BGH · I ZB 65/07 vom 10.09.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.

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10GläubigersKirchhoffDessauZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/07 vom 10. September 2007 in Sachen Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) anfechtbar. Bornkamm Bergmann Pokrant Kirchhoff Büscher Vorinstanzen: AG Zerbst, Entscheidung vom 30.04.2007 - 6 C 181/07 LG Dessau, Entscheidung vom 31.05.2007 -11218/07