I SB 1/59
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Tn dem Rechtsstreit
Soci6t6 Anonyme,
der Our de Boulevard ____
vertreten durch die Mitglieder ihres Verwaltungsrates Hubert
(Subdirektor der Banque Internationale ä S..A»
in Boulevard R^P^WHB^ind Dominique HM1
(Handlungsbevollmächtigter in ItfHHi) ?
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Patentingenieur Pr. Ing. Kurt straße
Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Bock,
Dr. Weiß, Pr. Spreng, Br. Spengler und Pehle
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4. November 1957 wird zuriickgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Gr r Und e :
Die Klägerin hat gegen das am 13- November 1956 verkündete. am 19«. November 1956 im Parteibetriebe zugestellte Urteil des Landgerichts Wiesbaden am 20 < Dezember 1956, also verspätet Berufung eingelegte Am 21 * Dezember 1956 reichte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumung ein.
Mit Schriftsatz vom 15- Januar 1957 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das noch nicht beschiedene Wiederein-setzungsgesueh vorsorglich, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 19- Februar 1957 zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts ließ ihr darauf am 16«. Januar 1957 im Hinblick auf die an diesem ‘l’age beschlossene Verwerfung der Berufung mitteilen, er sehe deshalb den Antrag als erledigt an.
Mit Schriftsätzen vom 25- Januar 1957 legte die Klägerin sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung und Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs ein und beantragte ferner, mit Rücksicht auf diese Beschwerde vorsorglich die Berufungsbegründungsfrist bis 17- März 1957 zu erstrecken-Zu diesem Anträge führte sie aus (Bl- 185 GA), ihr sei auf ihren Antrag vom 15® Januar die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 17.' Februar verlängert und durch gesonderte Verfügung mitgeteilt worden, daß der Antrag als erledigt angesehen werde«
Am 6- Februar 1957 ließ der Vorsitzende des Berufungsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitteilen, daß in der vorliegenden Sache, wie inzwischen durch Besprechung mit ihm geklärt sei, die Frist zur Berufungsbegründung nicht verlängert worden sei$ der neue Verlängerungsantrag aber müsse nun schon deshalb abgelehnt werden, weil inzwischen
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die Begründungsfrist mit dem 20* Januar 1957 abgelaufen sei. Hierauf reichte die Klägerin am 16* Februar 1957 die Beru-fungsbegrUndung und einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Begründungsfrist eine
Mit Beschluß vom 28* Mai 1957 hat der Bundesgerichtshof der Klägerin unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 16., Januar 1957 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt«
Zur Begründung ihres Gesuches um Wiedereinsetzung hinsichtlich der Begründungsfrist führt die Klägerin aus, bis zur Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts sei ihr Prozeßbevollmächtigter der festen Überzeugung gewesen* die Frist sei durch dessen Verfügung vom 16.- Januar bis 19* Februar 1957 verlängert worden* Es liege allerdings eine Verwechslung mit einer nicht diese Parteien betreffenden, in einem anderen Rechtsstreit ergangenen Verfügung vor; die Verwechslung sei aber auf das zufällige Zusammentreffen zweier an ihn gerichteter Verfügungen desselben Senatsvorsitzenden vom gleichen läge zurückzuführen; beide Mitteilungen hätten in demselben Fach unmittelbar hintereinander gelegen; er habe sich noch darüber gewundert, daß gleichzeitig zwei Mentgegengesetzte” Entscheidungen ergangen seien«
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung der Klägerin kostenpflichtig- verworfen« Die hiergegen rechtzeitig und in gehöriger .Form erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet* .
Zutreffend ist das Öberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung auch dann zu laufen beginnt, wenn die Berufungsfrist
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versäumt und die Wiedereinsetzung beantragt ist* Die nachträgliche Gewährung der Wiedereinsetzung hinsichtlich der Kechtsmitteleinlegungsfrist setzt daher eine neue Begründungsfrist selbst dann nicht in Lauf. wenn, die Berufung als unzulässig verworfen worden war (RGZ 158, 195? BGH Linden-maier/Möhring Nachschlagewerk § 236 ZPO Nr. 7)> Die durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28« Mai 1957 gewährte Wiedereinsetzung hat daher nichts daran geändert, daß die Berufungsbegründungsfrist mit dem 20« Januar 1957 abgelaufen war.. Hiernach war die erst am 16, Februar 1957 eingegangene Begründung verspätet*
Der wegen dieser Fristversäumung gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil die Klägerin nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 Abs* 1 ZPO), Ihr Prozeßbevollmächtigter, für dessen Verschulden sie einzustehen hat (§ 232 Abs« 2 ZPO), hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schon bei Empfang der in dieser Sache ergangenen Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 16* Januar 1957, nämlich am 17* Januar 1957, erkennen müssen, daß damit dem von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist nicht entsprochen war« So hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Inhalt der Mitteilung an sich auch aufgo-faßt, wie aus ihrem Vorbringen hervorgeht, er sei darüber erstaunt gewesen, gleichzeitig zwei ,rentgegengesetzte” Verfügungen zu bekommen - die aadere war zweifelsfrei eine Pri stverlängerung«
Da die Mitteilung der Verfügung des Vorsitzenden das Aktenzeichen und die abgekürzte Parteienbezeichnung enthielt, konnte sie bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch nicht mit einer zugleich eingehenden weiteren Verfügung verwechselt
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werden, die ein anderes Aktenzeichen und vor allem eine andere Parteienbezeichnung aufwies * Wenn der Prozeßbevollmäch-tigte der Klägerin gleichwohl darüberhinaus irrig annähm, der Vorsitzende habe in derselben Sache zwei entgegengesetzte Verfügungen getroffen, so beruhte diese fernliegende Annahme ebenfalls auf Verschulden,
Auf diesem Irrtum, die Prist sei in der vorliegenden Sache bereits verlängert, beruht die Versäumung der Begründungsfrist, denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 17, Januar 1957 erfahren, daß die Prist nicht verlängert worden war,
Baß die bis 20, Januar 1957 einschließlich laufende restliche Prist nicht ausgereicht hätte, um die Berufungsbegriin-dung einzureichen, hat die Klägerin weder behauptet, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor? ihr PristVerlängerungsgesuch wies insoweit keine Begründung auf, und nach der an 4.- Peb-ruar 1957 erfolgten Aufklärung der vorgekommenen Verwechslung war der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin immerhin in der Lage, die Berufungsbegründung bereits am 7* Pebruar 1957 zu verfassen (Bl, 197 GA)*
Ber erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem bezeichneten Irrtum und der PristVersäumnis kann auch nicht damit in Präge, gestellt werden, die Klägerin habe angesichts der Verfügung des Vorsitzenden ohne Verschulden davon ausgehen können, ein.Beharren, auf ihrem Anträge sei zwecklos, da er auf jeden Pall abgewiesen werden würde. Zu einer solchen Annahme bot die Passung der Verfügung keinen Anlaß, Eine Verlängerung der Berufüngsbegründungsfrist war auch nach Verwerfung der Berufung an sich möglich, denn der die Berufung verwerfende Beschluß schließt die Instans nur unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung in der
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höheren Instanz ab$ eben deshalb läuft die Begründungsfrist weiter| aus demselben Grunde kann sie auch dann noch verlängert werden«. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher mit Recht angenommen worden, daß dem Anwalt, der die Berufung wegen des Verwerfungsbeschlusses nicht begründen und erst das Ergebnis einer sofortigen Beschwerde abwar-ten will; der Weg des Antrages auf Verlängerung der Frist offensteht (RGZ 158r 195? 197'- Pur die Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten bestand kein Anhaltspunkt dafür? daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts, wenn ihm ein so begründeter Verlängerungsantrag vorgelegt worden wäre, diesen entgegen der bezeichneten Rechtsprechung zurückgewiesen hätte
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Klägerin nicht auch in der Lage gewesen wäre,.innerhalb der noch zur Verfügung stehenden restlichen Prist die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß zu erheben, eine Anordnung über die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde nach § 512 Abs* 2 ZPO zu erwirken und, hierauf gestützt, den Fristverlängerungs antrag zu erneuern.
Da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist
hiernach nicht gegeben sind, mußte die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Jibs, 1 ZPO zurück-gewiesen werden.
Bock Weiss Spreng
Spengler;
Pehle