BGH · I ZB 96/15 vom 12.01.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 26. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ge- BGH, Beschluss vom 21. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2015 ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. brechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPOAnhörungsrügeZBRechtskraftunzulässigBüscherSchuldner

Volltext der Entscheidung

I ZB 96/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12.Januar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:120116BIZB96.15.0 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 26. November 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1 I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ge- gen den Beschluss vom 26. November 2015 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 15. April 2015 -1 ZB 16/15, juris mwN). 2 II. Die vom Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Ge- genvorstellung gegen den Beschluss vom 26. November 2015 ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durch- brechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1). Büscher Schaffert Löffler Feddersen Vorinstanzen: AG Überlingen, Entscheidung vom 15.07.2015 -4M 3588/15 -LG Konstanz, Entscheidung vom 21.09.2015 - A 12 T 175/15 - Kirchhoff