T 2&1/78
Beschluß 2 4 90 G93
In der Nichtigkeitssache ' •?' Ernst FflP in I^straße 9,
Beklagten und Berufungsklägers,
gegen
ale Birma Ges eil Schaft Gert HflHl KG in
HaÄBH®/01öbo ,
Klägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch; Patentanwalt in
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3«Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof«Brph.c.Wilde, Br.Birnbach, Br„Bock,Br.Christoph und Br »vre iss
beschlossen*
Bie Anträge des Beklagten auf Y/ieaereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfriet und auf Gewährung des Armenrechts werden zurückgewiesen* *
Bie Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe*
Ber Beklagte hat gegen die ihm am 7«»November 1956 zugestellte Entscheidung des 1«NichtigkeitsSenats des Beutschen Patentamts vom 9»Oktober 1956, durch die sein Patent Nr.909 140 für nichtig erklärt worden ist, mit Schriftsatz vom 24»Juni 1957? eingegangen am
26 ■ Juni 1957s also nacht Ablauf der in § 42 Abs»l PatG bestimmten Prist von sechs Wochen nach der Zustellung, Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und um Bewilligung des Armenrechts für das Berufungsverfahren gebeten»
Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat im Hahmen der Vorprüfung über die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten (§§ 42, 45, 46 g PatG) die Anträge des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und auf Gewährung des Armenrechts für das Berufungsverfahren zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, daß die Berufung als nicht angemeldet gilt»
Gegen diesen dem Beklagten am 17»Dezember 1957
zugestellten Beschluß hat dieser am 19«»Dezember 1957
den zulässigen Antrag auf Entscheidung des Bundesgell
richtshofs (§ 2 VO betr»das Berufungsverfahren in Patentsachen vom 30oSeptember 1936 - BGBl II 316) gestellt o
Dieser formund fristgerecht eingelegte Bechtsbe-helf des Beklagten ist unbegründet»
Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages geltend gemacht, er sei außerstande gewesen, die Berufung innerhalb der ihm bekannten Prist von sechs Wochen nach Zustellung der angegriff6hen Entscheidung einzureichen, da er bei Erhalt dieser Entscheidung einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, der seinen an sich kränklichen Zustand als Schwerbeschädigter noch wesentliehvverschlimmert habe» Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hatte er eine Bescheinigung des praktischen Arztes Dr»Franz Schulte in Hannover
vom 27»Juli 1957 an den Bundesgerichtshof eingereicht, die dem Nichtigkeitssenat hei Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht Vorgelegen hat«, Dieser Umstand ändert jedoch an dem zutreffenden Ergebnis dieses Beschlusses nichts« In dieser ärztlichen Bescheinigung ist nur angegeben, daß der Beklagte seit 1947 wegen Bechterew, Arthritis def. der Wirbelsäule, Spondylosis der BWS, Knickfußbeschwerden, Hypotonie, Herz- und Kreislaufschwäche, erheblicher Neurasthenie, Psychaetenie und allgemeiner Körperschwäche in Behandlung sei« Besonders erwähnt wird dann hoch die fortschreitende Entkräftung des Beklagten mit zunehmender Denkschwäche und Zerfahrenheit in den letzten Jahren« Abschließend ist darin gesagt, daß der Beklagte einer kräftigen bezw«kalorienreichen Ernährung bedürfe« Dieses allgemein gehaltene Attest bietet keinen Anhalt dafür, daß der Beklagte infolge eines bei Erhalt der Entscheidung des Nichtigkeit ssenats vom 9«Oktober 1956 erlittenen Nervenzusammenbruchs bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt außerstande gewesen wäre, bis zu dem 24«Juni 1957 Berufung einzulegen« Auf einen entsprechenden Hinweis und die Aufforderung des Senats zur Nachholung der fehlenden Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Niedere insetzungsgrundes hat der Beklagte angegeben, er habe an dem fraglichen Jage seinen Arzt aufgesucht, dieser habe ihm sofort strenge Bettruhe verordnet und jede schriftliche Tätigkeit untersagt« Er habe s«2t« etwa 3 Monate im Bett gelegen und erst dann wieder seinen Arzt aufgesucht« Auch wenn man dieses Vorbringen des Beklagten als richtig unterstellt - eine Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt - und darin einen ausreichenden Hinderungsgrund .erblicken wollte, so scheitert der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten in jedem Falle an der Bestimmung des § 43 Abs«2 PatG. Danach ist die
Wiedereinsetzung innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen und die versäumte Handlung nach-zuholen« An dieser Voraussetzung würde es nach dem eigenen Vorbringen jedoch fehlen» Denn es ist nichts dafür darge-tan, daß der Beklagte nicht wenigstens nach Ablauf der von ihm selbst erwähnten Bettlägerigkeit von 3 Monaten in der Lage gewesen wäre, sich innerhalb weiterer 2 Monate Rechtsrat zu holen und das Hotwendige wegen der Berufungseinlegung zu veranlassen«
Hach alledem ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten unbegründet« Da die Berufung des Beklagten somit aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben kann, war ihm auch das beantragte Armenrächt zu versagen»
Die Gebührenfreiheit der Entscheidung folgt aus § 42 PatG in Verbindung mit § 1 GKG.
Wilde Birnbach Bock Christoph
Bundesrichter Dr«Weiss ist durch Urlaubs-. und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert»
Wilde