BGH · I ZB 53/05 vom 13.03.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

■KGaA u.a. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des 24. 4. für den Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner zu 3: Rechtsanwalt Dr. v. Der Anwalt der Markeninhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. Der Anwalt der Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner zu 1 und 4 stellte die Anträge aus den Schriftsätzen vom 8. Der Anwalt des Antragstellers und Rechtsbeschwerdegegners zu 3 stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. Der Anwalt des Antragstellers und Rechtsbeschwerdegegners zu 3 stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24.

Schlagwörter

Rechtsanwalt■SitzungAnwaltFühringerMarkeninhaberin

Volltext der Entscheidung

Öffentliche Sitzung des Karlsruhe, 13. März 2008 I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes IZB 53/05 Anwesend: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Born kämm und die Richter am Bundesgerichtshof Pokrant Prof. Dr. Büscher Dr. Schaffert Dr. Bergmann als beisitzende Richter Justizangestellte Führinger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsbeschwerdeverfahren Hl q gegen ■KGaA u.a. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss des 24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 2005 nach Aufruf der Sache: 1. für die Markeninhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin: Rechtsanwalt Dipl.-Phys. MM Rechtsanwalt Dr. aus! und Rechtsanwalt 2. für die Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner zu 1 und 4: Rechtsanwalt Dr. v. 3. für den Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner zu 2: Rechtsanwalt ■ü^Mund Rechtsanwalt ■■Maus! 4. für den Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner zu 3: Rechtsanwalt Dr. v. Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Der Anwalt der Markeninhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2005. Der Anwalt der Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner zu 1 und 4 stellte die Anträge aus den Schriftsätzen vom 8. Juni 2005 und 5. Juli 2005. Der Anwalt des Antragstellers und Rechtsbeschwerdegegners zu 2 stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2. August 2005. Der Anwalt des Antragstellers und Rechtsbeschwerdegegners zu 3 stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2005. Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache. Führinger Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende - ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten - in öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. Bornkamm