BGH · I ZB 86/07 vom 22.11.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Der als außerordentliche Restitutionsbeschwerdeklage bezeichne-te Rechtsbehelf des Gläubigers vom 14. Soweit der Gläubiger das Vorliegen von Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend macht, ist das Zulässigkeitserfordernis einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 581 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben.

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Pokrant22BornkammKirchhoffZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 86/07 vom 22. November 2007 in Sachen Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der als außerordentliche Restitutionsbeschwerdeklage bezeichne-te Rechtsbehelf des Gläubigers vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Soweit der Gläubiger das Vorliegen von Restitutionsgründen nach § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend macht, ist das Zulässigkeitserfordernis einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 581 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben. Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6 und 7 ZPO sind nicht hinreichend dargelegt. Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Zerbst, Entscheidung vom 30.04.2007 - 6 C 181/07 -LG Dessau, Entscheidung vom 31.05.2007 -11218/07 -