BGH · I ZB 1/75

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die BHB Volksbank eOnbH in die Geschäftsführer und Straße ■ , Die sofortige Beschwerde 1st an sioh statthaft (§§ 319 b Abs« 2, 547 ZPO), sie mußte jedoch als unzulässig verworfen werden, well sie nicht ln der gesetzlich vorgesehenen Form, nämlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Reohtsaxxwalt eingelegt worden 1st« Soweit das Schreiben des Beklagten als weitere Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts aufgefaßt werden könnte, hat es ebenfalls keinen Brfolg, weil die weitere Beschwerde im Armenrechtsverfahren ausgeschlossen ist (§ 127 S« 3 ZPO)« Soweit sein Vorbringen als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der sofortigen Beschwerde anzusehen 1st, war der Antrag zurückzuweisen, weil es insoweit an den Voraussetzungen des § 114 ZPO fehlt« Für die Entscheidung Uber den Antrag auf Bestellung eines Oebrechliehkeltspfle-gers 1st der Bundesgerichtshof nicht zuständig fvgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsstreitArmenrechtsMerkelStraßeBundesgerichtshofZPOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

1 ffi ,1/ZS BESCHLUSS in den Rechtsstreit des Betriebswirtes Folkert Straße 0, Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die BHB Volksbank eOnbH in die Geschäftsführer und Straße ■ , i vertreten durch in MHBb Frans-1 Klägerin und Beschwerdegegnerin, er sei zwar nicht der Meinung, infolge geistiger Gebrechen seine Vermögensengelegenheiten teilweise nicht selber besorgen zu können, doch sei dies die Ansicht der Verwaltung des Landkreises Leer und des Regierungspräsidenten. Die sofortige Beschwerde 1st an sioh statthaft (§§ 319 b Abs« 2, 547 ZPO), sie mußte jedoch als unzulässig verworfen werden, well sie nicht ln der gesetzlich vorgesehenen Form, nämlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Reohtsaxxwalt eingelegt worden 1st« Soweit das Schreiben des Beklagten als weitere Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts aufgefaßt werden könnte, hat es ebenfalls keinen Brfolg, weil die weitere Beschwerde im Armenrechtsverfahren ausgeschlossen ist (§ 127 S« 3 ZPO)« Soweit sein Vorbringen als Gesuch um Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der sofortigen Beschwerde anzusehen 1st, war der Antrag zurückzuweisen, weil es insoweit an den Voraussetzungen des § 114 ZPO fehlt« Für die Entscheidung Uber den Antrag auf Bestellung eines Oebrechliehkeltspfle-gers 1st der Bundesgerichtshof nicht zuständig fvgl. §§ 3Ö, 36 FOG), Die Kostenentsoheldung beruht auf § 97 ZPO« KrUger-Nieland Al ff Sprenkmann Merkel Schönberg