BGH · I ZB 54/09 vom 24.11.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs -1 ZB 54/09 des Bundespatentgerichts - 29 W (pat) 19/05 -und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenlöschungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Er bedarf nach § 82 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

AkteMarkenGInteresseBundesgerichtshofsDeutscheZBMarkeninhaberin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/09 vom 24. November 2010 in dem Markenlöschungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Den Rechtsanwälten L. , S. G. , W. , M. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs -1 ZB 54/09 des Bundespatentgerichts - 29 W (pat) 19/05 -und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 - gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Gründe: 1 I. Die Rechtsanwälte L. , S. , G. in M. haben für die a. und I. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenlöschungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Die Löschungsantragstellerin hat gegenüber dem Antrag keine Einwände erhoben, die Markeninhaberin hat ihm ohne Angabe von Gründen widersprochen. -3- 2 II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist. Ausnahmsweise können schutzwürdige Interessen des Markeninhabers an der Geheimhaltung bestimmter Teile der Akten eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erfordern (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Interessen bestehen könnten, hat die Markeninhaberin nicht dargetan. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W(pat) 19/05 -