BGH · I ZB 77/07 vom 22.11.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss des Senats vom 24.

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Schlagwörter

Pokrant22BornkammKirchhoffZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/07 vom 22. November 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, den Beschluss des Senats vom 24. September 2007 aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Seine Aufhebung kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht (§§ 579 ff., 321a ZPO), die nicht hinreichend geltend gemacht sind (§ 581 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Eckernförde, Entscheidung vom 08.08.2007 - 10 M 814/07 -LG Kiel, Entscheidung vom 09.08.2007 - 8 T 72/07 -