BGH · I ZB 65/10 vom 14.04.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 30 des Landgerichts München I vom 2. zulässig, weil sie nicht in der im Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist. Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof zu sehen ist, wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

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14MünchenBundesgerichtshofunzulässigLöfflerKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/10 vom 14. April 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 30 des Landgerichts München I vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 1.000 € Gründe: 1 Die an sich statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist un- zulässig, weil sie nicht in der im Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist. Sie ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof zu sehen ist, wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Löffler Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 25.03.2010 - 161 C 3629/10 -LG München I, Entscheidung vom 02.06.2010 - 30 S 6928/10 -