BGH · I ZB 1/70 vom 07.07.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach Zulassung bereitete das Landgericht die Gesamtabwicklung des in der Bundesrepublik belegenen Vermögens der Schuldnerin unter Beteiligung aller Gläubiger und Genossen vor. Oktober 1968 hat das Landgericht den Vertragshilfeantrag der Gläubigerin (und gleichzeitig die Anträge aller anderen Gläubiger) zurückgewiesen, weil infolge der Neufassung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG durch § 6 Nr. 3b des 20. 1. Für die Entscheidung ist maßgeblich, wie auch die Gläubigerin nicht verkennt, ob durch die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG das in der Durchführung befindliche Vertragshilfeverfahren unzulässig geworden ist. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen unmittelbar unterstanden, gegenüber a) Gläubigern, in deren Person bei Geltendmachung des Anspruchs die Wohnsitzvoraussetzungen der §§1,5 und 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. Vertriebene können wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. ...Nach § 83 Abs. 1 BVFG kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. (1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1943 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Treuhänder bestellen, wenn das Kredit institut seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat. (1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichtsamts durchzuführen. (2) Über Vermögenswerte, die der Verwaltung des Treuhänders unterliegen, darf nicht zu dem Zweck der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, die vor dem 9. Mai 19^5 begründet worden sind; ...Das Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung oder zur Abwendung von Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist. Vor Änderung des § 87 BVFG sei dem Anspruch der Gläubigerin durch § 82 BVFG die Durchsetzbarkeit genommen gewesen; sie habe im Vertragshilfeverfahren im Einzelfall wieder hergestellt werden können. Mit der Änderung habe auch Kreditinstituten wie der Schuldnerin im Interesse der Gleichbehandlung von Gläubigern und Gesellschaftern (oder Genossen) und zur Wahrung der Belange des Ausgleichsfonds die Berufung auf die §§ 82 ff BVFG gegenüber West- und Auslandsgläubigern verwehrt werden sollen. Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 43, 51, 60 für den Fall einer Genossenschaft ausgeführt hat, können Kreditinstitute, die nicht unter Treuhandschaft gestellt worden sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Handelsrechts abgewickelt werden. Eine entsprechende Rechtslage ist bei der Abwicklung von Kreditinstituten gegeben, die unter Treuhandschaft stehen und im Geltungsbereich des Gesetzes einen Ort der Geschäftsleitung haben. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Möglichkeit der Abwicklung von Kreditinstituten ohne Berücksichtigung der durch die §§ 82 BVFG ausgeschlossenen Gläubiger ist unbefriedigend. Das Ziel des BVFG, nämlich die Befreiung der Vertriebenen von alten Schulden zur Erleichterung des Aufbaus einer neuen Existenz, kann bei den ehemaligen Kreditinstituten nicht mehr erreicht werden. Um eine Abwicklung des Vermögens dieser Kreditinstitute ohne Berücksichtigung eines Teiles der Gläubiger zu vermeiden, soll in § 87 Abs. 1 eine Nr. 5 eingefügt werden, nach der die Vorschriften der §§ 82-86 BVFG nicht für Verbindlichkeiten ehemaliger Kreditinstitute gegenüber Westgläubigem und Auslandsgläubigern gelten. Der Kreis dieser Gläubiger wird durch die Bezugnahme auf die §§1,5 und 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes umschrieben. In der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsuntemehmen und Bausparkassen heißt es (BT-Drucks. ÄndGLAG - durch entsprechende Ergänzung des § 87 Abs. 1 BVFG - den nach §§ 82 ff BVFG bestehenden Ausschluß einer Inanspruchnahme der Westvermögen von Kreditinstituten mit letztem Sitz in einem Vertreibungsgebiet aus Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung oder vor der Flucht begründet worden waren. Demnach ist dem Oberlandesgericht zu folgen, wenn es ausführt, die Ergänzung des § 87 BVFG habe (durch Einfügung der Nr. 5) die Rechtsstellung der Gläubigerin rechtlich verbessert, weil der Grundsatz des § 82 BVFG, wonach Vertriebene wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden können, aufgrund der Nr. 5 keine Anwendung auf die Gläubigerin findet. 5. Die Gläubigerin wendet sich auch in Wahrheit nicht gegen die Neuregelung, soweit sie in die Zukunft wirkt, sondern gegen die daraus sich ergebende Folgerung der Vorinstanzen, daß durch die Aufhebung des Verbotes des § 82 BVFG die vom Landgericht nach § 83 BVFG zugelassene Ausnahmeregelung der Verbindlichkeiten im Vertragshilf everfahren gegenstandslos geworden und damit der Gläubigerin ein bereits eröffneter Weg zur Durchsetzung ihrer Forderungen wieder verschlossen worden sei. Denn der Anspruch der Gläubigerin gegen die Schuldnerin ist in seinem materiellen Bestand nicht berührt worden. Die Gläubigerin hat allerdings nicht mehr die Möglichkeit, die Erfüllung ihres Anspruchs im Vertragshilfeverfahren zu betreiben; der Wegfall dieser verfahrensmäßigen Möglichkeit könnte aber nur dann einem VermögensVerlust oder einer Vermögensminderung gleichgesetzt werden, wenn es sich um einen Endzustand handelte. Auch in diesem Bereich kann u.U. das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken. Die Einfügung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG ist erkennbar erfolgt, um eine gleichmäßige Verteilung der West-Vermögen dieser Institute unter die Gläubiger sicherzustellen, die aufgrund eines Gesetzes erfolgen soll (vgl. Den Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an das Amtsgericht hat die Gläubigerin im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr weiterverfolgt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BVFGVorschriftSchuldnerinSitzGesetzGläubigerinAnspruchVerbindlichkeitGläubiger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF t- i zb 1/7Q BESCHLUSS in der Vertragshilfesache & L. Gl der Vereinigten Textilwerke K. S< in Auflösung, vertreten durch den Abwickler Rechtsanwalt Dr. Egon Straße 72, Gläubigerin und Beschwerdeführerin, gegen die eGmbH, vertreten durch den Notvorstand, Rechtsanwalt und Notar Siegmund N^BHBBistraße 137 und Dr. Alan K Straße 80, Schuldnerin und Beschwerdegegnerin Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. von Gamm beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Dezember 1969 wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 1 900,— festgesetzt. Gründe : I. Die Schuldnerin ist eine gewerbliche Kreditgenossenschaft, die ihren Sitz in Lodz hatte und dort im Genossenschafttsregister eingetragen war. Am 17. Januar 19^5 stellte sie dort ihre Bankgeschäfte ein. Ihr Sitz wurde nicht verlegt, eine Niederlassung im Währungsgebiet der Deutschen Mark bestand und besteht nicht. In Polen wurde die Schuldnerin enteignet, in der Bundesrepublik hat sie Vermögen. Durch die Beschlüsse vom 1. November I960 und vom 28. Januar 1963 bestellte das Amtsgericht Frankfurt die im Rubrum genannten Notvorstandsmitglieder. Aufgrund des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes (3. UEG) vom 22. Januar 1964 (BGBl I, 33) bestellte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit Anordnungen vom 9. April 1964 (BAnz 1964 Nr. 70) und vom 24. November 1963 (BAnz 1965 Nr. 223) Treuhänder und zwar mit der zuletzt genannten Anordnung den Rechtsanwalt Siegmund in das im Währungsgebiet befindliche Vermögen der Schuldnerin. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1965 erteilte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen dem Treuhänder Befreiung von dem Erfüllungsverbot des § 5 Abs. 2 S. 1 3. UEG zur Durchführung der beim Landgericht Bremen bereits anhängigen Vertragshilfeverfahren, u.a. des vorliegenden, sowie dahingehend, "daß die Ansprüche der Gläubiger ... und Genossen der Bank ... nach Maßgabe der richterlichen Vertragshilfeentscheidung befriedigt werden dürfen." Diese Befreiung hob das Bundesaufsichtsamt mit Verfügung vom 28. November 1968 auf, die dagegen gerichtete Klage wurde durch das inzwischen rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, III. Kammer, vom 13. August 1970 abgewiesen. Auch die Gläubigerin hatte ihren Sitz in Lodz. Sie wurde 1945 enteignet. Im Jahre 1956 verlegten die Organe der Gläubigerin den Sitz der Gesellschaft nach Hamburg. Die Gläubigerin hatte bei der Schuldnerin ein Girokonto, das am 30. Dezember 1944 ein Guthaben von RM 360 938,68 und am 17. Januar 1945 nach der Behauptung der Gläubigerin ein Guthaben von RM 381 015,30 aufwies. - k - Wegen dieses Guthabens beantragte die Gläubigerin beim Landgericht Bremen eine von § 82 BVFG abweichende Regelung im Wege richterlicher Vertragshilfe. Nach Zulassung bereitete das Landgericht die Gesamtabwicklung des in der Bundesrepublik belegenen Vermögens der Schuldnerin unter Beteiligung aller Gläubiger und Genossen vor. Durch Beschluß vom 3. Oktober 1968 hat das Landgericht den Vertragshilfeantrag der Gläubigerin (und gleichzeitig die Anträge aller anderen Gläubiger) zurückgewiesen, weil infolge der Neufassung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG durch § 6 Nr. 3b des 20. ÄndGLAG vom 15. Juli 1968 (BGBl I, 806) die Durchführung des Vertragshilfeverfahrens zugunsten von Gläubigem mit Westwohnsitz - dazu gehöre die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens - unzulässig geworden sei. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht in der Sache zurückgewiesen und hat den Tenor dahin geändert, das Vertragshilfeverfahren sei erledigt. Den im Beschwerdeverfahren erhobenen Hilfsantrag, das Verfahren an das Prozeßgericht (Amtsgericht) zu verweisen, hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. II. Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 18 Abs. 3 VHG) sowie in rechter Form und Frist eingelegt und begründet (§§ 8 FGG, 27, 29, 22, 16 FGG). In der Sache kann sie keinen Erfolg haben. 1. Für die Entscheidung ist maßgeblich, wie auch die Gläubigerin nicht verkennt, ob durch die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG das in der Durchführung befindliche Vertragshilfeverfahren unzulässig geworden ist. Ihre Angriffe richten sich daher einmal gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG lägen hier bezüglich der Gläubigerin und Schuldnerin vor, und ferner bezweifelt die Gläubigerin die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift in Richtung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 GG und Art. 20 GG (Pechtsstaatsprinzip, Rechtssicherheit). 2. § 87 A.bs. 1 Nr. 5 hat in dem hier interessierenden Umfang folgenden Wortlaut (Nr. 5 ist neu durch das 20. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 /BGBl I, 8067 eingefügt worden): (1) Die Vorschriften der §§ 82-86 gelten nicht für ... 5. Verbindlichkeiten von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebieten hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen unmittelbar unterstanden, gegenüber a) Gläubigern, in deren Person bei Geltendmachung des Anspruchs die Wohnsitzvoraussetzungen der §§1,5 und 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (BGBl I, 1439), zuletzt geändert durch das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1964 (BGBl I, 1083) gegeben ist, b) • • • § 82 BVFG lautet: Vertriebene können wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. ... Nach § 83 Abs. 1 BVFG kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl I, 198) abweichend regeln. Nach § 85 BVFG gelten die §§ 82-84 entsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen Personen und Handelsgesellschaften . § 4 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl I, 33) bestimmt: (1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1943 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Treuhänder bestellen, wenn das Kredit institut seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat. ... § 5 (1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichtsamts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienenden Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich. (2) Über Vermögenswerte, die der Verwaltung des Treuhänders unterliegen, darf nicht zu dem Zweck der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, die vor dem 9. Mai 19^5 begründet worden sind; ... Das Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung oder zur Abwendung von Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist. § 87 Abs. 1 Nr. 4 aF BVFG (Fassung vom 23. Oktober 1961 - BGBl I, 1882): (1) Die Vorschriften der §§ 82-86 gelten nicht für 4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vertragshilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten. § 6 VHG (BGBl I, 198): 1. Ansprüche aus Guthaben bei Geldinstituten, 2. Ansprüche aus Pfandbriefen ... 3. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Oberlandesgericht an, daß die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG gegeben seien. Die Beschwerde zieht die Ausführungen des Oberlandesgerichts bezüglich der Schuldnerin auch nicht mehr in Zweifel. Bezüglich der Wohnsitzvoraussetzungen der Gläubigerin, die erst im Jahre 1956 ihren Sitz in die Bundesrepublik verlegt habe, ist sie dagegen der Auffassung, die Gesetzesvorschrift sei unklar und dürfe daher nicht zu Lasten der Gläubigerin ausgelegt werden. Insoweit hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Daß die Gläubigerin am 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung gehabt habe, sei unerheblich. § 87 Abs. 1 Nr. 5a BVFG stelle anders als das Umstellungser- f gänzungsgesetz vom 21. September 1953 nicht auf die Sitzverhältnisse am 31. Dezember 1952 ab, sondern auf die bei Geltendmachung des Anspruchs. Nach ihren Angaben im Vertragshilfeverfahren habe die Gläubigerin ihren Anspruch aus dem Girokonto erstmals im Jahre I960 gegen die Schuldnerin geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gläubigerin bereits ihren Sitz nach Hamburg verlegt gehabt. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut, aber auch dem Zweck der Neuregelung (vgl. BT-Drucksache V/2192 S. 21/22). 4. Der Hauptangriff der weiteren Beschwerde geht dahin, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG enthalte einen enteignungsgleichen Eingriff, denn er entziehe einen schon erwachsenen Anspruch auf Regulierung des Bankguthabens der Gläubigerin im Vertragshilfeverfahren, ohne eine Entschädigung dafür zu gewähren, und verstoße daher gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG. Zu dieser Auffassung, die die Gläubigerin bereits in der Beschwerde vorgetragen hatte, hat das Oberlandesgericht ausgeführt, von einem enteignungsgleichen Eingriff in die Rechte der Gläubigerin könne keine Rede sein. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG mindere nicht etwa Vermögenswerte Rechte der Gläubigerin, sondern verstärke sie. Vor Änderung des § 87 BVFG sei dem Anspruch der Gläubigerin durch § 82 BVFG die Durchsetzbarkeit genommen gewesen; sie habe im Vertragshilfeverfahren im Einzelfall wieder hergestellt werden können. Die Neuregelung habe der Gläubigerin die Durchsetzbarkeit zurückgegeben, denn die Verbindlichkeiten fielen nun nicht mehr unter die Schutzbestimmungen der §§ 82-86 BVFG. Das Gesetz habe damit die Rechtsstellung der Gläubigerin verbessert, nicht etwa verschlechtert. Mit der Änderung habe auch Kreditinstituten wie der Schuldnerin im Interesse der Gleichbehandlung von Gläubigern und Gesellschaftern (oder Genossen) und zur Wahrung der Belange des Ausgleichsfonds die Berufung auf die §§ 82 ff BVFG gegenüber West- und Auslandsgläubigern verwehrt werden sollen. Auch insoweit ist im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung durch das Oberlandesgericht beizutreten. In der Begründung zu § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG ist ausgeführt (BT-Drucks. V/2192 S. 21): Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 43, 51, 60 für den Fall einer Genossenschaft ausgeführt hat, können Kreditinstitute, die nicht unter Treuhandschaft gestellt worden sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Handelsrechts abgewickelt werden. Allerdings können bei einer solchen Abwicklung Gläubiger, die ihre Ansprüche nach §§ 82 ff BVFG nicht geltend machen können, nicht berücksichtigt werden. Eine entsprechende Rechtslage ist bei der Abwicklung von Kreditinstituten gegeben, die unter Treuhandschaft stehen und im Geltungsbereich des Gesetzes einen Ort der Geschäftsleitung haben. Zu den Gläubigern, denen bei einer Abwicklung die §§ 82 ff BVFG entgegengehalten werden könnten, gehört in erster Linie der Ausgleichsfonds, auf den nach § 5 WAG die aus seinen Mitteln entschädigten Guthaben der vertriebenen Sparer übergegangen sind. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Möglichkeit der Abwicklung von Kreditinstituten ohne Berücksichtigung der durch die §§ 82 BVFG ausgeschlossenen Gläubiger ist unbefriedigend. Das Ziel des BVFG, nämlich die Befreiung der Vertriebenen von alten Schulden zur Erleichterung des Aufbaus einer neuen Existenz, kann bei den ehemaligen Kreditinstituten nicht mehr erreicht werden. Eine Anerkennung ... als "verlagertes Kreditinstitut" kommt nach Lage der Dinge nicht 10 - mehr in Betracht. Mit der Neuaufnahme des Kreditgeschäfts dieser Institute im Geltungsbereich des Gesetzes ist nicht zu rechnen. Um eine Abwicklung des Vermögens dieser Kreditinstitute ohne Berücksichtigung eines Teiles der Gläubiger zu vermeiden, soll in § 87 Abs. 1 eine Nr. 5 eingefügt werden, nach der die Vorschriften der §§ 82-86 BVFG nicht für Verbindlichkeiten ehemaliger Kreditinstitute gegenüber Westgläubigem und Auslandsgläubigern gelten. Der Kreis dieser Gläubiger wird durch die Bezugnahme auf die §§1,5 und 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes umschrieben. Maßgebend für die Wohnsitzvoraussetzung ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. In der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsuntemehmen und Bausparkassen heißt es (BT-Drucks. V/4256, S. 9): Um eine Inanspruchnahme der Westvermögen durch West-und Auslandsgläubiger rechtlich zu ermöglichen, beseitigt § 6 des 20. ÄndGLAG - durch entsprechende Ergänzung des § 87 Abs. 1 BVFG - den nach §§ 82 ff BVFG bestehenden Ausschluß einer Inanspruchnahme der Westvermögen von Kreditinstituten mit letztem Sitz in einem Vertreibungsgebiet aus Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung oder vor der Flucht begründet worden waren. Demnach ist dem Oberlandesgericht zu folgen, wenn es ausführt, die Ergänzung des § 87 BVFG habe (durch Einfügung der Nr. 5) die Rechtsstellung der Gläubigerin rechtlich verbessert, weil der Grundsatz des § 82 BVFG, wonach Vertriebene wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden können, aufgrund der Nr. 5 keine Anwendung auf die Gläubigerin findet. 11 r 5. Die Gläubigerin wendet sich auch in Wahrheit nicht gegen die Neuregelung, soweit sie in die Zukunft wirkt, sondern gegen die daraus sich ergebende Folgerung der Vorinstanzen, daß durch die Aufhebung des Verbotes des § 82 BVFG die vom Landgericht nach § 83 BVFG zugelassene Ausnahmeregelung der Verbindlichkeiten im Vertragshilf everfahren gegenstandslos geworden und damit der Gläubigerin ein bereits eröffneter Weg zur Durchsetzung ihrer Forderungen wieder verschlossen worden sei. a) Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann der Ergänzung des § 87 BVFG und dem dadurch bewirkten Wegfall des Vertraghilfeverfahren kein enteignungsgleicher Eingriff entnommen werden. Denn der Anspruch der Gläubigerin gegen die Schuldnerin ist in seinem materiellen Bestand nicht berührt worden. Die Gläubigerin hat allerdings nicht mehr die Möglichkeit, die Erfüllung ihres Anspruchs im Vertragshilfeverfahren zu betreiben; der Wegfall dieser verfahrensmäßigen Möglichkeit könnte aber nur dann einem VermögensVerlust oder einer Vermögensminderung gleichgesetzt werden, wenn es sich um einen Endzustand handelte. Dem ist aber nicht so; vielmehr ist eine gesetzliche Ordnung der Abwicklung aller Fälle dieser Art vorgesehen, um eine möglichst gleichmäßige lind gerechte Befriedigung der Ansprüche aller Gläubiger zu erreichen; die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG dient der Vorbereitung dieser Maßnahme. b) Die Ergänzung des § 87 Abs. 1 BVFG verstößt auch nicht gegen Art. 20 GG. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, denn sie setzt voraus, daß das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände N eingreift. Wird dagegen nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich um die sog. unechte Rückwirkung (BVerfGE 11, 139, 14-5; 14, 288, 297; 15, 313, 324). Auch in diesem Bereich kann u.U. das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken. Denn es ist auch in Fällen der unechten Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz verletzt wird, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vomimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht zu berücksichtigen brauchte (BVerfGE 14, 288, 297; 27, 231, 238). Jedoch können zwingende Gründe im Interesse der Allgemeinheit eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (BVerfGE 13, 215, 223; 13, 261, 270/272; 19, 187, 197). Die Einfügung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BVFG ist erkennbar erfolgt, um eine gleichmäßige Verteilung der West-Vermögen dieser Institute unter die Gläubiger sicherzustellen, die aufgrund eines Gesetzes erfolgen soll (vgl. BT-Drucks. V/4256). Die Regelung kann daher nicht als der Rechtssicherheit zuwiderlaufend und als Verstoß gegen Art. 20 GG angesehen werden. III. Den Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an das Amtsgericht hat die Gläubigerin im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr weiterverfolgt. 13 - IV. Da der angegriffene Beschluß auch im übrigen keine Hechtsfehler erkennen läßt, war die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 83 Abs. 1 BVFG, 19 Abs. 7 S. 2 VHG. Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg von Gamm