BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZB 53/16
vom 30. August 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:300816BIZB53.16.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer- vom 8. Juni 2016 an das Oberlandesgericht Bamberg abgegeben.
Gründe:
1 I. Das Landgericht Hof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 der Erinne-
rung des Schuldners gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 28. April 2016 nicht abgeholfen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Schuldners.
2 II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
des Schuldners nicht zuständig. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdegericht ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthö-
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here Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
3 III. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners ist des-
halb in eine Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht Bamberg abzugeben, dem Vorbehalten ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanz:
LG Hof, Entscheidung vom 08.06.2016 - 24 T 34/16 -