BGH · I ZB 54/09 vom 24.11.2010
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs -1 ZB 54/09 des Bundespatentgerichts - 29 W (pat) 19/05 -und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenlöschungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der Löschungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschließenden Senat befinden. Er bedarf nach § 82 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 MarkenG grundsätzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist.