BGH · I ZB 82/09 vom 09.12.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. 1 Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO

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BornkammkochenAnhörungsrügeZBNJWunzulässigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/09 vom 9. Dezember 2009 in der Rechtsbeschwerdesache -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschl. v. 18.5.2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, m.w.N.). Bornkamm Pokrant Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 T 166/08 -OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2009 -1-25 W7/09 - Schaffert