BGH · I ZB 7/70 vom 03.03.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

Im Widerspruchsverfahren ist das bloße Unterliegen einer Partei für sich allein regelmäßig noch kein ausreichender Grund, ihr aus Billigkeitsgründen die Kosten aufzuerlegen. Januar 1969 hat die Prüfungsstelle für Klasse 1 Wz des Deutschen Patentamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, dem für "chemische Mittel als Ionenaustauscher" angemeldeten Zeichen "Lewapur" auf den Widerspruch der Inhaberin des - u.a. für chemische Produkte für industrielle Zwecke eingetragenen - älteren Zeichens Nr. 668 353 "Luvopor" die Eintragung versagt. Die Erinnerung der Anmelderin hat die Prüfungsstelle für Klasse 1 Wz, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, mit Beschluß vom 16. Die von der Widersprechenden beantragte Ergänzung des Beschlusses, der Anmelderin auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens (vor dem Beamten des gehobenen Dienstes) aufzuerlegen, hat die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 19. 1. zu beschließen, daß die der Widersprechenden erwachsenen Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Anmelderin zu erstatten sind; hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Deutsche Patentamt zurückzu-verweisen; Juli 1969 verfahrensrechtlich nicht gehindert, der Anmelderin noch die Kosten des Widerspruchsverfahrens vor dem Beamten des gehobenen Dienstes aufzuerlegen, obwohl dieser in seinem Beschluß vom 10. Januar 1969 ausdrücklich von einer Kostenauferlegung Abstand genommen hatte und gegen diesen Beschluß nur von der Anmelderin, nicht aber auch von der Widersprechenden (wegen der ihr nachteiligen Kostenentscheidung) Erinnerung eingelegt worden war. Der Auffassung des Bundespatentgerichts, daß die Prüflingsstelle auch im Erinnerungsverfahren noch Uber die Kosten des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens vor dem Beamten des gehobenen Dienstes hätte entscheiden können, ist im Ergebnis beizutreten. Durch §§ 5 Abs. 6 Satz 2 WZG, 33 Abs. 2 PatG ist zwar auch der Erlaß einer Kostenentscheidung in das Ermessen der Prüfungsstelle gestellt worden (vgl. Dementsprechend ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung die Frage der Kostenerstattung nicht etwa offengelassen, sondern kraft Gesetzes dahin geregelt, daß jeder am Verfahren Beteiligte seine eigenen Kosten zu tragen hat (BGH BPatGerE aaO S. 1. Das Bundespatentgericht hat es nicht als billig erachtet, der Anmelderin die Kosten des Widerspruchsverfahrens - vor dem Beamten des gehobenen Dienstes - aufzuerlegen. Auch für das Widerspruchsverfahren ist daher eine von der starren Kostenregelung der §§ 91 ff ZPO abweichende Kostenregelung in den §§ 5 Abs. 6 WZG, 33 Abs. 2 PatG getroffen. 233)* Damit geht das Gesetz im Grundsatz davon aus, daß im Widerspruchsverfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung erforderlich ist und dann jeder Beteiligte kraft Gesetzes die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat (BGH aaO; ferner BPatGerE 10, 311, 312 - Choko Flakes). Eine Änderung des Grundsatzes, daß jeder Beteiligte seine eigenen Kosten zu tragen habe und nur aus Billigkeitsgründen eine Kostenerstattung angeordnet werden könne, ist dadurch nicht eingetreten. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß es für ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung stets besonderer Umstände bedarf, die den Erlaß einer Kostenentscheidung und die Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht billig erscheinen lassen« Hierfür kann der Verfahrensausgang für sich allein, also die bloße Tatsache des Unterliegens eines Beteiligten im Verfahren, noch nicht genügen, da dieser Umstand gerade nicht zur Grundlage der Kostenregelung gemacht worden ist, vielmehr die Verfahrensbeteiligten - unabhängig vom Verfahrensausgang - im Grundsatz ihre eigenen Kosten zu tragen haben. 3. Danach kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht dem Unterliegen der Anmelderin im Widerspruchsverfahren für die Frage der Kostenerstattung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern es auf das Vorliegen weiterer Umstände abgestellt hat. Im Hinblick darauf könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nach Kenntniserlangung vom Widerspruchszeichen zunächst eine gütliche Regelung mit der Widersprechenden versucht habe und dann - mit Rücksicht auf ihre Zweifel an der Warengleichartigkeit - die Entscheidung der Prüf ungsstelle abgewartet habe.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenKostenentscheidungPrüfungsstelleWidersprechendeBeschlußBundespatentgerichtWiderspruchsverfahrenAnmelderin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZt____________nein WZG § 5 Abs. 6 L e w a p u r Im Widerspruchsverfahren ist das bloße Unterliegen einer Partei für sich allein regelmäßig noch kein ausreichender Grund, ihr aus Billigkeitsgründen die Kosten aufzuerlegen. BGH, Besohl. V. 3. März 1972 - I ZB 7/70 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF I ZB 7/70 BESCHLUSS Verkündet am ----- — 3. März 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache der Firma L & V & Co, H Widersprechende und. Rechts-beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F gegen die Farbenfabriken B Aktiengesellschaft, L< /B Zeichenanmelderin und Rechts beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. M und Dr. N; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats II) des Bundespatentgerichts vom 5. November 1970 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen. Gründe : I. Mit Beschluß vom 10. Januar 1969 hat die Prüfungsstelle für Klasse 1 Wz des Deutschen Patentamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, dem für "chemische Mittel als Ionenaustauscher" angemeldeten Zeichen "Lewapur" auf den Widerspruch der Inhaberin des - u.a. für chemische Produkte für industrielle Zwecke eingetragenen - älteren Zeichens Nr. 668 353 "Luvopor" die Eintragung versagt. Von einer Kostenauferlegung ist abgesehen worden. Die Erinnerung der Anmelderin hat die Prüfungsstelle für Klasse 1 Wz, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, mit Beschluß vom 16. Juli 1969 zurückgewiesen und der Anmelderin die Kosten des Erinnerungsverfahrens auferlegt. Die von der Widersprechenden beantragte Ergänzung des Beschlusses, der Anmelderin auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens (vor dem Beamten des gehobenen Dienstes) aufzuerlegen, hat die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 19. August 1969 abgelehnt. Die Widersprechende hat gegen den Beschluß vom 16. Juli 1969 und gegen den Bescheid vom 19. August 1969 Beschwerde eingelegt und beantragt, 1. zu beschließen, daß die der Widersprechenden erwachsenen Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Anmelderin zu erstatten sind; hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Deutsche Patentamt zurückzu-verweisen; 2. der Anmelderin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihren geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch weiter. Die Anmelderin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist formund fristgerecht eingelegt worden (§§ 13 Abs. 5 WZG, 41 q und r PatG); ihr mußte jedoch sachlich der Erfolg versagt bleiben. III. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts war das Patentamt in seinem Beschluß vom 16. Juli 1969 verfahrensrechtlich nicht gehindert, der Anmelderin noch die Kosten des Widerspruchsverfahrens vor dem Beamten des gehobenen Dienstes aufzuerlegen, obwohl dieser in seinem Beschluß vom 10. Januar 1969 ausdrücklich von einer Kostenauferlegung Abstand genommen hatte und gegen diesen Beschluß nur von der Anmelderin, nicht aber auch von der Widersprechenden (wegen der ihr nachteiligen Kostenentscheidung) Erinnerung eingelegt worden war. Die Widersprechende habe im Erinnerungsverfahren ausdrücklich beantragt, der Anmelderin die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen; darin liege eine Anschlußerinnerung, die im patentamtlichen Verfahren zulässig sei. Der Auffassung des Bundespatentgerichts, daß die Prüflingsstelle auch im Erinnerungsverfahren noch Uber die Kosten des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens vor dem Beamten des gehobenen Dienstes hätte entscheiden können, ist im Ergebnis beizutreten. Dabei kann die vom Bundespatentgericht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Anschlußerinnerung der Widersprechenden unentschieden bleiben. Durch die Erinnerung der Anmelderin ist der die Zeicheneintragung versagende Beschluß des Beamten des gehobenen Dienstes in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Beamten des höheren Dienstes gestellt worden. Hierzu gehört auch die Kostenentscheidung als Teil der Entscheidung Uber den Widerspruch. Durch §§ 5 Abs. 6 Satz 2 WZG, 33 Abs. 2 PatG ist zwar auch der Erlaß einer Kostenentscheidung in das Ermessen der Prüfungsstelle gestellt worden (vgl. BGH BPatGerE 1, 233, 235 = GRUR 62, 273 - Beschwerdekosten), doch ergeht die Kostenentscheidung, wenn die Prüfungsstelle ihren Erlaß für angemessen erachtet, von Amts wegen. Dementsprechend ist beim Fehlen einer ausdrücklichen Kostenentscheidung die Frage der Kostenerstattung nicht etwa offengelassen, sondern kraft Gesetzes dahin geregelt, daß jeder am Verfahren Beteiligte seine eigenen Kosten zu tragen hat (BGH BPatGerE aaO S. 236, 237). IV. 1. Das Bundespatentgericht hat es nicht als billig erachtet, der Anmelderin die Kosten des Widerspruchsverfahrens - vor dem Beamten des gehobenen Dienstes - aufzuerlegen. Wie im Beschwerdeverfahren genüge der bloße Umstand des Unterliegens noch nicht, dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn hierfür besondere, von der Norm abweichende Gründe gegeben seien, wenn also ein Verhalten eines Beteiligten vorliege, das mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren sei. Solche besonderen Gründe seien hier nicht gegeben. 2. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. November 1961 (BPatGerE 1, 233# 236 *= GRUR 62, 273 - Beschwerdekosten) dargelegt hat, kann das patentamtliche Verfahren, das die Erlangung eines gewerblichen Schutzrechts zu dem Gegenstand hat, grundsätzlich nicht mit einem Zivilprozeß gleichgesetzt werden, der eine Auseinandersetzung zwischen zwei (oder mehreren) Streitteilen auf gleicher Ebene dar- stellt; die im patentamtlichen Erteilungsverfahren anstehende Frage, ob dem Anmelder ein Ausschließlichkeitsrecht gewährt werden kann, bleibt auch im Widerspruchsverfahren von Bedeutung, in dem sich ein Dritter auf ein besseres Recht beruft. Auch für das Widerspruchsverfahren ist daher eine von der starren Kostenregelung der §§ 91 ff ZPO abweichende Kostenregelung in den §§ 5 Abs. 6 WZG, 33 Abs. 2 PatG getroffen. Danach ist Uber eine Kostenerstattung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung beschränkt sich nicht auf den sachlichen Inhalt der Kostenentscheidung, sondern erstreckt sich auch auf die Frage, ob überhaupt der Erlaß einer Kostenentscheidung angebracht ist (BGH aaO S. 233)* Damit geht das Gesetz im Grundsatz davon aus, daß im Widerspruchsverfahren regelmäßig keine Kostenentscheidung erforderlich ist und dann jeder Beteiligte kraft Gesetzes die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat (BGH aaO; ferner BPatGerE 10, 311, 312 - Choko Flakes). Nur wenn es die Prüfungsstelle für billig erachtet, können hiervon abweichend die Verfahrenskosten einem Beteiligten auferlegt werden (§§ 5 Abs. 6 WZG, 33 Abs. 2 PatG; vgl. auch die ähnliche Regelung des - ebenfalls von der starren Kostenregelung der §§ 91 ff ZPO abweichenden - § 13 a FGG, siehe dazu die Begründung, Abschnitt 3, BR-Drucksache Nr. 138/56 S. 282 ff). Durch die Neufassung des Warenzeichengesetzes vom 2. Januar 1968 auf Grund des Gesetzes vom 4. September 1967 ist insoweit keine Änderung eingetreten. Die bislang auf die Kosten der Anhörung nnd Beweiserhebung beschränkte Kostenerstattung ist - entsprechend der Regelung im Beschwerdeverfahren -auf alle notwendigen Kosten erweitert worden, wobei dadurch und durch die Erhöhung der Widerspruchsgebühr Anmelder und Widersprechende zu einer sorgfältigeren Prüfung der Erfolgsaussichten ihrer Anmeldung bezw. ihres Widerspruchs veranlaßt werden sollten, um die Zahl der Widerspruchsverfahren in Grenzen zu halten (Begründung zu Art. 2, Nr. 3 und Art. 4, Nr. 3 des Gesetzes, Bl. 67, 244, 264, 272). Eine Änderung des Grundsatzes, daß jeder Beteiligte seine eigenen Kosten zu tragen habe und nur aus Billigkeitsgründen eine Kostenerstattung angeordnet werden könne, ist dadurch nicht eingetreten. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß es für ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung stets besonderer Umstände bedarf, die den Erlaß einer Kostenentscheidung und die Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht billig erscheinen lassen« Hierfür kann der Verfahrensausgang für sich allein, also die bloße Tatsache des Unterliegens eines Beteiligten im Verfahren, noch nicht genügen, da dieser Umstand gerade nicht zur Grundlage der Kostenregelung gemacht worden ist, vielmehr die Verfahrensbeteiligten - unabhängig vom Verfahrensausgang - im Grundsatz ihre eigenen Kosten zu tragen haben. Entscheidend ist daher, daß darüber hinausgehende weitere Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung nach billigem Ermessen als angebracht erscheinen lassen. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur Kostenauferlegung im Warenzeichenbeschwerdeverfahren (vgl. BPatGerE 7, 210, 212 ff mit weiteren Nachweisen; ferner 8, 60, 61), der die Regelung der §§ 5 Abs. 6 WZG, 33 Abs. 2 PatG - wie ausgeführt - noch näher angeglichen worden ist. Soweit der Lili-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 66, 493, 495 mit weiteren Nachweisen) zu den obigen Grundsätzen etwas Gegenteiliges entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten. 3. Danach kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht dem Unterliegen der Anmelderin im Widerspruchsverfahren für die Frage der Kostenerstattung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern es auf das Vorliegen weiterer Umstände abgestellt hat. Solche besonderen weiteren Umstände hat das Bundespatentgericht hier als nicht gegeben angesehen. Die Anmelderin habe trotz einer Warenzeichenrecherche bei der ehemaligen Treuhandstelle Reichspatentamt das Widerspruchszeichen nicht ermitteln können. Im Hinblick darauf könne ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie nach Kenntniserlangung vom Widerspruchszeichen zunächst eine gütliche Regelung mit der Widersprechenden versucht habe und dann - mit Rücksicht auf ihre Zweifel an der Warengleichartigkeit - die Entscheidung der Prüf ungsstelle abgewartet habe. Diese Beurteilung läßt keine rechtsfehlsame Ausübung des Ermessens erkennen. Insbesondere konnte das Bundespatentgericht die subjektiven, objektiv nicht von vornherein völlig unbegründeten Zweifel der Anmelderin genügen lassen, um sie von dem Vorwurf einer prozessualen Nachlässigkeit zu befreien. V. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge der §§13 Abs. 5 Satz 1 WZG, 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Alff Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm