BUNDESGERICHTSHOF
I zb 1/gj BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der
I
Gesellschaft für Planting und
modernes Bauen mbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäfts
führer, Herrn Dipl.-Ing. Karel S
1,
Beklagten und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte v.
gegen
die Architektenkammer, Körperschaft des öffent-
lichen Rechts, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Dipl.-Ing. Architekt Valter J.M. BflBKIB, aHHM 41
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper,
Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 13. Dezember 1984 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe :
I. Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 1984 kostenpflichtig zur Unterlassung verurteilt worden. Nachdem sie dagegen Einspruch eingelegt hatte, hat sie diesen in der Folgezeit auf die Kostenentscheidung beschränkt. Das Landgericht hat auf den Einspruch das Versäumnisurteil vom 12. März 1984 im Kostenausspruch aufrechterhalten.
Gegen dieses Urteil vom 24. Mai 1984, das ihr am 2. Juni 1984 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 28. Juni 1984 Berufung eingelegt. Das Hanseatische Oberlande sgericht zu Hamburg hat durch Beschluß vom 13. Dezember 1984 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei.
Gegen diesen ihr am 27. Dezember 1984 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 10. Januar 1985 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, daß gegen das Urteil vom 24. Mai 1984 das Rechtsmittel der Berufung zulässig gewesen sei, weil die Kosten zur Hauptsache geworden seien und § 99 Abs. 1 ZPO deshalb nicht anzuwenden sei.
II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist eine Anfechtung der Ent-
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Scheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht zulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein solcher Fall einer isolierten Anfechtung nur der Kostenentscheidung liegt hier nicht vor. Die Annahme der Beschwerdeführerin, im Streitfall handele es sich bei der Entscheidung über die Kosten um eine Entscheidung in der Hauptsache, ist nicht zutreffend. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist nämlich Hauptsache geblieben, auch wenn die insoweit durch Versäumnisurteil ausgesprochene Verurteilung nach Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig geworden ist. Durch den Teileinspruch (§§ 338, 340 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt, der ungeachtet der Regelung des § 99 Abs. 1 ZPO zulässig ist (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 99 Rdn. 3; Baumbach-Hartmann, ZPO,43. Aufl. 1985, § 99 Anm. 2 A),
sind die Kosten nicht zur Hauptsache geworden.
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Ob die Teilentscheidung über die Kosten in Fällen der vorliegenden Art entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (verneinend OLG Stuttgart JurBüro 1981, 189^ ff) kann offenbleiben. Denn eine Umdeutung der von der Beschwerdeführerin eingelegten Berufung in eine sofortige Beschwerde scheidet schon deshalb aus, weil sie nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm Piper Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees