BGH · I ZB 85/08 vom 16.07.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. 2 Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO).

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ProzesskostenhilfeSchuldnerin16kochenBornkammunzulässigWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/08 vom 16. Juli 2009 in der Zwangsvollstreckungssache -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni 2009, werden als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr be- willigt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt. -3- 2 Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Velbert, Entscheidung vom 08.04.2008 - 16 M 640/08 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.09.2008 - 6 T 634/08 -