BGH · I ZB 83/08 vom 18.12.2008
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 85 Abs.3 Satz 3 MarkenG auch dann mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde, wenn der Rechtsbeschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am 4. November 2008 hat der Markeninhaber beantragt, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO für einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Vorsorglich hat der Markeninhaber beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. 234 Abs.1, §236 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Oktober 2008 ohne sein Verschulden an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert und hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Nach der Vorschrift des § 85 Abs.3 Satz 3 MarkenG beginnt die Rechtsmittelbegründungsfrist mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Für die mittellose Partei bestehende Nachteile nach der ZPO-Reform des Jahres 2002, die sich daraus ergeben, dass der Lauf der Fristen zur Begründung der Berufung und der Revision mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt (§ 520 Abs. 2 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und deshalb bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht nur die Rechtsmittel-, sondern auch die Rechtsmittelbegründungsfrist abgelaufen ist (hierzu BGHZ 173, 14 Tz. 15), treten bei der Rechtsbeschwerde in Markensachen nicht ein. Vielmehr gilt für den Unbemittelten und den Bemittelten im Rechtsbeschwerdeverfahren in Markensachen eine einheitliche Rechtsmittelbegründungsfrist, die mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt. 4 Da zu dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Fristverlängerung die Rechtsmittelbegründungsfrist noch nicht abgelaufen war, kann die Frist nach § 85 Abs.3 Satz 3 Halbsatz 2 MarkenG und nicht, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, in Anlehnung an § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 ZPO antragsgemäß angemessen verlängert werden.