BGH · I ZB 1/73 vom 16.02.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Gründe Dem Beklagten sind durch einstweilige Verfügung, bestätigt durch Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1972 hat das Kammergericht das Gesuch auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und über die Verwerfung der Berufung ist nach § 319 b Abs. 2 ZPO durch Beschluß ergangen, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Insoweit besagt § 347 ZPO, daß die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes stattfindet, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Der hierdurch an sich gegebenen Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht jedoch § 343 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig ist. Daß die Regelung des § 547 ZPO gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO zurückzutreten hat, war durch Abs. 2 bzw. Zivilsenat in dem o.a. Urteil folgende Erwägungen angestellt: Daraus (aus der Änderung des § 547 ZPO) folgt aber nicht, daß der Gesetzgeber entgegen der herrschenden Lehre und Praxis auch für die in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile die Möglichkeit einer Revision schaffen wollte, soweit über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit der Berufung entschieden war. Maßgeblich erscheint, daß im summarischen Verfahren eine Garantie für zwei über den Prozeß-Stoff entscheidende Instanzen angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung nicht der materiellrechtlichen Bedeutung der Entscheidung entspricht, wie dies im sonstigen Streitverfahren der Fall ist, für das deshalb auch das Rechtsmittel der Revision in den Fällen, in denen es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, allgemein in § 547 ZPO anerkannt ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungsofortigBeschlußZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF t zb im BESCHLUSS in Sachen des Kartoffelhändlers Joachim Weg Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waltraud gegen den Kartoffelhändler Horst Sef^Jfelder Straße VHB » Kläger und Beschwerdegegner Rechtsanwalt Dr. Ernst-Wolf-gang FrMHB, | BBK ■ . Happ - - Prozeßbevollmächtigter: 2 ( (f Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 16. Februar 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Wieland und die Richter A Iff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - 5 U 1944/72 - vom 12. Dezember 1972 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe Dem Beklagten sind durch einstweilige Verfügung, bestätigt durch Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 1972,bestimmte Maßnahmen und Behauptungen gegenüber dem Kläger verboten worden. Die gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Beklagte verspätet begründet. Durch Beschluß vom 12. Dezember 1972 hat das Kammergericht das Gesuch auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen nicht vor dem 29. Dezember 1972 zugestellten Beschluß richtet sich die am 4. Januar 1973 eingegangene sofortige Beschwerde, die in rechter Form (§ 369 ZPO) und Frist (§ 577 ZPO) eingelegt ist. Die sofortige Beschwerde ist Jedoch unzulässig. Nach § 238 Abs. 2 ZPO sind auf die Anfechtung der Ent- 3 Scheidung des Kammergerichts die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und über die Verwerfung der Berufung ist nach § 319 b Abs. 2 ZPO durch Beschluß ergangen, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Insoweit besagt § 347 ZPO, daß die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes stattfindet, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Der hierdurch an sich gegebenen Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht jedoch § 343 Abs. 2 ZPO entgegen, wonach gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht zulässig ist. Daß die Regelung des § 547 ZPO gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO zurückzutreten hat, war durch Abs. 2 bzw. später Abs. 3 des § 547 ZPO ausdrücklich angeordnet: MDie Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO bleibt unberührt" (vgl. zur Entwicklung von Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 1968, 699). Das WertgrenzenG vom 27. November 1964 (BGBl I, 933), das § 547 ZPO änderte und neu faßte, hat diesen Absatz nicht mehr aufgenommen. Über die Bedeutung dieser Änderung hat der VI. Zivilsenat in dem o.a. Urteil folgende Erwägungen angestellt: Daraus (aus der Änderung des § 547 ZPO) folgt aber nicht, daß der Gesetzgeber entgegen der herrschenden Lehre und Praxis auch für die in § 545 Abs. 2 ZPO bezeichneten Urteile die Möglichkeit einer Revision schaffen wollte, soweit über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit der Berufung entschieden war. Für eine solche Absicht geben die Gesetzesmaterialien nichts her. Sie liegt schon deshalb völlig fern, weil mit dem WertgrenzenG eine Entlastung des Bundesgerichtshofs erstrebt werden sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein Bedürfnis für eine solche Erweiterung der Revisionsmöglichkeit gegenüber Urteilen im summarischen Verfahren hervorgetreten ist. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Maßgeblich erscheint, daß im summarischen Verfahren eine Garantie für zwei über den Prozeß-Stoff entscheidende Instanzen angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung nicht der materiellrechtlichen Bedeutung der Entscheidung entspricht, wie dies im sonstigen Streitverfahren der Fall ist, für das deshalb auch das Rechtsmittel der Revision in den Fällen, in denen es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, allgemein in § 547 ZPO anerkannt ist. Deshalb greifen auch die vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 174) angestellten Erwägungen vom Vorrang des Rechtsschutzes nicht durch (vgl. Anm. Bötticher MDR 1949, 219; BGH aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: DM 2.000,-. Alff Schönberg Krüger-Nieland v. Gamm Schwerdtfeger