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Begl* Abschrift z* Exits che idungs Sammlung d* I. Zivilsenats
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B o g c h 1 u B
In Sachen
des Kaufmann® Georg Anglist 1 Hi
- Froseßbevollmächtigters
Klägers und Beschwerdeführer® ,
EechtsanuaXt Br* Paul I*
di® Firma Bi
gegen
Js Co in ffgHlfc, fifpptr*
Beklagte und Beachwerdegegnerint - FroseSbevollBäohtlgteri Hechtsanmlt Br*
hat i©r Erst# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom'5« Februar 1954 beschlossen?
Bl® sofortig® Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats de© Hanseatischen Ober-landesgeriehts mn Hamburg mm 17* November 1953 wird auf Kosten des Beschwerdeführers ssurückge-wiesen*
Gründe?
Der Kläger hat gegen das am 23, dun 1 1933 augestellte Ir teil des Landgerichte in Hamburg. vom 21* Hai 1953 am
1* Juli 1953 Berufung eingelegt* Me Berufung©begründung®-echrlft ist' am 14* Oktober 1953 eingegangeaeu to 19« Oktober 1953 hat der Häger die Wiedereinsetzung in den vorigen
Staad gegen die teretoroag der Beruftmgsbe^üiidungsfrist erbeten mit der Begründung» die Versäumung der Begründung®-Frist sei. auf einen unabwendbaren Zufall surücksuffüiren«
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Per Sohn seines Froseßbe vollisäehtigten, der dessen Büroge-schäfte erledige* habe such den fcrminskalender geführt* ln diesen Kalender sei tob des» Sohne des ProseßbevollnSchtigten der Ablauf der Berufungsfrist irrtümlich mit 23# Juli 1953 notiert worden? es-sei dabei übersehen worden, ds3 die Berufung bereits or 1* Juli 1993 eingelegt worden sei* Aus diese© Irrtum heraus sei als Ablauf der Beruf'ungsbegrtlndtmgs fr ist der 15* Öle* tober 1953 vermerkt morden* Bei den laufend vom Froneßbevoll« äaäohtAgten vorgenowmen^n Kontrollen seines Sohne©, der im Kai 1953 das teferendarexanon abgelegt habe, hätten sich keinerlei Beaustendungen ergeben* Außerdem habe der ProBcßberollssächtigte alt seinen Sohn vor Beginn der Gerichteferien deren rechtliche Bedeutung für den fristenablauf eingehend besprochen*
Barch -den obenbeseichn©ten Beschluß hat elaa Oberlandes®#-rieht den tfleäerelnsetsungaantr&g surtlckgewieeim* Es sieht swnr als glaubhaft gerecht .an, daß der rroseßbsvollfiächtlgte des Klägers laufende: Kontrollen des von seiner* Sohne geführten
Fristecikalenders vorgomm&en habe, oinv.e.ndfreie Führung, ergeben habe*
nd daß sich dabei dessen :& erblickt aber ein für
die Friotvern&tuaung ursächlichen persönliches ¥er©chulden dies Froseßbevollmächtigte» darin, daß dieser anläßlich der Vorlegung e*-r betreffenden Akten nach EUckkebr von seinen Erholungsurlaub zwecks verschiedener Besprechungen mit de© Kläger nicht Gelegenheit genommen habe, die Akten daraufhin tmehm** prüfen, aann die Berufungobögründungefrist ablaufe* .
Dagegen hat der' Kläger sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrags auf Aufhebung dee angefochtenen Beschlusses und Wieder#lasstsung in j^n «origen Stand*' Er ist der Ansicht, daß die vo© Oberlandeagericht an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts gestellten Anforderungen das nngcoeGseiie laß überschreiten* Dessen Hauptaufgabe 'liege in der ©ateriellreehtiichsß Bearbeitung der Sachen* Die im angefochtenen Beschluß gestellten
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Anforderungen machen für einen An?/alt die Zuziehung von Hilfskräften im wesentlichen.überflüssig! denn sie bedeuteten für
ihn den Ausschluß jeder BÖgliebkeit, sich auf sein Büro zu ver-lassen* Ausserdem habo hei der wegen Besprechungen mit dem Kläger erfolgten Vorlage der Akten der Ablauf der BenufUngsbe—
grimdungsfrißt noch in weiter
liegen und habe die Fest-
stellung ties Seitpunkts des Ablaufes der BemfUBrsbcgriliidiarjga— frißt nicht durch einfaches üachsohlagen der Akten erfolgen können* Be sei .mit Rücksicht auf die Unterbrechung durch die GerichtDferien eine gewisse Berechnung nötig gewesen*
hie zulässige, auch formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kannte keinen erfolg haben* Bin di® Wieder-einsetnung rechtfertigender uimbwenöbarer Zufall ia Sims des | 253 EFO liegt daun nicht vor, wens die fart ei oder ihr Pro— zeßbevolimächttgier, dessen Verschulden sich die Fartel gemäß | 232 Afe-s 2 SW zurechnen lassen, muß» das nach lag© iee Palle® vernünftigerweise zuzuinutehde UbM von Vorsicht imä Sorgfalt außer acht gelassen hat* Mit Hecht hat das Berufungsgericht nicht als dargeton angesehen, daß der Ihroseßbevollmächtigte de© Kläger® dieses naß von Vorsicht und Sorgfalt habe walten lassen* Bi© Gerlchtsferlor sind, wie dl© Erfahrung zeigt* eine Hauptquelle für' tairlchtige Berechnung von Hecht emit telf rieten* Aus dieser Erkenntnis heraus hat' der Prose Sbevo1 Iraächtigt© des .Klägers, .wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung ra 13* lovesber 1933 angegeben hat, es auch für angebracht gehalten* vor Beginn der Gerichteter!®» seinen Sohn über deren ilrkung auf den Irist-enablauf su belehren* Br will' dann lisch seiner Eüö-kkdhr vom Urlaub ausserdem in einigen Sachen, insbesondere-Bnterlia.lt- und Mietsachen, die Eichtlgkcit dor cingetrs;saSi friste» geprüft haben* Ras kann aber* im vorliegenden falle nicht als ausreichend angesehen werden* Bor IroseSbevoll-nächtigte hatte sich, wie eich aus seinen und ©eines Sohne® eidesstattlichen V0.rsicherur4-.en ergibt, nach Rückkehr von seinen! 'Urlaub von seine© Sohn auch eine Auf st e2 lung über die ansufertl*
gcnden Schriftsätze anlegen lassen# In dieser list© war die Berufung • a begrüß urge fr is t mit des 13* Oktober 1953 cnrogefeeiu Ala dom Broseßbevollmäclitigten des Hägers öle Akten nach ©einer Eückkehr iron Urlaub «regen Beo pro ©hunger mit dem Kläger vorgelegt -wurden» war es des Proseßhevollmäohtigten im Hinblick auf die durch die Berichteferien begründete Üeffihr un-richtiger Fristberechmmg sowie die Bedeutung» die der Bern-fimgsbegründungefriet sukonöt und öle a er Proseßbev ©IXMAchtigt© selbst der vorliegenden fache wegen ihres erheblichen Objekte und Hirer besonderen rechtlichen Ge tu.ng nach eigener Angab©
hexgeneoeeii hat, ohne weitere
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did lor Ahlen und
der vorbcucic!‘ireten'-SchrIftsct:;bearbeitungsllöte su prüfen» ob die Börnfunrsbegrürduiieafriet rechtzeitig erwictelt war* Idee# leicht durchmiführende Kontrolle hat er aber nach ©einem eigenen Verbringen nicht durehgeflihrt* Hm ©ei» so hat er angegeben* pP nicht in den Sinn gekommen» daß die in der* Bearboi twgeliste eingetragenen,Fristen nicht stimmen körnten*, Hätte er die Akten und.diene liste in der genannten .eine geprüft» dann wäre das Versehen seines Sohnes hinsichtlich der Berechnung der Bertiftinge^l begriiadurtbefrist in vorliegender Stehe bereite vor Ablauf der Cterichtsferier bemerkt und die B^fnifimrrheiründunrafrist nicht vorsäiet wereon*
Me Bi-echwcrue war daher ait loot mrüeksuweiseii#
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infolge aus § 9? 2FÖ
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