BGH · I ZB 70/05 vom 23.06.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen

Schlagwörter

Rechtsmittel23unzulässigBergmannGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/05 vom 23. Juni 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 25 € Gründe: I. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 72 GKG findet im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Das Rechtsmittel ist auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bergmann Ullmann Schaffert v. Ungern-Sternberg Pokrant