werden. Daß Beschlüsse vor Erteilung von Abschriften und dergleichen . zu unterschreiben sind, ergibt sich aus der Bezugnahme aes § 329 Abs 2 ZPO auf § 317 Abs 2 Satz 1 ZPO. Damit ist .jedoch nicht gesagt, daß Beschlüsse von sämtlichen mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen wären. Daraus, daß § 315 ZPO in § 329 ZPO nicht erwähnt ist. ist im Gegenteil zu folgern, daß es der Unterschrift sämtlicher mitwirkender Richter nicht bedarf (RGZ 3? 400; OLG Breslau JW 1925, 2343§ OLG Braunschweig JW 1928, 1873)- In der Praxis ist es vielfach üblich, daß Beschlüsse; falls sie nicht von sämtlichen Richtern unterzeichnet werden, wenigstens von dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter unterschrieben werden (BGHZ 9, 22 .'24*^. Es genügt aber auch die Unterschrift des Vor- ---' _ 286V sitzenden allein (BGHZ aaO; RG JW 1897,'TäG JW 1931, 2022? OLG Dresden JW 1928, 2734J Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7.Aufl § 56 I 2 b; Baumbach-Lauterbach Anm 1 zu § 329 ZPO; Wieczorek Anm C III zu § 329 ZPO). Seine Unterschrift verbürgt, daß der Beschluß unter Mitwirkung der zur Beschlußfassung erforderlichen Mitglieder des Gerichtes ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Formelle Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen daher nicht. Das Berufungsgericht führt in einem Beschluß zunächst aus. die einleitende formelhafte Begründung in Abschnitt I der Begründungsschrift vom 29.Mai 1957 kennzeichne nur die allgemeine Richtung, in der sich die Angriffe der Berufung bewegen sollen, lasse aber die Anführung der Anfechtungsgründe Mim einzelnen11 vermissen. Inwiefern materiell der Sachverhalt in dem angefochtenen Schlußurteil verkannt sei, sei nur damit angedeutet, daß das Abkommen vom 5.Januar 1929 nach Inhalt und Rechtsnatur falsch gewürdigt sei. Bei diesem Abkommen handelt es sich um ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 2, in dem letzterer gestattet wird, ihre Firma Automobil-Aktiengesellschaft” 1- j' i v • 1 r i \ «V> £ zu benennen, und die Klägerin sich verpflichtet, weder fertige Automobile noch Automobilbestandteile unter im einzelnen, so sagt das Berufungsgericht weiter, diese unrichtige Würdigung und falsche Rechtsanwendung liege; sei nicht gesagt. Die mit der Begründungsschrift vorgelegten., von dem Berufungsanwalt nicht unterzeich- könnten nicht etwa deshalb als Bestandteile der BerufungsbegrUndung angesehen werden, weil der Berufungsanwalt in der von ihm Unterzeichneten Begründungsschrift auf sie Bezug genommen und erklärt habe, daß er sich ihren Inhalt zu eigen mache. Auch die in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene ergänzende Bezugnahme auf die gegen das Teilurteil gerichtete Berufungsbegründung vom 2.Oktober 1956 sei nicht ausreichend. Diese letztere Berufungsbegründung befasse sich schon deshalb nicht mit den einzelnen Punkten des Schlußurteils vom 23.Januar 1957, weil dieses zur Zeit ihrer Abfassung überhaupt noch nicht Vorgelegen habe. Gegenstand des Schlußurteils seien derjenige Teil des Klageanspruchs und die Widerklage., über die im Teilurteil gerade nicht entschieden worden sei. Vor allem aber, so heißt es in dem angefochtenen Beschluß weiter, sei die Begründung der Berufung gegen das Teilurteil von den Beklagten ausdrücklich auch zu dem Gegenstand ihres Sachvortrages in dem im ersten Rechtszuge anhängig gebliebenen restlichen Teil däs Rechtsstreites gemacht worden. Die Bezugnahme auf die Begründung vom 2.Oktober 1956 stelle also nichts anderes dar als die bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge. Dies aber sei nach der allgeraei- der Marke " f noch' Teile zu verkaufen, die für Automobile der Marke ” verwendet werden können. Worin neten Gutachten der Professoren Dr. und Dr nen Auflassung von Rechtslehre und Rechtsprechung unzulässig-. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen» daß die Bezugnahme auf die. der Berufungsbegründung vom 29’Mai 1957 beigefügten Rechtsgutachten den Erfordernissen des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO nicht genügt. Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl RGZ 164» 390 mit Nachweisen) vertretenen und vom Bundesge- richtshof (BGHZ 7, 170 /1747s vgl auch BGHZ 13, 244 /2477 - Cupresa)' gebilligten Rechtsauffassung können der Berufungsbegründungsschrift beigefügte, von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht Unterzeichnete .Anlagen nicht als Bestandteil der Berufungsbegründung angesehen werden» und zwar selbst dann nicht» wenn es in der Begründungsschrift heißt» der Prozeßbevollmächtigte mache sich den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes zu eigen. Dies ergibt sich daraus» daß bestimmende Schriftsätze; zu denen die Berufungsbegründung gehört» von dem betreffenden Anwalt eigenhändig unterzeichnet sein müssen (RGZ 151? 82 /ßaJ% RGZ 164? 390 /3957)* Daher ist den Erfordernissen des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO auch nicht dadurch entsprochen» daß der Berufungsanwalt von ihm nicht Unterzeichnete Rechtsgutachten der Berufungsbegründung beifügt und sich deren Inhalt zu eigen macht, mögen sie auch.'für sich selbst oder in Verbindung mit dem Begrtindungs-sehriftsatz des Berufungsanwaltes den Anforderungen einer Berufungsbegründung entsprechen (RGZ 164? 390 ^3967). Das Berufungsgericht hat daher der feststehenden Rechtsprechung entsprechend mit Recht die Vorlage und Inbezugnahme der von dem Berufungsanwalt nicht Unterzeichneten Rechtsgutachten nicht für ausreichend erachtet. Es ist dem Berufungsgericht auch insoweit beizupflichten, als es meint, die Kennzeichnung der allgemeinen Richtung, in welcher sich die Angriffe der Berufung bewegen sollen, reiche nicht aus, um das Formerfordernis des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO zu erfüllen» Bas Berufungsgericht soll auf Grund der Begründungsschrift in die Lage versetzt werden, sich Möglichst schnell und sicher darüber zu unterrichten, welche Gründe im einzelnen gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes geltend gemacht werden (BGHZ 13? 244 /247J - Cupresa ). Bies schließt jedoch, wie der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung dargelegt hat, nicht aus, daß der Berufungsanwalt in der Begründungsbchrift unter Umständen in zulässiger Weise auf andere, in derselben Sache bereits überreichte und von 'ihm Unterzeichnete Schriftstücke verweist. Bern Gesetzeszweck kann so z.Bu genügt sein, wenn in der Be grlindungs schrift auf ein zu derselben Sache überreichtes und von dem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz unterzeichnetes Armenrecht sge such (RGZ 145, 266 £26g7) odtfr auf einen von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten, diegleiche Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (RGZ 145, 175 ./T76/) verwiesen wird» In seiner letzterwähnten Entscheidung hat der Senat die Bezugnahme des Berufungsanwaltes in der Begründungsschrift auf eine von dem gleichen Anwalt Unterzeichnete Berufungsbegründung aus einem denselben Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffenden Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung für zulässig gehalten, falls eine beglaubigte Abschrift dieser Berufungsbegründung überreicht wird» »r 0 __ Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß auch im ■vorliegenden Palle bei der besonderen Gestaltung des Sachverhaltes dem Gesetzeszweck des § 519 ZPO durch die ergänzende Bezugnahme auf die gegen das feilurteil ge-richtete Berufungsbegründung genügt ist. Sowohl der durch das Teilurteil entschiedene als auch der dem Schlußurteil vorbehsltene Teil der Klage und die Wider-klage beruhen, wie auch das Landgericht in seinem Schlußurteil festgestellt hat, rechtlich und tatsächlich auf gemeinsamen Grundlagen. Auf Grund des gleichen Sachverhaltes hat das Landgericht im Sehlußurteil im wesentlichen die gleichen rechtlichen Folgerungen gezogen,die es bereits im Teilurteil gezogen hat-te. Insbesondere hat das Landgericht auch im Schlußurteil die nach Auffassung der Beklagten maßgebliche Frage nach den rechtlichen Wirkungen des Schreibens vom 5.Januar 1929 auf sich beruhen lassen. In der eingehenden Berufungsbegründung zu dem Teilurteil weisen die Beklagten daher von ihrem Standpunkt aus folgerichtig darauf hin, daß sie gerade mit Rücksicht auf den Restprozeß gezwungen seien, das Teilurteil anzufechten, weil die von ihnen vorgetragenen Verteidigungsmittel den vorab erledigten Teil des Prozesses ebenso betreffen würden wie den noch restlichen. Lies gelte insbesondere für die Widerklage, die sich sowohl auf Vertrag wie auf Besitzstand und § 1 UWG stütze. Lie in Bezug genommene Berufungsbegründung vom 2.Oktober 1956 stellt nach Auffassung des Senats bei einer solchen Fallage in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 29.Mai 1957, daß das an-gefochtene Urteil auf einer Verkennung des Sachverhalte*, insbesondere der Rechtsnatur und des Inhaltes des Abkommens vom 5.Januar 1929 beruhe, eine den Anforderun- 1 *•** \ ? * % * * V i . $ , «► * • *. <* ;A - 1$ - gen des § 519 ZPO immerhin noch entsprechende Berufungsbegründung zur Klage und Widerklage dar, Der Berufungsanwalt hat damit in noch ausreichender Weise zu erkennen gegeben, inwieweit er die Rechtsansicht des Schlußurteils bekämpft und welche Gründe er diesem Urteil entgegensetzt (s.hierzu auch die z,T. ähnlichen Überlegungen in RG WarnRechtspr 1911 Nr 36). Es ist sowohl für das Gericht wie auch für den Gegner erkennbar geworden, wie die Beklagt enden Streitfall beurteilt wissen wollen. Die Beklagten konnten sich auf die Berufungsbegründung zu dem Teilurteil berufen, sie brauchten nicht all das zu wiederholen, was sie in dieser Berufungsbegründung bereits vorgetragen hatten und was sie nunmehr auch gegen das Schlußurteil, und zwar auch insoweit, als es sich um den im Teilurteil noch nicht beschiedenen Teil des Klageanspruchs und um die Widerklage handelt, Vorbringen wollen* Dem steht auch nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Begründung der Berufung gegen das Teilurteil von den Beklagten auch zu dem Gegenstand ihres Sachvortrag-es in dem im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen restlichen Teil des Rechtsstreites gemacht worden ist und das angefochtene Urteil sich auch mit ihr auseinandersetzt* Nach, der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 7, 170 (J.12J) kann allerdings mit der bloßen Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge der Vorschrift des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO nicht genügt werden. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch nicht um eine bloße Bezugnahme auf den Vortrag im ersten Rechtszüge, sondern um die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung gegen ein Urteil, das in den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen mit dem angefochtenen Urteil im wesentlichen übereinstimmt * Der Umstand, daß die Berufungsbegründung gleichzeitig auch zu dem Gegenstand des Parteivortrages in dem noch in erster Instanz anhängig gewesenen Teil des Rechtsstreites gemacht worden ist. kann an ihrem vorstehend, gekennzeichneten Charakter nichts ändern. Schließlich ist es auch nicht, wie die Beschwerdegegnerin meint, von Bedeutung, daß der Begründungs-schrift vom 29>Mai 1957 eine beglaubigte Abschrift der früheren Begründungsschrift nicht beigefügt worden ist, Der Senat hat allerdings in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung vom 11.Mai 1954 (BGHZ 13, 244 /248/ - Cu-presa) im Einklang mit dem Reichsgericht (JW 1938, 2983) die Vorlage einer Abschrift des in Bezug genommenen Schriftstückes für den Pall verlangt, daß dieses noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten ist. Das Berufungsgericht soll sich ohne weiteres über die Gründe, die gegen das angefochtene Urteil geltend gemacht werden sollen, unterrichten können, und nicht erst zur Beiziehung anderer Akten genötigt sein. Dieser Grund entfällt aber, wenn, wie hier, die in Bezug genommene Berufungsbegründung bereits Bestandteil der Gerichtsakten ist. In einem derartigen Palle bedarf es der Beifügung einer beglaubigten Abschrift nicht, es genügt die Bezugnahme. Die nach § 519 Abs 3 Ziff 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Mindesterfordernisse sind, daher im vorliegenden Palle gegeben, die Berufungsinstanz ist durch eine zulässige Berufung eröffnet wordene Ob die vorgetragenen und durch spätere Dar- 12 - legungen eventuell noch ergänzten Gründe (RGZ 149? 202 /2057) die Berufungsanträge der Beklagten rechtfertigen? spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ber angefochtene Beschluß war daher, ohne daß es noch auf die weiteren Beanstandungen des Berufungsgerichtes anzukommen brauchte, aufzuheben und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wilde Bundesrichterin Br.Krüger-Nieland und Bundesrichter Br.Weiß sind infolge Urlaubsabwesenheit an der TJnterschriftsleistung verhindert Wilde Christoph Spreng