I ZB 8/62
Verkündet
am 26. Oktober 1962
Grunau, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Beschluß .
In Sachen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München,
Beklagte im Verwaltungsgericht-liehen Verfahren und Rechtsbeschwerdeführerin ,
-vertreten durch Rechtsanwalt Prof.
gegen
1. Frau
geb. igasse #,
Schi
2. Herrn Emil Friedrich B^^str. 0,
in W
Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Rechtobe-schwerdegegner,
-vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
in K
wegen Erteilung eines Patents
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundecrich-ter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr«, Löscher und Jungbluth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des VIII. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juni 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens und des Verfahrens vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
I. Am 17» Juni 1949 reichten Prau Maria Wilhelmine
in Rothenburg o.d.T. - die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 - und der Kläger zu 2 bei der Patentannahme-stelle in Darmstadt eine Patentanmeldung ein, die nach Vornahme von Änderungen gemäß Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 3 a des Deutschen Patentamts vom 14« Juli 1950 am 31. August 1950 unter dem Aktenzeichen p 46207 VIl/3 a D mit der nunmehrigen Bezeichnung "Korsettstab" und 7 Patentansprüchen bekanntgemacht wurde*
Nachdem der Patentingenieur Gustav G^^PH^P in Stuttgart-Bad Cannstatt Einspruch gegen die Patenterteilung eingelegt hatte, wurde längere Seit über eine andere Passung der Ansprüche verhandelt. Die Prüfungsstelle für Klasse 3a versagte schließlich durch Beschluß vom 5. Mai 1953 das nachgesuchte Patent mit der Begründung, daß der angemeldete Gegenstand, wie er durch die Patentansprüche in der Passung vom 2. Oktober 1952 gekennzeichnet sei, angesichts des Standes der Technik nicht als patentwürdige Erfindung angesehen werden könne.
Die Anmelder erhoben dagegen Beschwerde. Sie änderten wiederum mehrfach die geltend gemachten Patentansprüche und machten zuletzt noch 3 Ansprüche gemäß ihrer Eingabe vom 2. Juni 1956 geltend. Der 8. Beschv/erdesenat des Deutschen Patentamts wies durch Entscheidung vom 22. Oktober 1956 die Beschwerde zurück. Auch er verneinte die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung unter Hinweis auf den Stand der Technik. Eine Rechtsmittelbelehrung war der Entscheidung nicht beigefügt.
Etwa ein Jahr später, am 13- November 1957, erhoben die Anmelder gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in München, bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
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Anfechtungsklage, mit der sie in erster Instanz zuletzt den Antrag verfolgten,
1. den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 3a des Deutschen Patentamtes vom 5.5.1953 und die Entscheidung des 8. Beschwerdesenates vom 22.10.1956 aufzuheben;
2. das Deutsche Patentamt für verpflichtet zu erklären, auf die Anmeldung p 46207 VIl/3a D das nachgesuchte Patent in der dem Versagungsbeschluß der Prüfungsstelle für Klasse 3a zugrunde liegenden Passung zu erteilen»:
Sie begründeten ihre Klage zunächst damit, daß die Prüfungsstelle und der Beschwerdesenat den Kerngedanken der angemeldeten Erfindung verkannt und zu Unrecht als im Stande der Technik vorweggenommen angesehen hätten- Nach dem Tode der Anmelderin Frau Sch^P übernahm an ihrer Stelle ihre Tochter und Alleinerbin, die Klägerin zu 1, den Rechtsstreit. Während aas Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schwebte, zog der zu dem Verfahren beigeladene Patentingenieur durch Schreiben vom 8. November I960
seinen Einspruch gegen die Patentanmeldung zurück. Die Kläger machten daraufhin geltend, da der Einsprechende seinenEinspruch zurückgenommen habe, sei das Patent gemäß § 5 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 ohne Prüfung der Patentfähigkeit der Anmeldung durch das Deutsche Patentamt zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht gab durch Urteil vom 11. November I960 - Nr. VIII 4204/57 - den zuletzt gestellten Anträgen der Kläger statt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Zurücknahme des Einspruchs des Patentingenieurs sei auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten und das Deutsche Patentamt sei nach Zurücknahme des Einspruchs gemäß § 3 Nr. 6 des Ersten tiberlei tungsgesetzes zur Erteilung des nachgesuchten Patentes verpflichtet.
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Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Bayerischen Verv/altungsgerichtshofs vom 13. Juni 1961 - Nr. 71 VIII 61 - zurückgewiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in dem Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, die durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1961 - BVerwG I B 102.61 - gemäß § 11 Abs. 2 und 3 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 (BGBl IS. 274) in Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl IS. 17) an den Bundesgerichtshof abgegeben worden war, ist jedoch durch Beschluß des Senats vom 30. Januar 1962 - I ZB 16/61 - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen worden. Die Beklagte hat daraufhin frist- und formgerecht die hier zur Entscheidung stehende Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des VIII. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 1961 - 71 VIII 61 - sowie des Urteils der VIII. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 11.11.1960 - VIII 4204 und 4205/57 - die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zu verweisen.
Die Kläger beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuv/ei-sen.
II. Die Rechtsbeschwerde mußte Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht hat vorab die Zulässigkeit der Klage geprüft und in Übereinstimmung mit dem Verv/al-tungsgericht bejaht. Von dem damaligen Rechtszustand vor
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Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 ausgehend, hat es ausgeführt: den Entscheidungen des Deutschen Patentamts komme nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) die Eigenschaft von Verwaltungsaktan zu, gegen die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei; gegen die eine Patenterteilung ablehnenden Bescheide der Beklagten habe daher vor dem örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht München die Anfechtungsklage und, soweit die Kläger von der Beklagten die Vornahme einer Amtshandlung begehrten, auch die Verpflichtungsklage erhoben werden können; alle formellen Prozeßvoraussetzungen seien erfüllt; das Vorverfahren sei durchgeführt*
Das Berufungsgericht hat sodann darauf hingewiesen, daß nach dem Patentgesetz auf eine angemeldete Erfindung ein Patent an sich nur dann erteilt werden könne, wenn die Erfindung als neu anzusehen und ihr sowohl technischer Fortschritt als auch Erfindungshöhe,beizu demessen seien, daß aber die nach dem Patentgesetz von Amts wegen bereits vor der Bekanntmachung der Anmeldung durchzuführende Neuheitsprüfung nach den Vorschriften des Ersten und des Vierten Überleitungsgesetzes vom 8* Juli 194-9 (WiGBl S. 175) und vom 20. Dezember 1951 (BGBl I S. 979) gegenüber allen vor dem 31. Dezember 1951 eingegangenen Patentanmeldungen nicht stattfinde, daß nach § 3 Nr. 6 des Ersten Uberleitungsgesetzes das Patent nur auf einen nach der Bekanntmachung der Anmeldung eingelegten begründeten Einspruch zu versagen sei, und daß, wenn der Einspruch wieder zurückgenommen werde, das Patentamt die Erteilung des Patents - ohne Prüfung - zu beschließen habe. Das Berufungsgericht hat sich ferner darauf bezogen, daß nach § 17 Abs. 2 des Fünften Überleitungsgesetzes vom 18. Juli 1953 (BGBl I S. 615) die Einsprüche gegen alle vor dem 1. Janu-
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ar 1955 bekanntgemachten Anmeldungen nach den bisherigen Vorschriften weiter zu behandeln seien, und hat aus alledem gefolgert, daß im Streitfall, weil die Anmeldung des nachgesuchten Patents bereits am 17. Juni 1949 und ihre Bekanntmachung am 31. August 1950 erfolgt seien, nicht die Regelvorschriften der §§26 bis 34 PatG, sondern die die Kläger begünstigenden Auanahmevorschriften des Übergangsrechts Anwendung fänden.
Der Auffassung der Beklagten, daß die Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts die Zurücknahme eines Einspruchs im Patenterteilungsverfahren nur solange berücksichtigen könnten,als sie selbst noch mit der Sache befaßt seien, jedenfalls aber nicht mehr nach Erlaß ihrer Beschwerdeentscheidungen, hat das Berufungsgericht folgendes entgegengehalten: Es sei unbestritten, daß das Patentamt das nachgesuchte Patent mit seiner alten Priorität hätte erteilen müssen, wenn der Einsprechende seinen
Einspruch noch vor Erlaß der Beschwerdeentscheidung zurückgenommen hätte. Es könne aber nach dem Wortlaut der Vorschriften des Übergangsrechts, insbesondere des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes und des § 17 Abs. 2 des Fünften Überleitungsgesetzes, nicht zweifelhaft sein, daß das Patentamt ebenso hätte verfahren müssen, obwohl die Zurücknahme des Einspruchs erst nach Erlaß der Beschwere! c-entScheidung stattgefunden habe. Ob nach früherem Recht eine Bindung des Patentamts an die abschließenden Entscheidungen der Beschwerdesenate anzunehmen gewesen sei, könne dahinstehen. Seit Einführung der Verv/altungsgerichts-barkeit und der Generalklausel komme den Entscheidungen des Patentamts der Charakter unanfechtbarer Entscheidungen jedenfalls nicht mehr zu; sie seien vielmehr Verwaltungs-akte, die vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden könnten. Daraus folge, daß sie, solange ihre formelle
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Rechtskraft - Unanfechtbarkeit - noch nicht eingetreten sei, auf Antrag des Betroffenen vom Patentamt geändert oder aufgehoben werden könnten, wenn sie sich im Laufe eines Verfahrens als fehlerhaft erweisen sollten« Bas Patentamt könne insbesondere nicht an eine Entscheidung gebunden sein, die der Erfüllung einer durch das Gesetz selbst begründeten Verpflichtung zur Erteilung eines Patents entgegenstehe« Das Patentamt sei hier gegenüber den Klägern verpflichtet gewesen, den Beschluß der Prüfungsstelle und die - nur schwebend wirksame - Entscheidung des Beschwerdesenats aufzuheben, weil diese Verwaltungsakte nach Zurücknahme des Einspruchs durch den Einsprechenden rechtswidrig geworden seien und daher auch nicht mehr hätten aufrechterhalten werden dürfen« Die in ihnen ausgesprochene Patentversagung habe nach Zurücknahme des Einspruchs dem Gesetz widersprochen; die Erteilung des Patents habe keines erneuten Antrages bedurft, sei vielmehr auf Grund des alten Antrags vorzunehmen gewesen. Daß der Einsprechende den Einspruch erst geraume Zeit nach Erlaß der patentamtlichen Entscheidung zurückgenoramen habe, sei ohne rechtliche Bedeutung; entscheidend sei nur, daß die Zurücknahme vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung erklärt worden sei«
Die Kläger hätten sich zur Durchsetzung ihres Rechtsanspruchs in zulässiger Weise sowohl der Anfechtungsklage als auch der Verpflichtungsklage bedient. Sei ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt durch eine Änderung der Rechtsund Sachlage rechtswidrig geworden, so habe das Gericht selbst den Verwaltungsakt aufzuheben und nicht etwa nur die Behörde dazu zu verpflichten. Im Streitfall habe die Anfechtungsklage Erfolg haben müssen, v/eil der Antrag der Kläger auf Aufhebung der rechtswidrig gev/ordenen Verwaltungsakte des Patentamts nach Zurücknahme des Einspruchs
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des Gustav begründet sei. Damit sei zugleich
die Voraussetzung für den Erfolg der auf die Patenterteilung gerichteten Verpflichtungsklage geschaffen« Die Kläger hätten nunmehr einen Hechtsanspruch darauf, daß ihnen das Patentamt das nachgesuchte Patent mit dem alten Zeitrang erteile«
2* Dem Ergebnis und der Begründung des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil das Berufungsgericht die Tragweite der einschlägigen Bestimmungen des Ersten Überleitungsgesetzes verkannt hat.
a) Als im Jahre 1949 das Deutsche Patentamt nach mehr als vierjähriger Unterbrechung wieder eröffnet werden sollte, hielt es der Gesetzgeber, v/ie in der Amtlichen Begründung zu dem Ersten Überleitungsgesetz (abgedr. B1PMZ 1949 S« 235 ff) und dann nochmals in der Amtlichen Begründung zu dem Vierten Überleitungsgesetz (abgedr. B1PMZ 1952 S. 3 ff als Begründung zu dem Regierungsentwurf eines "Fünften" Überleitungsgesetzes) ausgeführt ist, im Hinblick auf die überaus große Zahl der angestauten Patentanmeldungen, den zunächst nur unzureichenden Personalbestand des Patentamts und die weitgehende Zerstörung des Prüfstoffes im Kriege für geboten, das Prüfungsverfahren vorübergehend einfacher zu gestalten, damit die angestauten Patentanmeldungen möglichst bald erledigt würden und das Patentamt imstande sei, den außergewöhnlichen Beanspruchungen gerecht zu werden, denen es am Anfang auo-gesetzt sein würde. Am materiellen Patentrecht der §§ 1 ff PatG .sollte nichts geändert v/erden, also insbesondere nichts daran, daß eine Erfindung nur dann patentfähig ist und ein sachlichrechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Patents daher nur dann besteht, wenn die Erfindung neu ist, einen technischen Fortschritt bringt und die erforderliche Erfindungshöhe aufweiat. Es wurden vielmehr, wie es im Einleitungssatz des § 3 des
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Ersten Überleitungsgesetzes ausdrücklich heißt, lediglich "die Bestimmungen über das Verfahren in Patentsachen (§§ 26 - 34 des Patentgesetzes)", und zwar nur "bis auf weiteres", einer. Änderung unterworfen. Dabei wählte der Gesetzgeber als eine mittlere Lösung zwischen der an sich erwünschten, aber in der Anfangszeit eben nicht durchführbaren Beibehaltung des bewährten Prüfungsverfahrens- nach dem Patentgesetz einerseits und dem vorübergehenden Verzicht auf jegliche Neuheitsprüfung andererseits ein Prü-fungssystem,dal die Patentanmeldungen unter Fortfall der amtlichen Neuheitsprüfung nach einem öffentlichen Aufgebot dem Binspruchsverfahren unterwarf (B1PMZ 1949 S. 236 bei II). Es wurde daher vorgeschrieben, daß die Bekanntmachung der Anmeldung (§30 PatG), - die für jedermann die Möglichkeit des Einspruchs eröffnet (§32 PatG), also die Natur eines öffentlichen Aufgebots hat, - ohne die nach §§ 28, 29 PatG zuvor von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Patentfähigkeit stattfinden solle (§3 Nr. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes) und daß die Prüfungsstelle, wenn ein Einspruch auf die Bekanntmachung hin nicht erhoben oder ein etwaiger Einspruch zurückgenommen würde, die Erteilung des Patents zu beschließen habe (§ 3 Nr. 6 des.Ersten Überleitungsgesetzes); das Einspruchsverfahren dagegen blieb im wesentlichen unberührt (vgl. § 3 Nr. 3 bis 5 des Ersten Überleitungsgesetzes) und gab nach wie vor, nunmehr aber allein, die Möglichkeit zur sachlichrechtlichen Prüfung der Patentfähigkeit einer Anmeldung, und zwar in zwei Instanzen (§§ 32 bis 34 des Patentgesetzes damaliger Fassung). Wie sehr man aber die baldige Rückkehr zu dem bewährten Prüfungsverfahren nach dem Patentgesetz wünschte, kam dadurch zu dem Ausdruck, daß die Vorschriften des § 3 des Ersten. Überleitungsgesetzes im Gesetz selbst von vornherein als lediglich "bis auf weiteres" geltende "Maßgaben1’ zu den an sich unverändert
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bleibenden Bestimmungen des Patentgesetzes bezeichnet wurden, daß schon in § 37 Abs. 2 des Ersten Überleitungsge-setzes der Regierung die Ermächtigung gegeben wurde, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschriften zu bestimmen, und daß dann tatsächlich schon sehr bald - und zwar wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Ermächtigung des § 37 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes durch eine gesetzliche Bestimmung - die Anwendbarkeit der Vorschriften des § 3 Nr. 1 und 6 des Ersten Überleitungsgesetzes duröh § 1 Nr. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 20. Dezember 1951 auf die bis zu dem 31» Dezember 1951 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldungen beschränkt wurde. Durch diesen § 1 Nr. 2 des Vierten Überleitungsgesetzes war der zeitliche Anwendungsbereich der von vornherein nur als vorübergehend gedachten Vorschriften des § 3 Nr. 1 und 6 des Ersten Überleitungsgesetzes nunmehr abschließend bestimmt; sie gelten allerdings, soweit bei dem Patentamt noch Verfahren über Anmeldungen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 1951 anhängig sind, für diese Verfahren auch heute noch. Die vom Berufungsgericht mehrfach angeführte Bestimmung des § 17 Abs. 2 des Fünften Überleitungsgesetzes vom 18. Juli 1953» wonach Einsprüche gegen die vor dem 1. Januar 1955 bekanntgemachten Patentanmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften "weiter-behandelt1' wer den sollten, bezog sich dagegen nur noch auf die durch § 17 Abs. 1 des Fünften Uberleitungsgesetzes aufgehobenen, hier nicht interessierenden Vorschriften des § 3 Nr. 3 und 4 des Ersten Überleitungsgesetzes und kann daher für die hier zur Erörterung stehende Frage nichts ergeben. Es ist deshalb auch nicht richtig, wenn das Berufungsgericht geglaubt hat, aus § 17 Abs. 2 des Fünften Überleitungsgesetzes ein wesentliches Argument dafür entnehmen zu können, daß das Patentamt auch noch nach Beendigung eines bei ihm anhängigen Verfahrens der Vorschrift
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des § 5 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes habe nach-koramen müssen.
b) Waren demnach die Regelungen des § 5 Nr. 1 und 6 des Ersten Überleitungsgesetzes, insbesondere also auch die hier allein interessierende Regelung des § 3 Nr. 6, an sich unerwünschte, nur unter dem Zwang besonderer Umstände getroffene, baldigst wieder aufzuhebende und dann auch tatsächlich sehr bald aufgehobene Ausnahmeregelungen für das patentamtliche Verfahren zu dem Zweck, die angestauten Patentanmeldungen unter möglichster Entlastung des Patentamts möglichst schnell zu erledigen, so verbietet sich schon deshalb, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, eine über den Wortlaut und Zweck der Vorschriften hinausgehende Auslegung und Anwendung. Da das Verfahren vor den Beschwerdesenaten des Deutschen Patentamts nach damaligem Recht als eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens erster Instanz betrachtet wurde (vgl. RPA - Großer Senat - B1PMZ 1932, 243, 245; BPatGer B1PMZ 1962, 137) und auch die Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts in der Anfangszeit der Entlastung bedurften, v/ar es zwar gerechtfertigt, die an sich nur an die MPrüfungssteile” gerichtete Vorschrift des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes auch auf die Beschwerdesenate anzuwenden und diese daher zur Erteilung eines nachgesuchten Patents ohne sachliche Nachprüfung für verpflichtet zu halten, wenn die eingelegten Einsprüche in der Beschwerdeinstanz sämtlich zurUckgenommen wurden (PA B1PMZ 1952, 194 = GRUR 1952, 401). Notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes aber v/ar auf jeden Fall, daß überhaupt noch ein Verfahren bei dem Deutschen Patentamt, sei es in erster oder in zweiter Instanz, anhängig war. Das ergibt sich nicht nur aus dem Zweck der Vorschrift, sondern auch schon aus ihrem Wortlaut. Wie bereits erwähnt, sollte durch die Vorschriften des § 3 des
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Ersten Überleitungsgesetzes vorübergehend nur die Anwendung der "Bestimmungen über das Verfahren in Patentsachen" geregelt werden,wobei diese Bestimmungen noch genauer durch die Angabe "§§ 26 - 34 des Fatentgesetzes" bezeichnet wurden.
Die §§ 26 bis 34 des Patentgesetzes damaliger Passung aber bezogen sich ausschließlich auf die bei dem Patentamt in erster oder zweiter Instanz anhängigen Verfahren von dem Eingang der Anmeldung ab bis zu dem Erlaß einer das Verfahren vor dem Patentamt abschließenden Entscheidung. § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes war daher sowohl in dem in §§ 32, 33 PatG- geregelten Einspruchsverfahren in erster Instanz anzuwenden als auch in dem in § 34 PatG geregelten Beschwerdeverfahren vor dem Beschv/erdesenat, dagegen nicht mehr, wenn ein Verfahren zu der fraglichen Anmeldung bei dem Patentamt überhaupt nicht mehr anhängig war,
c) Daran ändert es auch nichts, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13* Juni 1959 (BVerwGE 8,
350) die Entscheidungen der Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts nicht als "endgültig" (§ 35 PatG damaliger Passung) , sondern als der Anfechtung vor den Verwaltungsge-richten unterliegende Verwaltungsakte anzusehen waren.
Zwar ist.durch dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein neuer Hechtszustand geschaffen, sondern nur ein schon vordem bestehender Hechtszustand ins allgemeine Bewußtsein gerückt worden. Dem Gesetzgeber des Ersten und des Vierten Überleitungsgesetzes aber war, wie die Hechtsbeschwerde zutreffend ausführt, dieser Ruchtszustand noch nicht bewußt. Wie in der Amtlichen Begründung zu dem 12. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 6. März 1961 (abgedr. B1PMZ 1961 $. 122, 123) ausgeführt, ging der Gesetzgeber sogar noch bei Erlaß des Fünften Überleitungsgesetzes vom 18. Juli 1953 von der Rechtsauffassung aus, daß die Beschv/erdesenat e des Deutschen Patentamts als Gericht zu betrachten und ihre Entscheidungen unanfechtbar seien. Von eben dieser Annahme aus hatte auch der Gesetzgeber des Ersten
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und des Vierten Überleitungsgesetzes seine Regelungen getroffen. Wurde man sich später dessen bewußt, daß diese Annahme unrichtig und die Entscheidungen der Beschwerde-senate nicht endgültig, sondern der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten unterworfen waren, so war das.doch kein Grund, den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes über den eindeutigen Wortlaut und den damit verfolgten Zweck hinaus zu erweitern und das Deutsche Patentamt für verpflichtet anzusehen, auch noch nach Abschluß eines bei ihm anhängig gewesenen Patenterteilungsverfahrens ein darin versagtes Patent nur deshalb doch noch zu erteilen, weil nachträglich die dagegen erhobenen Einsprüche zurückgenommen wurden. Inwiefern eine sowohl den sachlichrechtlichen als auch den verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechende Patentversagung, wie das Berufungsgericht meint, nur dadurch "rechtswidrig" geworden sein soll,, daß nach Abschluß des Verfahrens der einzig erhobene Einspruch zurückgezogen wurde, ist auch bei Beachtung des Umstands, daß gegen die patentamtlichen Entscheidungen der Verwaltungsrechtsweg gegeben war, nicht einzusehen. Nach dem sachlichen Recht der §§ 1 ff PatG konnten die Kläger die Erteilung eines Patents nur dann beanspruchen, wenn die angemeldete Erfindung patentfähig war; ob die Versagung des Patents insoweit zu Recht erfolgt ist, wird noch zu prüfen sein (vgl. unten 4). Ein Recht auf Beachtung der Verfahrensbestimmung des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes aber konnten die Kläger nur so lange haben, als ein Verfahren anhängig war, auf das § 3 Nr. 6 Anwendung fand. War ein Vez’fahren beim Deutschen Patentamt nicht mehr anhängig, so konnte die Zurücknahme des Einspruchs auch nicht mehr die in § 5 Nr. 6 bezeichnete Wirkung zur Folge haben.
d) Schließlich kann auch der Umstand, daß die Kläger gegen die Entscheidung des 8. Beschwerdesenats tatsächlich die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hatten,
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an der Rechtslage nichts ändern. Das Berufungsgericht selbst geht ersichtlich davon aus, daß es das Patentamt nicht zur Erteilung des Patents hätte verpflichten können, wenn das Patentamt nicht schon von sich aus, also auch ohne Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage, zur Erteilung des Patents verpflichtet gewesen tväre. Die Tatsache der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage für sich allein kann also auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts den § 3 Nr, 6 des Ersten Überleitungsgesetzes, wenn er nach der vorher gegebenen Verfahrenslage nicht mehr anwendbar war, nicht erneut anwendbar gemacht haben. Wollte man das annehmen, so würde das auf eine Geltung des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinauslaufen. Das aber ware unzweifelhaft mit dem Wortlaut und dem Zweck des § 3 des Ersten Überleitungsgesetzes nicht vereinbar. Das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959 gegen die Entscheidungen des Patentamts gegebene verwaltungs-gerichtliche Verfahren war keine bloße Fortsetzung des patentamtlichen PrüfungsVerfahrens im Sinne der §§ 26 bis 34 des Patentgesetzes und des § 3 des Ersten Überleitungsgesetzes und fiel daher schon dem Wortlaut nach nicht unter die Vorschrift des § 3 Nr. 6. Daß § 3 Nr. 6 eine Entlastung auch der Verwaltungsgerichte bezweckt haben könnte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Gesetzgeber des Ersten Überleitungsgesetzes, wie ausgeführt, sich der Möglichkeit der Anfechtung der patentamtlichen Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten gar nicht bewußt war und eine Entlastung der Verwaltungsgerichte zudem außerhalb der Aufgaben gelegen hätte, die sich der Gesetzgeber dieses Gesetzes gestellt hatte.
3. Ist demnach die Vorschrift des § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes, auf die allein das Berufungs-
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gericht die Verpflichtung des Deutschen Patentamts zur Erteilung des von den Klägern nachgesuchten Patents gestützt hat, schon nach ihrem Wortlaut und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwenbar gewesen, so braucht nicht noch auf die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde eingegangen zu werden, mit denen sie sich aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen und patentrechtlichen Erwägungen sowie unter dem Gesichtspunkt der Patenterschleichung gegen die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Anwendung des § 3 Br. 6 im vorliegenden .Falle wendet.
4. Nach § 41 x Abs. 1 PatG mußte sich der Senat darauf beschränken, das angefochtene Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr nach § 11 Abs. 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes zuständige Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst wäre dem Senat - auch ohne die Vorschrift des § 41 x Abs. 1 PatG - schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die von den Klägern mit der verwaltungsgerichtlichen Klage zulässigerweise erhobenen sachlichen Einwendungen gegen die Verneinung der Patentfähigkeit ihrer Anmeldung in den Tatsacheninstanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht geprüft worden sind. Das Bundespatentgericht wird diese Prüfung nunmehr nachzuholen haben. Dazu sei vorsorglich bemerkt, daß Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht die dorthin zurückverwiesene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München sein wird (die nach § 11 Abs. 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes nur als Beschwerde 11 gilt”, über die nach den Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentgericht entschieden wird) und daß das Bundespatentgericht dabei nach § 41 x Abs. 2 PatG an die der Aufhebung des Berufungsurteils zugrunde liegende Rechtsauffassung des Senats gebunden ist, wonach die Zurücknahme
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des Einspruchs des Gustav nach Abschluß des
patentamtlichen Verfahrens durch die Entscheidung des 8. Beschvverdesenats vom 22. Oktober 1956 nicht mehr die aus § 3 Nr. 6 des Ersten Überleitungsgesetzes hergeleitcte Verpflichtung des Patentamts zur Erteilung des nachgesuchten Patents zur Folge hat haben können.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§§ 36 q, 41 y PatG) und dos Verfahrens vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkcit (§ 11,
Abs. 9 des Sechsten Überleitungsgesetzes) war dem Bundes-patentgericht zu übertragen, da für die nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Entscheidung der noch nicht zu überblickende endgültige Ausgang des Verfahrens nicht ohne Bedeutung ist.
Wilde Krüger-Nieland Spreng Löscher Jungbluth