BGH · I ZB 87/05 vom 15.09.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ausschließlich im Wege der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist auch wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht statthaft (BGH, Beschl.

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DresdenBeschl€ZBBundesgerichtshofBeschlußZPOBeschwerdewert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/05 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juni 2005 und vom 12. Juli 2005 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 10.000 € Gründe: Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ausschließlich im Wege der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO angerufen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in den angefochtenen Beschlüssen nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist auch wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11 /02, NJW 2002, 1577; Beschl. v. 10.10.2002 - I ZB 28/02). Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (vgl Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rdn. 52) und beträgt 10.000 €(vgl. Beschl v. 15.7.2004 in dem Verfahren OLG Dresden 15 U 600/04, Bl. 237). Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann