BGH · I ZB 1/50

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Leitsatz / Zusammenfassung

ProzessbevoVmächtigte Rech.tsanwäl te hat der Bundesgerichtshof1 .Zivilsenat, auf * die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 1« Zivil Senats des Hanseatischen OberTandeegerichts in Hamburg voia SB-Ju’1 i Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht in Hamburg die Berufung der Beklagten gegen das*Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.Mai 195o mit. ist• her Auffaseung des Oberlandesgeriohts, dass durch die gekennzeichnete Art der Einreichung d6r Berufungsschrift die Frist nicht hat gewahrt werden können, kann nur zugestimmt werden. Infolgedessen kann eine für das Ober-landesgerlcht bestimmte, aber irrtümlich an das Landgericht gerichtete Beruf üngäs ehr if t nicht als bei deitt-^/ejru^ungsgerieht im :;1 inne des § 513 Abs. 1 ZPO ucrng er eicht” gelten. Ob andere zu entscheiden ist, wenn die Berufungsschrift trotz ihrer unrichtigen Anschrift sogleich an das Berufungsgericht gelangt, etwa weil die Ünrichtigkeit der Anschrift von dem die Verteilung der Post des $achtbriefkastens bewirkenden Beamten sofort erkannt‘ wird, kann dahingestellt bleiben', weil ein solcher Fall nicht gegeben, die Berufungsschrift vielmehr zunächst an das Landgericht und erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht gelangt ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BerufungsschriftOberlandesgerichtBerufungsfristLandgerichtHamburgAnschriftNachtbriefkastensofortig

Volltext der Entscheidung

I# Z B 1,50 ; Beglaubigt^ . Beschluss, *J' r> In Sachen des Apothekenvolontär© Otto ReHi Bezirk KPBBÄallee |, Prozessbevollmäcbtigte Rechtsanwälte Klägers, gegen die Deutsche Bundesbahn* vertreten durch die Bisenbata» direction in MBHBstr&sse H. <s- ProzessbevoVmächtigte Rech.tsanwäl te hat der Bundesgerichtshof1 .Zivilsenat, auf * die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 1« Zivil Senats des Hanseatischen OberTandeegerichts in Hamburg voia SB-Ju’1 i 195o in.der Sitzung am‘9. November 195o beschlossen Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird auf ihre Kosten .zurückgewiesen. / 0 r ü n d .e : Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht in Hamburg die Berufung der Beklagten gegen das*Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.Mai 195o mit. der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Beklagte die Prist für die Berufung nicht eingehaiten habe. Das Urteil des Bandgerichts wax der Beklagten am 7 . Jurii 195o zugestellt worden. * Sie hat die.Berufungsschrift am 7. Jü’i 195o, also noch rechtseitig, in den am «Tustizgebäude :..±h Hamburg befindlichen für das Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht bestimmten gemeinschaftlichen Nachtbriefkasten in den späten Abendstunden durch einen Boten ihres Probessbevo11 mächtigten eingeworfen. Aber die Berufungsschrift, trug die Ansch ifts “ An das Landgericht Hamburg Zivilkammer 3”, während sie nach § 518 Abs. 1 ZPO. bei dem Berufungsgericht, also bei dem Oberlandesgericht hätte eingereicht werden müssen. Die unrichtige Anschrift hat die Po*1 ge gehabt, dass die Berufungsschrift zunächst in die Geschäftssiel*1 e des Landgerichts gelangt und erst nach Feststellung der unrichtigen Anschrift einige ^age später, nach Ablauf der Berufungsfrist, dem 0berlande3gericht zugegangen - ,2 - _ 2 — ist• her Auffaseung des Oberlandesgeriohts, dass durch die gekennzeichnete Art der Einreichung d6r Berufungsschrift die Frist nicht hat gewahrt werden können, kann nur zugestimmt werden. Da, in dem Nachtbriefkasten besondere Fächer für die an das Amtsgericht, Landgericht oder Ober1 andesgericht gerichteten Briefschaften nicht vorgesehen waren, • mussten die Benutzer des Briefkastens in anderer Weise zu dem Ausdruck bringen, für welches Gericht ihre Eingaben bestimmt waren. Bas konnte nur dadurch geschehen, dass die Schreiben eine Anschrift erhielten, die deutlich erkennen Hess, welchem Gericht sie bei der Verteilung zuge!)eitet werden sollten.. Irrtümer in'der Anschrift hatten die Folge, dass die* Eingaben nicht an das ^Geri-'cht gelangten, für das sie bestimdit waren. Infolgedessen kann eine für das Ober-landesgerlcht bestimmte, aber irrtümlich an das Landgericht gerichtete Beruf üngäs ehr if t nicht als bei deitt-^/ejru^ungsgerieht im :;1 inne des § 513 Abs. 1 ZPO ucrng er eicht” gelten. Ob andere zu entscheiden ist, wenn die Berufungsschrift trotz ihrer unrichtigen Anschrift sogleich an das Berufungsgericht gelangt, etwa weil die Ünrichtigkeit der Anschrift von dem die Verteilung der Post des $achtbriefkastens bewirkenden Beamten sofort erkannt‘ wird, kann dahingestellt bleiben', weil ein solcher Fall nicht gegeben, die Berufungsschrift vielmehr zunächst an das Landgericht und erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht gelangt ist. Der Auffassung des Oberlande sgc rieht s, dass die Beklagte die Berufungsfrist nicht eingebauten hat# ist zuzustimmen. Demgemäss musste die sofortige Beschwerde der Bo^iagten unter Anwendung Voxl § \97 .ZPO. als unbegründet zurückgewiesen wer 'den ■i, "7/■' sstelle des