BGH · I ZB 87/07 vom 14.08.2008

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten. 2 Das Landgericht hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt, weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten sind. 4 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des Verfügungsbe-

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenRechtsbeschwerdeZPODüsseldorfZBAbwehrschreibenAbmahnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/07 vom 14. August 2008 in der Rechtsbeschwerdesache -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 880,10 € festgesetzt. Gründe: 1 I. Die Antragstellerin hat am 8. September 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht, den sie am 11. Oktober 2006 zurückgenommen hat. Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin u.a. eine Geschäftsgebühr für ein Abwehrschreiben angemeldet, mit dem ihre Verfahrensbevollmächtigten vorprozessual auf die Abmahnung der Antragstellerin geantwortet hatten. -3- 2 Das Landgericht hat die Festsetzung der Geschäftsgebühr abgelehnt, weil sie für eine außergerichtliche Tätigkeit entstanden sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 3 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Üb- rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten sind. 4 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des Verfügungsbe- klagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben - soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden können (BGH, Beschl. v. 6.12.2007 -1 ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Tz. 7 bis 10 = WRP 2008, 947 - Kosten eines Abwehrschreibens). Sie sind kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als Abmahnkosten des Verfügungsklägers (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 -1 ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 bis 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten). 5 Zu einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung gibt der Streitfall keinen Anlass. Insbesondere ist unerheblich, dass das Abwehrschreiben seine Bestimmung, zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu führen, in vielen Fällen nicht erfüllt. Darin liegt kein Unterschied zur Abmahnung, deren Kosten ebenfalls nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen werden können. -4- 6 MI. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Kos- tenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - 12 0 333/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.09.2007 -1-20 W 70/07 -