BGH · I ZB 1/57 vom 28.05.1957

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ber Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 13» November 1956 erteilt Bie Entscheidung ergeht gebührenfrei. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Fristversäumung beruhe auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt» Es ist der Auffassung, die Fristversäumung sei nicht auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei vorzuwerfen; daß er nicht eine Mappe mit durchschossenen Fächern benutzt und seiner Bürovorsteherin nicht zur Pflicht gemacht habe, sich jeweils nach Rückkunft der Mappe von deren vollständiger Entleerung zu überzeugen» Überdies hätte sich die Fristversäumung vermeiden lassen, wenn die Bürovorsteherin angewiesen worden wäre, auf sofortiger Ablieferung der mit dem Eingangs- Bas Verlangen, eine Mappe mit durchschossenen Fächern zu benutzen, bedeutet nach der Auffassung des Senats eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht des Anwalts zu stellenden Anforderungen, Es genügt insoweit, wenn der Anwalt dafür Sorge trägt, daß die Post in die von ihm benutzte Mappe durch zuverlässiges und regelmäßig kontrolliertes Personal ordnungsgemäß eingeordnet wird» Bas hat der Frozeßbevollmächtigte der Klägerin aber nach seiner glaubhaften Erklärung getan,. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist angenommen worden, daß ein Rechtsanwalt dann nicht die äußerste ihm zuzu demutende Sorgfalt beobachtet, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung zu streichen (BGH UW Nr. 33 zu § 233 ZPO), Eine Berufungsfrist darf jedoch dann im Pristenkalender gelöscht werden, wenn der Anwalt die Berufungsschrift absendefertig unterzeichnet hat und sie vom Büro postfertig gemacht worden ist (BGH IM Nr. 47 £u § 233 ZP0)r Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Pall, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat. Eine besondere, sofortige Kontrolle der Ablieferung an Hand der ’’Belegexemplare" erübrigte sich jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wie im vorliegenden Palle, die Ablieferung und Verteilung der "Post” selbst übernommen hatte Der Umstand, daß die Berufungsschrift, sei es durch ein Versehen bei der Einordnung oder durch ein nicht aufgeklärtes späteres Ereignis, in das letzte Pach der Mappe gelangt ist, bedeutet bei dieser Sachlage einen unabwend-

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungsschriftMappeZPOFristversäumungZufallBürovorsteherinBrKlägerinsofortig

Volltext der Entscheidung

\ 2527 079 Be s c h 1 u ß o In dem Rechtsstreit vertreten durch die Mitglieder ihres Verwaltungsrates HubertK^^B (Subdirekt;orderB^BK_i^SpHHHHi ä S.A.- in iMPBfBlBBRVt B9) und Bominique HBBP (Handlungsbevollmächtigter in Lfl i), Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ‘Br. in gegen den Patentingenieur Br, Inge Kurt N( UBstraßeBfe Beklagten und Berufungsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bunde srichter Prof. Br. hoc: Wilde, Br, Bock, Br., Krüger-Nieland, Br. Nastelski und Br Spreng beschlossen* Auf die sofortige Beschwerde.der Klägerin wird der Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 16, Januar 1957 aufgehoben□ Ber Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 13» November 1956 erteilt Bie Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die Klägerin hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts in Wiesbaden am 20* Dezember 1956 Berufung eingelegt« Die Berufungsfrist war jedoch am Tage zuvor abgelaufen*. Am 21p Dezember 1956 hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung gebeten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Fristversäumung beruhe auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels am 17. Dezember 1956 erhalten und am gleichen Tage die Berufungsschrift diktiert und unterschriebene Im Anschlüsse daran sei die Berufungsschrift in die - mit Fächern versehene -Postmappe eingeordnet worden. Am 18. Dezember 1956 habe der FrozeßbeVollmachtigte die Mappe mitgenommen, um die darin eingeordneten Schriftstücke den Empfangssteilen abzuliefern. Die in Rede stehende Berufungsschrift sei jedoch in der Mappe liegen geblieben«, Aus nicht geklärter Ursache habe sie sich nicht in dem für das Oberlandesgericht bestimmten Fach, sondern in dem letzten - nicht bezeichne-ten - Fach der Mappe befunden.- Dort sei sie erst am 20» Dezember 1956 entdeckt worden. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt» Es ist der Auffassung, die Fristversäumung sei nicht auf einen unabwendbaren Zufall zurückzuführen. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei vorzuwerfen; daß er nicht eine Mappe mit durchschossenen Fächern benutzt und seiner Bürovorsteherin nicht zur Pflicht gemacht habe, sich jeweils nach Rückkunft der Mappe von deren vollständiger Entleerung zu überzeugen» Überdies hätte sich die Fristversäumung vermeiden lassen, wenn die Bürovorsteherin angewiesen worden wäre, auf sofortiger Ablieferung der mit dem Eingangs- •'l J FI Stempel der Empfänger versehenen Zweitschriften auch dann zu bestehen, wenn der Prozeßbevollmächtigte selbst die Urschriften bei Gericht abgeliefert habe. Der sofortigen Beschwerde v/ar der Erfolg nicht zu versagen. Bas Verlangen, eine Mappe mit durchschossenen Fächern zu benutzen, bedeutet nach der Auffassung des Senats eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht des Anwalts zu stellenden Anforderungen, Es genügt insoweit, wenn der Anwalt dafür Sorge trägt, daß die Post in die von ihm benutzte Mappe durch zuverlässiges und regelmäßig kontrolliertes Personal ordnungsgemäß eingeordnet wird» Bas hat der Frozeßbevollmächtigte der Klägerin aber nach seiner glaubhaften Erklärung getan,. Weder er selbst noch seine Bürovorsteherin haben denn auch, wie er glaubhaft versichert hat; bislang fehlerhafte Einordnungen feststellen können, Bie Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, die Bürovorsteherin hätte anweisen müssen, sich jeweils nach Rückkunft der Mappe von deren vollständiger Entleerung zu überzeugen, kann auf sich beruhen, Benn tatsächlich hat die Bürovorsteherin, wie sie glaubhaft erklärt hat, die Mappe am 19o Bezember 1956 nach einem ünruf des bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätig gewesenen Anwaltsassessors B||^ durchgesehen. Auch ihr ist dabei aber die im letzten Fach der Mappe versteckt liegende BerufungsSchrift entgangene Bas Fehlen der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Anweisung ist daher für die Versäumung der Berufungsfrist im vorliegenden Falle nicht ursächlich gewesen. ... <|. ■ • fr*- Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann schliesslich auch die Unabwendbarkeit des Zufalls nicht deshalb verneint werden, weil der Frozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht die Anweisung gegeben hat* in jedem Palle auf die "sofortige” Abgabe der sogen* Belegexemplare zu achten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist angenommen worden, daß ein Rechtsanwalt dann nicht die äußerste ihm zuzu demutende Sorgfalt beobachtet, wenn er in seinem Büro die Übung duldet, Notfristen im Kalender bereits bei der Vorlegung der Akten und nicht erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung zu streichen (BGH UW Nr. 33 zu § 233 ZPO), Eine Berufungsfrist darf jedoch dann im Pristenkalender gelöscht werden, wenn der Anwalt die Berufungsschrift absendefertig unterzeichnet hat und sie vom Büro postfertig gemacht worden ist (BGH IM Nr. 47 £u § 233 ZP0)r Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Pall, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat. Er durfte sich darauf verlassen, daß die von ihm Unterzeichnete Berufungsschrift entsprechend seiner allgemeinen Anweisung ordnungsgemäß in die Postmappe eingeordnet und damit "postfertig” gemacht werde. Daß sie nicht durch die Post befördert, sondern unmittelbar bei Gericht abgegeben werden sollte, kann dabei keinen Unterschied machen. Eine besondere, sofortige Kontrolle der Ablieferung an Hand der ’’Belegexemplare" erübrigte sich jedenfalls dann, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wie im vorliegenden Palle, die Ablieferung und Verteilung der "Post” selbst übernommen hatte Der Umstand, daß die Berufungsschrift, sei es durch ein Versehen bei der Einordnung oder durch ein nicht aufgeklärtes späteres Ereignis, in das letzte Pach der Mappe gelangt ist, bedeutet bei dieser Sachlage einen unabwend- St. .. baren Zufall im Sinne des § 253 ZPO. Paß dieser Zufall für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen ist. kann nicht in Zweifel gezogen werden. Pem rechtzeitig innerhalb der Prist des § 234 Abs 1 ZPO gestellten Wiedereinsetzungsantrag war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben- Wilde Bock Krüger-Nieland Wastelski Spreng