BGH · I ZB 69/12 vom 15.11.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts - auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will - nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl.

Schlagwörter

10ZBMünchenNichtzulassungBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/12 vom 15. November 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts - auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will - nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN zu der Frage der Anfechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß § 574 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 O 5128/12 -OLG München, Entscheidung vom 10.08.2012 - 6 W 1415/12 - Büscher