BGH · I ZB 67/14 vom 18.09.2014
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Leitsatz / Zusammenfassung
1. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 24. 2. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 5. Die vom Schuldner behaupteten Mängel des Beschlusses liegen ersichtlich nicht vor, insbesondere handelt es sich dabei nicht „um einen Scheinbeschluss ohne richterliche Unterschrift und Dienstortbezeichnung der verantwortenden Richter“. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die vom Schuldner dafür vorgetragene Begründung, die ausfertigende Justizbedienstete habe durch den bei ihrer Unterschrift angebrachten Zusatz „als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“ dokumentiert, dass sie tatsächlich keine Urkundsbeamtin sei, von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl.