BGH · I ZB 1/84 vom 22.11.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Prüfungsstelle für Klasse 21 Wz des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da das Widerspruchszeichen nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nicht als Zusammenstellung von Buchstaben verstanden werde, während das angemeldete Zeichen als eine Darstellung der Buchstaben Li erkannt werde. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluß vom 28. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die sie darauf stützt, der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen. 1. Unbegründet ist die Rüge, die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses seien in sich so widersprüchlich, daß nicht zu erkennen sei, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien. Insbesondere sei das Bundespatentgericht von einer sachlich falschen Darstellung des angemeldeten Zeichens ausgegangen, indem es angenommen habe, die Öffnung befinde sich auf der linken Seite. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluß auf Seite 2 das angemeldete Zeichen richtig abgebildet. Im übrigen ist es nach der Begründung des Bundespatentgerichts unerheblich, ob die Öffnung sich links oder rechts befindet, weil das Widerspruchszeichen die Öffnung in der Mitte hat. des Bundespatentgerichts reicht jedenfalls die unterschiedliche Lage der Öffnung beider Zeichen auf der Basislinie nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Auch die Rüge, das Bundespatentgericht habe das angemeldete einem anderen als dem Widerspruchszeichen gegenübergeste11t, ist nicht begründet. Zwar ist in dem angefochtenen Beschluß die linke und rechte untere Spitze der beiden Schenkel des Widerspruchszeichens nicht mit abgebildet worden. Ein Mangel in der Begründung des angefochtenen Beschlusses kann auch nicht darin erblickt werden, daß er nicht nachprüfbare bloße Behauptungen enthielte (BGH, Beschluß vom 27.3.1980 - X ZB 1/79, GRUR 1980, 846 -Lunkerverhütungsmittel). Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bewegen sich insoweit auf dem ihr verschlossenen Gebiet der sachlichen Überprüfung der Richtigkeit der gegebenen Begründung ( BGH, Beschluß vom 16.7.1964 - Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu enthalten auch keinen Hinweis auf vorgebrachte selbständige Angriffsmittel, deren Übergehen ein Fehlen von Gründen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzusetzen wäre (BGH, Beschluß vom 13.2.1979- X ZB 6/78, GRUR 1979, 538 - Drehstromöl -transformator).

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZeichenWiderspruchszeichenBundespatentgerichtsZBÖffnungBeschlußBundespatentgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 1/84 BESCHLUSS Verkündet am 22. November 1984 Wal z Justizhauptsekreätr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache der Firma L|BB Ventil GmbH, BBHBstraße B, Bad 0| Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, » Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Inventions and Development SA ( A.I.D.S.A.), Fl die Firma ( SMB), Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. H. 4BHB, Dipl .-Ing. K. Dr. rer, nat. W. KB, Dipl.-Ing. J. Sc( StflfllH^traße B, MüBH betreffend die Warenzeichenanmeldung A 33 163/21 Wz 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 2. November 1983 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,-- DM festgesetzt. Gründe I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bei dem Deutschen Patentamt das nachstehend abgebildete Warenzeichen (Wz-Anmeldung A 33 163/21 Wz) zur Eintragung angemeldet. Es soll eingetragen werden für die Waren "Ventile und Sprühköpfe sowie deren Teile für Aerosoldosen". Widerspruch gegen diese Anmeldung hat die Inhaberin des nachstehend prioritätsälteren Zeichens 988 995 angemeldet. Der Schutz dieses Zeichens bezieht sich auf die Waren "Ventile und Behälter zu dem Konditionieren von Aerosolen, handbetätigte Pumpen für Zerstäuber für Medikamente sowie für Parfümerien und für Pflege-, Wartungs- und Reinigungsmittel; Dosierapparate und Ausgabeapparate als Teil von Behältern für die Dosierung und/oder Ausgabe des Inhalts der letzteren sowie diese Behälter selbst aus Kunststoff; Zerstäuber f'ir Medikamente sowie für Parfümerien und für Pflege-, Wartungs- und Reinigungsmittel; Teile aller vorgenannten Waren". Die Prüfungsstelle für Klasse 21 Wz des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da das Widerspruchszeichen nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nicht als Zusammenstellung von Buchstaben verstanden werde, während das angemeldete Zeichen als eine Darstellung der Buchstaben Li erkannt werde. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluß vom 28. April 1982 die zeichenrechtliche Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen festgestellt und die Eintragung versagt. Die Beschwerde der Anmelderin blieb erfolglos. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, die sie darauf stützt, der angefochtene Beschluß des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gründen versehen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn aus ihr nicht zu ersehen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen). Das aber ist hier nicht der Fall. 1. Unbegründet ist die Rüge, die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses seien in sich so widersprüchlich, daß nicht zu erkennen sei, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien. Insbesondere sei das Bundespatentgericht von einer sachlich falschen Darstellung des angemeldeten Zeichens ausgegangen, indem es angenommen habe, die Öffnung befinde sich auf der linken Seite. Der Umstand, daß sich die Öffnung tatsächlich auf der rechten Seite befindet, bedeutet keine innere Widersprüchlichkeit der Entscheidung. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluß auf Seite 2 das angemeldete Zeichen richtig abgebildet. Es hat sich offensichtlich - in Anlehnung an die Erinnerungsprüferin - im Ausdruck vergriffen, wie sich daraus ergibt, daß das Bundespatentgericht andernfalls beim Anmeldezeichen nicht von der Buchstabenfolge Li hätte reden können. Im übrigen ist es nach der Begründung des Bundespatentgerichts unerheblich, ob die Öffnung sich links oder rechts befindet, weil das Widerspruchszeichen die Öffnung in der Mitte hat. Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts reicht jedenfalls die unterschiedliche Lage der Öffnung beider Zeichen auf der Basislinie nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Es kam dem Bundespatentgericht nach seinen Darlegungen nicht entscheidend darauf an, ob bei dem angemeldeten Zeichen die Öffnung links oder rechts lag. 2. Auch die Rüge, das Bundespatentgericht habe das angemeldete einem anderen als dem Widerspruchszeichen gegenübergeste11t, ist nicht begründet. Zwar ist in dem angefochtenen Beschluß die linke und rechte untere Spitze der beiden Schenkel des Widerspruchszeichens nicht mit abgebildet worden. Das Bundespatentgericht hat aber gleichwohl erkennbar die sich im Streitfall gegenüberstehenden Zeichen miteinander verglichen. Es hat die Ausführungen der Erinnerungsprüferin in Bezug genommen, die gerade die Unterschiede zwischen der Buchstabenfolge Li einerseits in dem an gerne 1 de ten Zeichen und dem spitzwinkligen Dreieck in dem Widerspruchszeichen andererseits gesehen hat. Die unvollständige Abbildung hat das Bundespatentgericht damit nicht etwa veranlaßt, von dieser Abbildung auch in seiner Begründung auszugehen. Auch das Abstellen auf Basislinien der Zeichen zwingt nicht zu der Annahme, das Bundespatentgericht habe die beiden Zeichen nicht in ihrer vollständigen Form gewertet. 3. Ein Mangel in der Begründung des angefochtenen Beschlusses kann auch nicht darin erblickt werden, daß er nicht nachprüfbare bloße Behauptungen enthielte (BGH, Beschluß vom 27.3.1980 - X ZB 1/79, GRUR 1980, 846 -Lunkerverhütungsmittel). Die Erwägungen des Bundespatentgerichts, Bestellungen, insbesondere Nachbestellungen, erfolgten häufig durch Bürokräfte, die leichter die Zeichen miteinander verwechselten als Fachleute, ist nachvollziehbar. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bewegen sich insoweit auf dem ihr verschlossenen Gebiet der sachlichen Überprüfung der Richtigkeit der gegebenen Begründung ( BGH, Beschluß vom 16.7.1964 - I a ZB 214/63, GRUR 1964, 697, 698 - Fotoleiter). Das gleiche gilt, soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe sich eingehender 6 29 mit den im Anmeldeverfahren vorgelegten Zeichendarstellungen von Konkurrenzunternehmen auseinandersetzen müssen, um darzulegen, daß ausreichende andere graphische Gestaltungsmöglichkeiten bestünden. Das Gericht brauchte nicht alle Einzelheiten seiner Erwägungen ausführlich darzulegen, (BGH, Beschluß vom 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 -Merkol). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu enthalten auch keinen Hinweis auf vorgebrachte selbständige Angriffsmittel, deren Übergehen ein Fehlen von Gründen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gleichzusetzen wäre (BGH, Beschluß vom 13.2.1979- X ZB 6/78, GRUR 1979, 538 - Drehstromöl -transformator). Die Rechtsbeschwerde greift vielmehr nur einzelne Gesichtspunkte der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung an. Daraus kann sie nicht herleiten, die angefochtene Entscheidung weise einen Verfahrensmangel auf. III. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. v. Gamm Merkel Tepli tzky Sc holz-Hoppe Mees