BGH · I ZB 53/16 vom 30.08.2016

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Das Landgericht Hof hat mit Beschluss vom 8. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners nicht zuständig. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 66 Abs.3 Satz 3 GKG nicht statt. Die Sache ist zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht Bamberg abzugeben, dem Vorbehalten ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

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Schlagwörter

HofRechtsmittel30BundesgerichtshofBeschwerdeGKGSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZB 53/16 vom 30. August 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:300816BIZB53.16.0 -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer- vom 8. Juni 2016 an das Oberlandesgericht Bamberg abgegeben. Gründe: 1 I. Das Landgericht Hof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 der Erinne- rung des Schuldners gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 28. April 2016 nicht abgeholfen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners. 2 II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners nicht zuständig. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdegericht ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthö- -3- here Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt. 3 III. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners ist des- halb in eine Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht Bamberg abzugeben, dem Vorbehalten ist, über die Beschwerde zu entscheiden. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: LG Hof, Entscheidung vom 08.06.2016 - 24 T 34/16 -