BGH · I ZB 64/98 vom 06.05.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen: Nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs.3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den Widerspruch ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl.

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Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen: Der Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 11. November 1998 ist wirkungslos. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Nachdem die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen hat, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der auf den Widerspruch ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts auszusprechen (BGH, Beschl. v. 2.4.1998 -1 ZB 22/93, GRUR 1998, 818 = WRP 1998, 767 - Puma). Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant