BGH · I ZB 51/10 vom 03.02.2011
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Leitsatz / Zusammenfassung
3 Der Gläubiger hat die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangt und beantragt, dem Schuldner aufzugeben, die Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift bekannt zu geben, um feststellen zu können, welche Aufträge möglicherweise wieder eingehen können. Der Gläubiger erhalte dadurch nicht die Möglichkeit, auf vorhandenes Vermögen des Schuldners zuzugreifen, weil bezüglich dieser Aufträge keine Forderungen mehr bestünden. Die theoretische - hier wenig nahe liegende -Möglichkeit, dass einer der früheren Auftraggeber künftig erneut einen Auftrag erteilen könnte, führe lediglich zu einer bloßen Erwerbsmöglichkeit des Schuldners, die im jetzigen Zeitpunkt keinen Vermögenswert darstelle und nicht offenbarungspflichtig sei. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Schuldner nicht dazu verpflichtet ist, das Vermögensverzeichnis um die Angabe der Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift zu ergänzen. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH, Urteil vom 24. Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen besteht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN). Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände (BGH, Urteil vom 27. Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vermögensstücke erstreckt, die „möglicherweise“ dem Zugriff des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich danach auch auf künftige Forderungen des Schuldners erstrecken. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. Nach diesen Maßstäben ist der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft über seine Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift zu erteilen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts kann nicht angenommen werden, der selbständig tätige Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. Allein die theoretische - hier wenig nahe liegende - Möglichkeit, dass einer der früheren Auftraggeber dem Schuldner künftig erneut einen Auftrag erteilen könnte, stellt - wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat - keinen Vermögenswert dar, auf den der Gläubiger zugreifen könnte und den der Schuldner zu offenbaren hätte (Zöller/Stöber aaO § 807 Rn. 28 aE).