BGH · I ZB 51/15 vom 21.10.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig, so- Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Be- 3 a) Die durch Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 3. 4 b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. 5 aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 6 bb) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16.

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ZPOZBBeschwerdegerichtunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 51/15 vom 21. Oktober 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 30. Juni 2015 und die Beschlüsse des Landgerichts Würzburg - 2. Zivilkammer - vom 3. März 2015 und 11. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.500 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig, so- 1 weit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss und den seiner Beschwerde nicht abhelfenden Beschluss des Landgerichts wendet, weil es sich um keine der in § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeführten Entscheidungen handelt. 2 2. Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des Be- schwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unzulässig. -3- 3 a) Die durch Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 3. Juli 2015 erfolgte Rechtsbeschwerdeeinreichung ist unwirksam; eine Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 -1 ZB 16/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Mai 2015 -1 ZB 120/14, juris Rn. 1; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). 4 b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. 5 aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthafte Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen in der Beschwerdeinstanz ergangene Beschlüsse in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. 6 bb) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.). Büscher Schaffert Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 03.03.2015 - 21 O 930/12 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 W 52/15 - Kirchhoff