BGH · I ZB 1/61

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Leitsatz / Zusammenfassung

in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3- Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c. Wilde und der Bundesrichter Br.Weiß, Br.Löscher, Br.Spengler und Ebel beschlossen: Bezember I960 - 6 W 25/60 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Auch wenn, wie der Antragsgegner meint, gegenüber dem Beschluß des Oberlandesgerichts die Erfordernisse der Nich-tigkeits- oder der Hestitutionskl^e vorliegen sollten, so würde dies keine andere Beurteilung der Zulässigkeitsfrage rechtfertigen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsanwaltZPOProzeßbevollmächtigterAntragsgegnersBrunzulässigBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerde

Volltext der Entscheidung

I ZB 1/61 / 052 Beschluß In Sachen des Kaufmanns HflÜ SflHHHB i*1 RflHBHI (Kreis CVH) ? HflHweg, Antragsgegners und Beschwerdeführers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen die Firma E Straße Verlag GmbH in S Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.! in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3- Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c. Wilde und der Bundesrichter Br.Weiß, Br.Löscher, Br.Spengler und Ebel beschlossen: Bie sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Bezember I960 - 6 W 25/60 - wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1000.— BM festgesetzt. 2 Gründe; Die weitere Beschwerde des Antragsgegners mußte als unzulässig verworfen werden, da nach der ausdrücklichen - auch für die Fälle der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO) geltenden - Bestimmung des § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde, also auch eine weitere Beschwerde, nicht statthaft ist. Auch wenn, wie der Antragsgegner meint, gegenüber dem Beschluß des Oberlandesgerichts die Erfordernisse der Nich-tigkeits- oder der Hestitutionskl^e vorliegen sollten, so würde dies keine andere Beurteilung der Zulässigkeitsfrage rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. V/ilde Weiss Löscher Spengler Ebel