BGH · I ZB 60/11 vom 24.11.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18.

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BornkammkochenAnhörungsrügeZBMünchenNJWunzulässigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/11 vom 24. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2012 mwN). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 19.05.2011 - 6 T 4893/10 -OLG München, Entscheidung vom 20.07.2011 - 19 W 1061/11 -